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Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw

712 · Luzern Gesetzessammlung

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712

Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw

vom 23.04.1996 (Stand 01.01.2014)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 19901,

auf Antrag des Justizdepartementes,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 709a

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Verordnung bezweckt den Schutz und den Unterhalt des Steinibachriedes. Es ist als Lebensraum einer möglichst vielfältigen, für das Schutzgebiet typischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten.

Die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebiets ist zu fördern.

Art. 2 Geschütztes Gebiet

Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Umgebungszone und eine Wasserzone eingeteilt.

Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 23. April 1996 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

Der Plan liegt in der Gemeinde Horw und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald2 zur Einsicht auf.

Footnotes

  1. [2] Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 2, 9, 10 und 12 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.

Art. 3 Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen im Sinn der Verordnung sind

  1. Hoch- und Tiefbauten aller Art,

  2. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Masten, Freileitungen, Reklame-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminéeanlagen, Mauern, feste Einfriedungen, Flosse, Bojen, Bade-, Boots- und Fischereianlagen, Zelte und Wohnwagen,

  3. Terrainveränderungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen aller Art, Drainagen, Entwässerungen und Eindolungen von Bachläufen und ähnliches.

2 Schutzbestimmungen

Art. 4 Naturschutzzone

In der Naturschutzzone sind alle Vorkehrungen untersagt, die eine Veränderung des Wasser- oder des Stoffhaushaltes oder die Beeinträchtigung der moortypischen Fauna und Flora bewirken.

Insbesondere ist es verboten,

  1. Dünger aller Art auszubringen,

  2. Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,

  3. Gartenbau zu betreiben,

  4. Laub-, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren,

  5. Vieh weiden zu lassen,

  6. Feuer zu entfachen,

  7. standortfremde, nicht einheimische Pflanzen und Tiere einzusetzen,

  8. Hunde laufen zu lassen.

Die Naturschutzzone darf nur auf dem bestehenden Weg westlich des Dorfbachs betreten werden, ausgenommen für Aufsichts- und Pflegearbeiten.

Art. 5 Umgebungszone

In der Umgebungszone sind alle Veränderungen des Wasser- und des Stoffhaushalts untersagt, die sich auf die Naturschutzzone nachhaltig auswirken.

Insbesondere ist es verboten,

  1. Dünger aller Art auszubringen,

  2. Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,

  3. Gartenbau zu betreiben,

  4. Laub-, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren,

  5. Feuer zu entfachen,

  6. standortfremde, nicht einheimische Pflanzen und Tiere einzusetzen,

  7. Hunde laufen zu lassen.

Art. 6 Wasserzone

In der Wasserzone sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten verboten.

Die Wasserzone wird in geeigneter Weise markiert.

Art. 7 Verbot von Bauten und Anlagen

Im geschützten Gebiet ist es verboten, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck wesentlich zu ändern.

Art. 8 Pflanzen- und Tierschutz

Im geschützten Gebiet dürfen Pflanzen weder gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Vorbehalten bleibt § 10 Absatz 3.

Es ist untersagt, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen und zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen.

Die Ausübung der Jagd und die Sportfischerei sind verboten.

Art. 9 Gehölze

Pflegemassnahmen für Gehölze sind nach Massgabe der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen. Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 19893.

Footnotes

  1. [3] SRL Nr. 717

Art. 10 Pflege und Bewirtschaftung

Die Pflege und Bewirtschaftung der geschützten Gebiete bleibt grundsätzlich den Grundeigentümern und Bewirtschaftern überlassen.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt die sachgemässe Pflege in einem Pflegeplan fest. Sie kann mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern Pflegevereinbarungen treffen.

Die Streue ist, soweit notwendig, einmal im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu schneiden und wegzuführen.

Wird die Pflege der Naturschutzzone vernachlässigt, sorgt der Kanton dafür. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter haben nach § 28 Absatz 3 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz4 die erforderlichen Pflegemassnahmen zu dulden.

Footnotes

  1. [4] SRL Nr. 709a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Art. 11 Ausnahmen

Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden,

  1. im Interesse der Schutzziele oder

  2. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Vorbehalten bleiben der Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 19995, die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 19796 und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 19897.

Footnotes

  1. [5] SR 101
  2. [6] SR 700. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
  3. [7] SRL Nr. 735

Art. 12 Zuständigkeit

Zuständig ist

  1. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft8 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 20019,

  2. für Baubewilligungen die Gemeinde,

  3. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen anzuhören.

Footnotes

  1. [8] Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
  2. [9] SRL Nr. 736

3 Widerhandlungen

Art. 13 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

Wer gegen die Vorschriften der §§ 4, 5, 6 Absatz 1, 7, 8, 9 und 10 Absatz 3 verstösst, ohne dabei geschütztes Gebiet zu zerstören oder schwer zu beschädigen, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.

4 Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung zum Schutze des Steinibachriedes (Horwerbucht) in der Gemeinde Horw vom 5. Mai 197210 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [10] V XVIII 318 (SRL Nr. 712)

Art. 15 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 1996 71