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773

Energiegesetz

Nr. 773 Energiegesetz

vom 7. März 1989* (Stand 1. Januar 2009)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Mai 1987 1, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz bezweckt die Einsparung von Energie, die Verminderung der Umweltbelastung bei der Anwendung von Energie und die Förderung des Einsatzes von erneuerbaren Energien.

§ 1a2 Ziel

Der Kanton Luzern verdoppelt in Koordination mit und in Abhängigkeit von den Massnahmen des Bundes gegenüber 2007 den Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtverbrauch auf dem Kantonsgebiet bis zum Jahr 2030. Er trifft dafür die in seinem Einflussbereich liegenden Massnahmen.

Der Regierungsrat erlässt zur Umsetzung des in Absatz 1 formulierten Ziels ein Energiekonzept, welches für die getroffenen und die geplanten Massnahmen folgende Elemente umschreibt: – die Art der Massnahme, – die Ziele und Indikatoren auf der Leistungs- oder Wirkungsebene, – die zeitliche Planung und die Prioritäten, – die Federführung und Koordination, – die Kosten für den Kanton, * K 1989 517 und G 1989 220

GR 1987 507

Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 245).

Nr. 773 – das Monitoring und die Erfolgskontrolle.

Der Regierungsrat passt das Konzept an, wenn die Zielerreichung gefährdet ist.

Art. 2 Pflichten von Kanton, Gemeindeverbänden und Gemeinden

Kanton, Gemeindeverbände und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Rechtsetzungs-, Regierungs- und Verwaltungstätigkeit die Ziele dieses Gesetzes.

Art. 3 Begriff

Als erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes gelten die Wasserkraft, die Energie aus Biomasse einschliesslich Holz, die Energie aus Müll, die Sonnenenergie einschliesslich die Umgebungswärme, die geothermische Energie und die Windenergie.

Art. 4 Auskunftspflicht

Wer energieverbrauchende Anlagen und Geräte herstellt, in Verkehr bringt oder betreibt, muss den Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und den Zutritt zu den Anlagen ermöglichen.

Die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen sind zu wahren.

II. Zuständigkeiten

Art. 53 Regierungsrat

Der Regierungsrat kann Richtlinien des Bundes oder von Fachgremien, die den Zielsetzungen des Gesetzes entsprechen, für verbindlich erklären.

Er kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.

Art. 64 Zuständiges Departement

Das zuständige Departement führt die Aufsicht über den Vollzug der Energiepolitik und trifft die erforderlichen Massnahmen, soweit nicht die Einwohnergemeinden damit beauftragt sind.

Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 137).

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Art. 75 Zuständige Dienststellen

Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen bearbeiten energiewirtschaftliche und energietechnische Fragen innerhalb der kantonalen Verwaltung. Sie koordinieren die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der Energie. Sie sind Kontaktstelle zu den für die Energie zuständigen Bundesstellen, zu den Gemeinden, Fachschulen, privaten Fachorganisationen und zu den Unternehmungen der Energiewirtschaft.

Art. 8 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden sind zuständig für Bewilligungen, soweit nicht kantonale Dienststellen damit beauftragt sind. 6

Sie bestimmen einen Energiebeauftragten, der die Tätigkeiten in der Gemeinde im Bereich der Energie koordiniert.

Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. 7 III. Energiesparmassnahmen

Art. 9 Wärmeisolation von Gebäuden, Ausnützung der Energie

Die Mindestanforderungen an die Wärmeisolation von Gebäuden und die Ausnützung der Energie in Gesamtüberbauungen und Einzelbauten richten sich nach dem Planungs- und Baugesetz 8.

Art. 10 Erstellen einer Grobanalyse

Alle vor 1982 erstellten, nicht ausschliesslich mit erneuerbarer Energie beheizten Gebäude sind innert acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bezüglich des Energieverbrauchs einer Grobanalyse zu unterziehen.

Die Grobanalyse umfasst die Ermittlung der Energiekennzahl und der installierten spezifischen Heizleistung.

Der Kanton kann den Eigentümern finanzielle Beiträge an die Erstellung der Grobanalysen leisten, sofern die Gebäude tatsächlich saniert werden.

Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 137).

Eingefügt durch Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

SRL Nr. 735

Nr. 773

Art. 11 Heizungs-, Kühl- und Warmwasserbereitungsanlagen

Heizungen, Kühlanlagen und Anlagen zur Warmwasserbereitung sind so auszulegen, zu betreiben und zu unterhalten, dass Energieverbrauch und Umweltbelastung möglichst gering bleiben.

Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften, insbesondere über Auslegung, Dimensionierung, Wirkungsgrad, Steuerung, Unterhalt und Betrieb der Anlagen.

Die Vorschriften gelten für Neuanlagen und, soweit technisch möglich, für bestehende Anlagen, die wesentlich geändert oder erneuert werden.

Art. 12 Klima- und Lüftungsanlagen

Der Einbau von Klima- und Lüftungsanlagen bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. 9

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn ein Gebäude wegen seines Verwendungszwecks oder Standorts auf eine solche Anlage angewiesen und die Anlage mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung versehen ist.

Bestehende Klima- und Lüftungsanlagen sind bei wesentlichen Änderungen oder Erneuerungen mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung auszustatten.

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über technische Anforderungen an solche Anlagen.

Anlagen mit geringer Leistung werden von der Bewilligungspflicht befreit und benötigen keine Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung. Sie sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde zu melden. 10

Art. 13 Beheizte Schwimmbäder

Die Erstellung und der Ersatz von Heizungen in Freiluft- und Hallenbädern bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. 11

Heizungen für Freiluftbäder werden nur bewilligt, wenn die Anlagen mit Sonnenenergie oder nicht anders nutzbarer Abwärme beheizt werden.

