775a
Verordnung über den öffentlichen Verkehr
vom 20.10.2009 (Stand 01.06.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,
beschliesst:
1 Verkehrsverbund Luzern
Art. 1 Aufgaben
Der Verkehrsverbund Luzern ist in Ergänzung zu den im Gesetz genannten Aufgaben zuständig
für das Marketing,
für die Führung der Kasse des Tarifverbundes.
Art. 2 Verbundrat
Der Verbundrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon drei Mitglieder den Kanton und vier Mitglieder die Gemeinden vertreten. Das Präsidium übt ein den Kanton vertretendes Mitglied aus.
Für die Zusammensetzung des Verbundrates gilt zur Sicherstellung des erforderlichen Fachwissens das im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegte Anforderungsprofil. Zudem berücksichtigt der Regierungsrat bei der Wahl der vier die Gemeinden vertretenden Mitglieder des Verbundrates die Vorschläge des Verbandes Luzerner Gemeinden und der regionalen Entwicklungsträger.
Die Mitglieder des Verbundrates dürfen nicht
an einem Transportunternehmen im Sinn von § 3 Unterabsatz d des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 22. Juni 2009 (öVG) beteiligt sein, mit welchem der Verkehrsverbund eine Angebotsvereinbarung abschliesst,
dem Verwaltungsrat eines solchen Transportunternehmens angehören,
in einem solchen Transportunternehmen tätig sein oder
in einer juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts, die ihrerseits an solchen Transportunternehmen massgeblich beteiligt ist, dem Verwaltungsrat beziehungsweise dem Stadt- oder Gemeinderat angehören.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Für jede Amtsdauer werden Mandatsverträge abgeschlossen, in denen die mit der Ausübung des Mandats verbundenen Aufgaben, Rechte und Pflichten insbesondere betreffend die Interessenwahrung geregelt sind.
Der Verbundrat erstattet dem Regierungsrat im Rahmen des Beteiligungscontrollings und mit dem Geschäftsbericht regelmässig sowie zusätzlich auf Verlangen Bericht.
Er tauscht sich regelmässig mit dem Verband Luzerner Gemeinden, mit der Stadt Luzern und mit den regionalen Entwicklungsträgern aus.
Art. 3 Revisionsstelle
Revisionsstelle des Verkehrsverbundes ist die Finanzkontrolle des Kantons Luzern.
Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Verbundrat und die Geschäftsleitung des Verkehrsverbundes übergeben der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen und erteilen die benötigten Auskünfte, auf Verlangen auch schriftlich.
Die Revisionsstelle erstattet dem Regierungsrat Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie empfiehlt Abnahme mit oder ohne Einschränkungen oder Rückweisung der Jahresrechnung.
Art. 4 Infrastruktur und Dienstleistungen
Der Verkehrsverbund kann Infrastruktur und Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung gegen Entschädigung nutzen. Dies gilt insbesondere für die Personaladministration und für die Informatik.
2 Angebotsstufen
Art. 5 Grundsatz
Die Linien des öffentlichen Personenverkehrs werden den folgenden Angebotsstufen zugeordnet:
Angebotsstufe 1: Grundversorgung in dünn besiedelten Gebieten mit geringer Nachfrage; Mindestangebot: vier Kurspaare pro Tag,
Angebotsstufe 2: Ausrichtung des Angebots auf das Verkehrsaufkommen, gute Marktstellung des öffentlichen Verkehrs; Mindestangebot: tagsüber durchgehender Stundentakt mit 18 Kurspaaren pro Tag,
Angebotsstufe 3: sehr gutes Angebot, starke Marktstellung des öffentlichen Verkehrs; Mindestangebot: tagsüber in der Regel durchgehender Halbstundentakt mit Verdichtungsleistungen zu den Hauptverkehrszeiten,
Angebotsstufe 4: flächendeckendes Angebot aufgrund starker Nachfrage in grossen und dicht besiedelten Gebieten, Entlastung des motorisierten Individualverkehrs, Sicherstellung der Anschlussbeziehungen zu allen Verkehrsträgern; Mindestangebot: tagsüber in der Regel durchgehender Viertelstundentakt auf den Hauptverkehrslinien,
Angebotsstufe N (Nachtangebot): nächtliche Grunderschliessung der potenzialstarken Gebiete in der Nacht; Mindestangebot: 1 Kurspaar pro Wochenendnacht.
