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Kantonale Lebensmittelverordnung
vom 05.12.1995 (Stand 01.01.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf Artikel 50 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, Artikel 21c Absatz 1 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997, Artikel 34 Absatz 1 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997, Artikel 14 Absatz 1 der Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 2011, Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005, Artikel 14 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 2003, Artikel 6 Absatz 3 der Eierverordnung vom 26. November 2003 und Artikel 14 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften vom 19. Mai 2010,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
1 Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.
Ausgenommen sind die Bereiche Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft, Schlachtung, Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Die Fleischverarbeitung und -lagerung sind ebenfalls ausgenommen, soweit sie mit einem Schlachtbetrieb direkt verbunden sind oder losgelöst von einem Verkaufsbetrieb erfolgen. Diese Bereiche regelt die Kantonale Fleischhygieneverordnung vom 21. Juni 1996.
2 Organisation und Zuständigkeit
Art. 2 Aufsicht
Das Gesundheits- und Sozialdepartement überwacht unter der Oberaufsicht des Regierungsrates den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.
Art. 3 Vollzugsbehörde
Die zuständige Vollzugsbehörde gemäss eidgenössischer Lebensmittelgesetzgebung ist die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz.
Art. 4 Kontrollorgane
Kontrollorgane im Sinn der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung sind
der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin,
die Lebensmittelinspektoren und -inspektorinnen,
die Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen.
Für besondere Kontrollen kann der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin weitere Kontrollorgane einsetzen.
Als Kontrollorgane können nur Personen eingesetzt werden, welche die Voraussetzungen gemäss der eidgenössischen Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) vom 16. Dezember 2016 erfüllen.
Art. 5 Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz
Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz untersucht die zu Kontrollzwecken genommenen Proben und beurteilt sie hinsichtlich der Ziele der Lebensmittelgesetzgebung.
Für spezielle Untersuchungen kann der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin auch andere Laboratorien beauftragen.
Soweit es Kapazität und Infrastruktur zulassen, kann die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz auch Untersuchungen für andere Amtsstellen und Private durchführen. Sie erhebt dafür kostendeckende Gebühren.
Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist die zuständige kantonale Vollzugsbehörde im Sinn von Artikel 14 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung.
Art. 6 Kantonschemiker / Kantonschemikerin
Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin leitet die Lebensmittelkontrolle in seinem oder ihrem Bereich, koordiniert die Tätigkeit der übrigen Kontrollorgane und sorgt für deren Aus- und Weiterbildung. Er oder sie ist fachlich unabhängig.
…
Art.
7 Lebensmittelinspektoren und -inspektorinnen sowie Lebensmittel-
kontrolleure und -kontrolleurinnen
Die Lebensmittelinspektoren und -inspektorinnen sowie die Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen erfüllen die ihnen durch die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz übertragenen Aufgaben.
…
Art. 8 …
Art. 9 Gemeinden
…
Für die Kontrolle von Pilzen zum Eigengebrauch können die Gemeinden Pilzkontrolleure und -kontrolleurinnen einsetzen.
Art. 10 Untersuchungshandlungen
Die Kontrollorgane haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
3 Entschädigungen
Art. 11 Vergütung von Proben
Wird eine amtlich erhobene Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer bei der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz die Vergütung ihres Ankaufswerts verlangen, sofern die Probe den vom Bundesrat festgesetzten Mindestwert besitzt.
Art. 12 Gebühren und Auslagen
Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhebt Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach Artikel 58 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014.
…
…
…
Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, gilt der Gebührenrahmen nach Artikel 113 LMVV.
Für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt werden, wie beispielsweise Etiketten- und Planbeurteilungen, sowie für besondere Aufwendungen bei Inspektionen, wie beispielsweise Fotografien und erweiterte Abklärungen, beträgt der Stundenansatz 80 bis 170 Franken.
Die Gebührenhöhe für Laboruntersuchungen bemisst sich nach dem vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz erarbeiteten Gebührentarif. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 2.20.
Daneben können folgende Gebühren anfallen:
Wegpauschale bei Probenerhebungen und Inspektionen 15 Aufwandpunkte
erster beanstandeter Sachverhalt bei Inspektionen 15 Aufwandpunkte
jeder weitere beanstandete Sachverhalt 5 Aufwandpunkte
Im Übrigen gelten der Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.
4 Rechtsschutz
Art. 13 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Kontrollorgane der Lebensmittelkontrolle sowie der Prüfungskommission für Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen kann innerhalb von fünf Tagen schriftlich und begründet Einsprache bei der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhoben werden. Das Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid bestimmt sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht.
Art. 14 Aufschiebende Wirkung
Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.
Art. 15 Verfahren
Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 16 Haftung
Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des kantonalen Haftungsgesetzes vom 13. September 1988.
5 Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung eines Erlasses
Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 26. Juli 1968 wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 1995 477