731
Beschluss über die Zuständigkeit für Entschädigungen aus vorbereitenden Enteignungshandlungen
vom 19.05.2015 (Stand 01.06.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1
Die Friedensrichterinnen und -richter legen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 19301 die Entschädigung fest.
Art. 2
Der Beschluss betreffend Vollziehung der Artikel 15 und 95, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 19302 wird aufgehoben.
Art. 3
Der Beschluss tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
G 2015 188