Massgebend sind die Fahrten nach Fahrplan auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs.
Art. 6 Ausnahmen
Vom Mindestangebot je Angebotsstufe gemäss § 5 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen, die Nachfrage oder die Kostendeckung einer Linie dies rechtfertigen.
3 Kostendeckung
Art. 7 Berechnung des Kostendeckungsgrades
Der Kostendeckungsgrad einer Linie des öffentlichen Personenverkehrs entspricht dem in Prozenten ausgedrückten Verhältnis des gesamten Ertrags (ohne Abgeltungen) zu den Vollkosten der Linie.
Art. 8 Minimale Kostendeckungsgrade
Die minimalen Kostendeckungsgrade werden wie folgt festgesetzt:
Verkehrsmittel | Angebotsstufe 1 | Angebotsstufe 2 | Angebotsstufe 3 | Angebotsstufe 4 | Angebotsstufe N |
|---|---|---|---|---|---|
Bahn (Eisenbahn, Seilbahn, Zahnradbahn) | 20% | 20% | 25% | 30% | 20% |
Bus (Autobus, Trolleybus) | 20% | 25% | 30% | 35% | 20% |
Schiff | 50% | 50% | 50% | 50% |
Art. 9 Ausnahmen
Für Linien des öffentlichen Personenverkehrs, die ganzjährig von mehr als 100 Personen bewohnte und ausschliesslich mit dem öffentlichen Verkehr erreichbare Siedlungen erschliessen, gelten die minimalen Kostendeckungsgrade gemäss § 8 nicht.
Die minimalen Kostendeckungsgrade gemäss § 8 dürfen unterschritten werden,
wenn auf Linien des öffentlichen Personenverkehrs ein Angebot neu eingeführt oder erheblich verändert wird während höchstens vier Jahren,
wenn der Verbundrat dies für andere Linien des öffentlichen Personenverkehrs so beschliesst.
4 Ausschreibung
Art. 10 Grundsätze
Die durch die Transportunternehmen auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu erbringenden Leistungen sind unter Berücksichtigung der übergeordneten Vorgaben auszuschreiben,
wenn es die bisherigen Kosten einer Linie oder die Qualität der erbrachten Leistungen erfordern,
wenn andere wichtige Gründe vorliegen.
Soweit die Vorschriften des Bundes nichts anderes bestimmen, findet für das Vergabeverfahren sinngemäss das kantonale Beschaffungsrecht Anwendung. Insbesondere sind die Vergabegrundsätze gemäss den Artikeln 12 und 26 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 20191 zu beachten.
Nach Möglichkeit sind die Ausschreibung sowie die Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession oder Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung zeitlich und inhaltlich aufeinander abzustimmen.
Art. 11 Ausnahmen
Von der Ausschreibung der durch die Transportunternehmen auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu erbringenden Leistungen kann abgesehen werden, wenn volks- oder betriebswirtschaftliche Gründe dagegensprechen oder dies für eine Optimierung des Verkehrsangebots in einer Region zweckmässig ist.
5 Personenbeförderungsbewilligungen
Art. 12 Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde
Die im Reglement für den Verkehrsverbund Luzern bezeichnete Stelle bewilligt regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderungen im Binnenverkehr, soweit dafür nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 32 Absatz 2 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) vom 25. November 19982 der Kanton zuständig ist.
Der Verbundrat übt die Aufsicht aus. Insbesondere sorgt er oder die von ihm bezeichnete Stelle dafür, dass die erforderlichen Bewilligungen eingeholt und die darin auferlegten Pflichten erfüllt werden.
Art. 13 Verfahren
Das Gesuch um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Bewilligung ist der im Reglement bezeichneten Stelle spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme der zu bewilligenden Personenbeförderung dreifach in Papierform sowie digital einzureichen.
Das Gesuch ist zu begründen und hat die für dessen Prüfung und Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Es ist das vom Verkehrsverbund zur Verfügung gestellte Gesuchsformular zu verwenden.
Die im Reglement bezeichnete Stelle gibt den interessierten Gemeinden, den betroffenen Transportunternehmen und bei Fahrten über Kantonsgrenzen hinweg den Nachbarkantonen Gelegenheit, zum Gesuch innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen. Sie kann weitere Behörden und Organisationen anhören.
