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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
vom 18.03.2024 (Stand 01.07.2024)
Der Kantonsrat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 17. Oktober 20231,
beschliesst:
1 Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Bundesgesetzes zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 20222 im Kanton Luzern. Es bezweckt die Förderung der Ausbildung zum Pflegefachmann und zur Pflegefachfrau an höheren Fachschulen (HF) und an Fachhochschulen (FH) (Pflegefachpersonen).
Es bestimmt die Zuständigkeiten, die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren für die Gewährung von Beiträgen des Kantons an die Kosten der praktischen Ausbildung, an die höheren Fachschulen für Pflege und für die Auszubildenden in Pflege HF und die Studierenden in Pflege FH im Sinne des Bundesgesetzes und regelt deren Finanzierung durch Kanton und Gemeinden.
Die Förderung der Ausbildung des weiteren Betreuungs-, Pflege- und Fachpersonals in Spitälern, Pflegeheimen und Spitex-Organisationen richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes vom 11. September 20063 und des Betreuungs- und Pflegegesetzes vom 13. September 20104.
2 Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
Art. 2 Ausbildungsverpflichtung
Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, sowie Spitäler und Pflegeheime mit Sitz im Kanton Luzern (Betriebe) sind verpflichtet, sich angemessen an der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen zu beteiligen.
Die zuständige kantonale Behörde setzt für jeden Betrieb die im Kalenderjahr zu erbringende Leistung in der praktischen Ausbildung der Pflegefachpersonen fest.
Die Betriebe können die Ausbildungsleistung selber erbringen oder Ausbildungsverbünde mit anderen im Kanton Luzern gelegenen Betrieben bilden.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten für die Festsetzung der von den Betrieben zu erbringenden Ausbildungsleistung und für deren Erfüllung durch Verordnung.
Art. 3 Abgeltung
Die zuständige kantonale Behörde entrichtet jedem Betrieb Beiträge für die im Kalenderjahr erbrachten Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen.
Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung interkantonaler Empfehlungen fest und regelt die Einzelheiten der Ausrichtung der Beiträge durch Verordnung. Er kann zusätzlich die Abgeltung von Massnahmen zur Förderung der Innovation und der Qualität in der Ausbildung vorsehen.
Art. 4 Ausgleichszahlung
Der Regierungsrat kann vorsehen, dass Betriebe eine Ausgleichszahlung leisten müssen, wenn sie ihre Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllen.
Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 150 Prozent der vom Regierungsrat gemäss § 3 Absatz 2 für die Erbringung der Ausbildungsleistung festgelegten Abgeltung.
Die Erträge aus den Ausgleichszahlungen werden an jene Betriebe ausgerichtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übererfüllen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Die zuständige kantonale Behörde kann einem Betrieb die geschuldete Ausgleichszahlung in begründeten Fällen ganz oder teilweise erlassen.
Art. 5 Auskunftspflicht
Die Betriebe sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde die für die Ermittlung der Ausbildungsleistung und für die Kontrolle ihrer Erbringung erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3 Beiträge an höhere Fachschulen
Art. 6
Die zuständige kantonale Behörde gewährt höheren Fachschulen im Kanton Luzern im Rahmen des Leistungsauftrages gemäss § 33 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 20055 in Absprache mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement auf Gesuch hin Beiträge zur Förderung der Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege HF.
Mit den Beiträgen können insbesondere Massnahmen unterstützt werden, die
den Einstieg in die Ausbildung erleichtern,
zum Verbleib in der Ausbildung beitragen,
die Lernbereiche Schule und Praxis koordinieren,
das Berufsimage in der Öffentlichkeit verbessern.
Bei der Bemessung der Beiträge sind die Anzahl sowie der Anteil der Auszubildenden aus dem Kanton Luzern zu berücksichtigen.
4 Ausbildungsbeiträge
Art. 7 Voraussetzungen, Höhe und Verfahren
Die zuständige kantonale Behörde gewährt Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder Anknüpfungspunkt an den Kanton Luzern als Grenzgänger oder Grenzgängerin gemäss dem Freizügigkeitsabkommen6 beziehungsweise dem EFTA-Übereinkommen7 auf Gesuch hin Beiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, damit sie die Ausbildung in Pflege HF oder das Studium in Pflege FH absolvieren können.
Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung sowie die Höhe der Beiträge. Er kann die Gewährung und die Höhe der Beiträge von persönlichen Voraussetzungen, namentlich dem Alter, abhängig machen.
Er regelt das Verfahren für die Gesucheingabe und die Beitragsauszahlung durch Verordnung. Für die Bemessung von Stipendien und Darlehen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz; SRL Nr. 575) werden die Ausbildungsbeiträge vom massgebenden Einkommen in Abzug gebracht.
Art. 8 Datenbearbeitung
Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung dürfen folgende Daten der gesuchstellenden Person erhoben und bearbeitet werden:
Name, Geburtsdatum, Adresse, AHV-Versichertennummer, Zahlungsverbindung,
Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution für Pflege HF und FH,
Daten für den Nachweis weiterer persönlicher Voraussetzungen gemäss § 7 Absatz 2.
Die zuständige kantonale Behörde darf die Personendaten gemäss Absatz 1a mit den entsprechenden Daten der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 20098 abgleichen.
Art. 9 Mitwirkungspflicht
Die Gesuchstellenden sind verpflichtet,
vollständige und wahre Angaben zu machen,
die erforderlichen Unterlagen beizubringen und
Änderungen massgeblicher Tatsachen unverzüglich zu melden.
Art. 10 Rückerstattung
Die Beiträge sind von den Empfängerinnen und Empfängern zurückzuerstatten,
wenn diese durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von massgeblichen Tatsachen erwirkt wurden oder
wenn die Ausbildung abgebrochen wurde.
Auf die Rückerstattung kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden.
Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er von der zuständigen kantonalen Behörde nicht innert einem Jahr seit Kenntnis eines Rückerstattungsgrundes geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Beitragsauszahlung.
5 Finanzierung und Rechtschutz
Art. 11 Bundesbeiträge
Die für die Ausrichtung der Beiträge jeweils zuständige kantonale Behörde macht für die Aufwendungen des Kantons die Bundesbeiträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 20229 geltend.
Art. 12 Finanzierung
Vom Aufwand für die Beiträge, der nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibt, trägt bei den Beiträgen gemäss den §§ 3 und 7 der Kanton 70 Prozent und die Gemeinden tragen 30 Prozent. Die Durchführungskosten und die Beiträge gemäss § 6 trägt der Kanton zu 100 Prozent.
Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.
Art. 13 Rechtsschutz
Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde nach diesem Gesetz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Entscheide, bei denen nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes des Bundes die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197210.
6 Schlussbestimmungen
Art. 14 Befristung
Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege11 befristet.
G 2024-026