Funtauna

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Kantonale Lebensmittelverordnung

vom 05.12.1995 (Stand 01.01.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 50 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20141, Artikel 21c Absatz 1 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19972, Artikel 34 Absatz 1 der Bio-Verordnung vom 22. September 19973, Artikel 14 Absatz 1 der Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 20114, Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 20055, Artikel 14 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 20036, Artikel 6 Absatz 3 der Eierverordnung vom 26. November 20037 und Artikel 14 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften vom 19. Mai 20108,

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.

Ausgenommen sind die Bereiche Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft, Schlachtung, Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Die Fleischverarbeitung und -lagerung sind ebenfalls ausgenommen, soweit sie mit einem Schlachtbetrieb direkt verbunden sind oder losgelöst von einem Verkaufsbetrieb erfolgen. Diese Bereiche regelt die Kantonale Fleischhygieneverordnung vom 21. Juni 19969.

2 Organisation und Zuständigkeit

Art. 2 Aufsicht

Das Gesundheits- und Sozialdepartement überwacht unter der Oberaufsicht des Regierungsrates den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 3 Vollzugsbehörde

Die zuständige Vollzugsbehörde gemäss eidgenössischer Lebensmittelgesetzgebung ist die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz.

Art. 4 Kontrollorgane

Kontrollorgane im Sinn der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung sind

  1. der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin,

  2. die Lebensmittelinspektoren und -inspektorinnen,

  3. die Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen.

Für besondere Kontrollen kann der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin weitere Kontrollorgane einsetzen.

Als Kontrollorgane können nur Personen eingesetzt werden, welche die Voraussetzungen gemäss der eidgenössischen Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) vom 27. Mai 202010 erfüllen.

Cità en

Art. 5 Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz11

Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz untersucht die zu Kontrollzwecken genommenen Proben und beurteilt sie hinsichtlich der Ziele der Lebensmittelgesetzgebung.

Für spezielle Untersuchungen kann der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin auch andere Laboratorien beauftragen.

Soweit es Kapazität und Infrastruktur zulassen, kann die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz auch Untersuchungen für andere Amtsstellen und Private durchführen. Sie erhebt dafür kostendeckende Gebühren.

Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist die zuständige kantonale Vollzugsbehörde im Sinn von Artikel 14 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung12.

Art. 6 Kantonschemiker / Kantonschemikerin

Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin leitet die Lebensmittelkontrolle in seinem oder ihrem Bereich, koordiniert die Tätigkeit der übrigen Kontrollorgane und sorgt für deren Aus- und Weiterbildung. Er oder sie ist fachlich unabhängig.

Art. 7 Lebensmittelinspektoren und -inspektorinnen sowie Lebensmittel-
kontrolleure und -kontrolleurinnen

Die Lebensmittelinspektoren und -inspektorinnen sowie die Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen erfüllen die ihnen durch die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz übertragenen Aufgaben.

Cità en

Art. 8

Cità en

Art. 9 Gemeinden

Für die Kontrolle von Pilzen zum Eigengebrauch können die Gemeinden Pilzkontrolleure und -kontrolleurinnen einsetzen.

Cità en

Art. 10 Untersuchungshandlungen

Die Kontrollorgane haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

3 Entschädigungen

Art. 11 Vergütung von Proben

Wird eine amtlich erhobene Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer bei der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz die Vergütung ihres Ankaufswerts verlangen, sofern die Probe den vom Bundesrat festgesetzten Mindestwert besitzt.

Cità en

Art. 12 Gebühren und Auslagen

Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhebt Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach Artikel 58 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 201413.

Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, gilt der Gebührenrahmen nach Artikel 112 Absatz 2 LMVV14.

Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt werden, wie beispielsweise Etiketten- und Planbeurteilungen, sowie für besondere Aufwendungen bei Kontrollen, wie beispielsweise Fotografien und erweiterte Abklärungen, beträgt der Stundenansatz 40 bis 85 Aufwandpunkte. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 2.30.

Die Gebührenhöhe für Laboruntersuchungen bemisst sich nach dem vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz erarbeiteten Gebührentarif. Der Wert eines Aufwandpunktes bemisst sich nach Absatz 3.

Daneben können folgende Gebühren anfallen:

  1. Wegpauschale bei Probenerhebungen und Kontrollen 20 Aufwandpunkte

  2. erster beanstandeter Sachverhalt bei Kontrollen 25 Aufwandpunkte

  3. jeder weitere beanstandete Sachverhalt 10 Aufwandpunkte

  4. Administration (pro Stunde) 60 Aufwandpunkte

Im Übrigen gelten der Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 198215.

4 Rechtsschutz

Art. 13 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Kontrollorgane der Lebensmittelkontrolle sowie der Prüfungskommission für Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich und begründet Einsprache bei der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhoben werden. Das Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid bestimmt sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197216, soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht.

Art. 14 Aufschiebende Wirkung

Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

Art. 15 Verfahren

Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege17.

Art. 16 Haftung

Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des kantonalen Haftungsgesetzes vom 13. September 198818.

5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung eines Erlasses

Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 26. Juli 196819 wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 1995 477