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Beschluss über Sicherheitsmassnahmen auf zugefrorenen Seen

768 · Luzern Gesetzessammlung

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Funtauna

768

Beschluss über Sicherheitsmassnahmen auf zugefrorenen Seen

vom 31.01.1963 (Stand 01.01.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 65 des Organisationsgesetzes1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 20

Art. 1

Die Gemeindebehörden, in deren Gebiet sich Seen befinden, sind verpflichtet, beim Zufrieren und Auftauen die Tragfähigkeit des Eises kontrollieren zu lassen und das Betreten und Befahren des Eises gegebenenfalls zu verbieten. Sie machen die Öffentlichkeit in geeigneter Form auf die Verhältnisse und auf getroffene Massnahmen aufmerksam. Für Unfälle haben sie den Rettungsdienst vorzubereiten.

Art. 2

Das Befahren von zugefrorenen Seen mit Motorfahrzeugen und Tierfuhrwerken ist untersagt.

Art. 3

Widerhandlungen gegen Ziff. 2 oder gegen Anordnungen der Gemeindebehörden auf Grund von Ziff. 1 dieses Beschlusses werden gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum StGB2 mit Busse bestraft.

Footnotes

  1. [2] G XII 290. Aufgehoben durch das Übertretungsstrafgesetz vom 14. September 1976 (SRL Nr. 300).

Art. 4

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und ist zu veröffentlichen.

V XVI 608