Heizungen für neue Hallenbäder werden nur bewilligt, wenn die Anlagen mit Einrichtungen zur Nutzung der Abwärme ausgestattet sind.

Bestehende Hallenbäder sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Einrichtungen zur Nutzung der Abwärme auszustatten.

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

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Art. 14 Heizungen im Freien

Das Heizen offener baulicher Anlagen, wie Rampen, Passagen, Brücken und dergleichen, bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. 12

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Sicherheit einer offenen Anlage mit baulichen Massnahmen nicht erreicht und ohne Heizung nicht gewährleistet ist. Dabei sind zumutbare Massnahmen für eine sparsame Energieverwendung, wie automatische Regelung und dergleichen, vorzusehen.

Art. 15 Beschneiungsanlagen

Bau und Betrieb von Beschneiungsanlagen bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. 13

... 14

... 15

Art. 16 Verbrauchsabhängige Wärmekostenverteilung

Der Regierungsrat erlässt für zentral beheizte Neubauten mit mehr als sechs Wärmebezügern Vorschriften für den Einbau von Einrichtungen zur Ermittlung und Regulierung des Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser der einzelnen Bezüger. 16

Die Wärmekosten sind zu einem angemessenen Teil nach dem tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Bezüger abzurechnen. 17

Art. 17 Abwärmenutzung

Beim Bau oder bei der Erneuerung von Anlagen in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind die nach dem Stand der Technik möglichen Einrichtungen zur Rückgewinnung von Abwärme, soweit sie nutzbar ist, zu installieren.

Eine dezentrale Nutzung der Abwärme ist anzustreben.

Art. 18 Pflicht zur Abnahme dezentral erzeugter Energie

Die Elektrizitätsverteilwerke sind zur Abnahme von überschüssiger, dezentral erzeugter Elektrizität, insbesondere solcher aus Kleinwasserkraftwerken oder andern Anlagen, verpflichtet.

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Aufgehoben durch Änderung vom 8. Mai 2000, in Kraft seit dem 1. August 2000 (G 2000 268).

Gemäss Änderung vom 8. Mai 2000, in Kraft seit dem 1. August 2000 (G 2000 268), wurde Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wurde neu zu Absatz 2.

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Die Elektrizitätsverteilwerke vergüten dem Erzeuger die gelieferte Energie. Die Vergütung richtet sich nach dem Preis für qualitativ gleichwertige elektrische Energie, die das Werk anderweitig aus neueren einheimischen Anlagen beschaffen müsste.

Um die Betriebssicherheit der elektrischen Versorgungsnetze zu gewährleisten, hat der Eigentümer der Energieerzeugungsanlage die Vorschriften des Bundes und der Elektrizitätsverteilwerke einzuhalten.

Art. 19 Öffentliche Gebäude

Neubauten und grössere Renovationen von Gebäuden des Kantons und der Gemeinden sind so auszulegen, dass eine sparsame und rationelle Energieverwendung gewährleistet ist. Dabei sind nach Möglichkeit erneuerbare Energien zu verwenden.

Kanton und Gemeinden erlassen Weisungen über die Raumtemperaturen in ihren öffentlichen Gebäuden. 18

Art. 2019 Ausnahmen

Die zuständigen Dienststellen können Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer unzumutbaren Härte, einem unverhältnismässigen Erschwernis oder einem sinnwidrigen Ergebnis führt.

IV. Förderungsmassnahmen

Art. 21 Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung

Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden und Fachverbänden die Information, Beratung und Ausbildung über eine sparsame und umweltschonende Energienutzung und die berufliche Weiterbildung von Fachleuten auf dem Gebiet des Energiewesens.

Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck, soweit nötig, neutrale Auskunftsstellen für Energiefragen unterstützen.

Art. 2220

Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 137).

Aufgehoben durch Steuergesetz vom 22. November 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 1).

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Art. 23 Gebührenreduktion

Private, kleine und umweltschonende Energieerzeugungsanlagen, die dem eigenen Betrieb dienen, können auf Gesuch hin ganz oder teilweise von den Konzessionsgebühren und weiteren Abgaben befreit werden.

Art. 2421 Energieforschung, Energienutzung

Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden und der Fachhochschule Zentralschweiz die angewandte Energieforschung.

Neben der Erstellung von Pilot- und Demonstrationsanlagen kann er dabei insbesondere Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme finanziell unterstützen.

... 22

Ausgaben für Massnahmen gemäss Absatz 2 setzen in der Regel die Gewährung finanzieller Mittel durch den Bund voraus.

V. Schlussbestimmungen

Art. 25 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften der §§ 10 Absatz 1, 12 Absätze 1, 3 und 5, 13 Absätze 1 und 4, 14 Absatz 1, 15 Absatz 1, 16 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 18 Absatz 3 dieses Gesetzes und die entsprechenden Vollzugsvorschriften übertritt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. 23

Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 26 Herstellung des rechtmässigen Zustandes

Unabhängig von einer allfälligen Strafverfolgung hat die zuständige Instanz nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 24 für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu sorgen.

Fassung gemäss Steuergesetz vom 22. November 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 1).

Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 367).

Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

SRL Nr. 40

Nr. 773

Art. 2725 Rechtsmittel

Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Beschlüsse können innert 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 28 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum 26.

Luzern, 7. März 1989 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Martin Senn Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 137).

Dieses Gesetz wurde am 18. März 1989 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1989 517). Die Referendumsfrist lief am 17. Mai 1989 unbenützt ab.