Art. 14 Entscheid
Die im Reglement bezeichnete Stelle entscheidet über das Gesuch, sobald die Stellungnahmen vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbenützt abgelaufen ist.
Sie erhebt für die Entscheide Gebühren, die an die Verwaltungskosten des Verkehrsverbundes angerechnet werden. Für die Gebührenhöhe finden die Ansätze gemäss § 2 des Gebührentarifs und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 19823 Anwendung.
Der Entscheid ist den am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesamt für Verkehr zuzustellen.
Im Übrigen regeln die Vorschriften des Bundes, namentlich die Artikel 32 ff. VPK, die Erteilung, Erneuerung, Änderung und Übertragung der Bewilligung.
Art. 15 Dauer, Verzicht und Widerruf
Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.
Will der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung die Personenbeförderung während der Bewilligungsdauer aufgeben, ist der im Reglement für den Verkehrsverbund Luzern bezeichneten Stelle rechtzeitig ein Gesuch um Aufhebung der Bewilligung einzureichen. Vor dem Entscheid über die Aufhebung darf der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin den Betrieb nicht einstellen.
Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März 20094 regelt den Entzug und den Widerruf der Bewilligung.
Art. 16 Rechtsschutz
Die Entscheide der zuständigen Stelle des Verkehrsverbundes können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Gegen Beschwerdeentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig.
6 Kostenanteil Gemeinden
Art. 17 Haltestellenabfahrten
Die Gewichtung der Haltestellenabfahrten gemäss § 27 Absatz 2a öVG wird aus einem Verkehrsmittelgewicht und einem Siedlungsgewicht errechnet.
Die Zahl der Haltestellenabfahrten wird jährlich nachgeführt.
Bei Nachtlinien werden als Haltestellenabfahrten auch Halte nur zum Aussteigen berücksichtigt.
Art. 18 Verkehrsmittelgewicht
Das Verkehrsmittelgewicht wird wie folgt festgesetzt:
Verkehrsmittel | Verkehrsmittelgewicht |
|---|---|
Trolleybus | Faktor 0,5 |
Autobus | Faktor 1 |
Schiff | Faktor 2 |
Bahn (Eisenbahn, Seilbahn, Zahnradbahn) | Faktor 3 |
Art. 19 Siedlungsgewicht
Das Siedlungsgewicht ergibt sich aus der Summe der Einwohnerzahl und der Anzahl Arbeitsplätze im anrechenbaren Umkreis:
Einwohnerzahl plus Anzahl Arbeitsplätze im anrechenbaren Umkreis | Siedlungsgewicht |
|---|---|
bis 10 | Faktor 0,2 |
11 bis 50 | Faktor 0,5 |
51 bis 150 | Faktor 0,8 |
über 150 | Faktor 1 |
Der Radius des anrechenbaren Umkreises beträgt für Bushaltestellen 300 m, für alle anderen Haltestellen 1000 m.
Überschneiden sich anrechenbare Umkreise von Haltestellen, werden die Einwohner und die Arbeitsplätze im Überschneidungsgebiet den entsprechenden Haltestellen anteilsmässig zugerechnet.
Erfasst der anrechenbare Umkreis einer Haltestelle das Gebiet mehrerer Gemeinden, wird die Haltestelle den betroffenen Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl und ihrer Anzahl Arbeitsplätze im anrechenbaren Umkreis zugerechnet.
7 Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr vom 17. Dezember 19965,
Verordnung über die Personenbeförderung vom 25. Februar 19976.
Art. 21 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden gemäss Anhang7 geändert:
Informatikverordnung vom 1. Juli 20088,
Statistikverordnung vom 11. Dezember 20079,
Beschluss über die Zuordnung der selbständigen Anstalten und Körperschaften zu den Departementen vom 6. Mai 200310,
Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 26. Februar 199111,
Strassenverordnung vom 19. Januar 199612.
Art. 22 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
§ 2 am 1. November 2009,
die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2010.
Die Verordnung ist zu veröffentlichen.
Anhänge
Anhang 1 : Anforderungsprofil für den Verbundrat (§ 2 Abs. 2)
G 2009 309