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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
vom 23.03.1998 (Stand 01.01.2026)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 19971,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Das Gesetz regelt den Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Rechtspflege bei Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversicherung und den Zusatzversicherungen.
Für die Kontrolle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinn von Artikel 6 KVG2 und für die Prämienverbilligung im Sinn der Artikel 65 f. KVG gilt das Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 19953.
Für die Finanzierung der stationären Leistungen der Spitäler und Geburtshäuser gilt das Spitalgesetz vom 11. September 20064.
Für die Finanzierung der Pflegeleistungen im Sinn von Artikel 25a KVG5 gilt das Betreuungs- und Pflegegesetz vom 13. September 20106.
Die Voraussetzungen für die Gleichstellung der Ärzte und Ärztinnen mit einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer Apotheke mit den zugelassenen Apothekern und Apothekerinnen (Art. 37 Abs. 3 KVG) sind im Gesundheitsgesetz vom 13. September 20057 geregelt.
2 Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Art. 2 Aufgaben des Kantonsrates8
Der Kantonsrat ist zuständig für
die Kenntnisnahme von der Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung (Art. 39 Abs. 1d und 3 KVG) im Rahmen des Planungsberichtes nach § 3 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005,
die Festsetzung eines Gesamtbetrags für die Finanzierung der Spitäler auf Antrag des Regierungsrates (Art. 5l Abs. 1 KVG).
Art. 3 Aufgaben des Regierungsrates
Der Regierungsrat ist zuständig für alle Aufgaben, die das KVG und die sich darauf stützenden Erlasse der Kantonsregierung oder dem Kanton zuweisen. Weist das Bundesrecht eine Aufgabe dem Kanton zu, bleibt die Zuständigkeit anderer Vollzugsorgane aufgrund besonderer Bestimmungen vorbehalten.
Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für
die Erarbeitung einer bedarfsgerechten Spital- und Pflegeheimversorgung (Art. 39 Abs. 1d und 3 KVG),
die Erstellung einer Spital- und Pflegeheimliste (Art. 39 Abs. 1e und 3 KVG),
die Bezeichnung einer Meldestelle für Leistungserbringer, die es ablehnen, Leistungen nach dem KVG zu erbringen (Art. 44 Abs. 2 KVG),
die Sicherstellung der medizinischen Versorgung im Fall des Ausstandes von Leistungserbringern (Art. 45 KVG),
die Genehmigung von Tarifverträgen zwischen Leistungserbringern oder deren Verbänden und Versicherern oder deren Verbänden (Art. 46 Abs. 4 KVG),
die Festsetzung von Tarifen bei Fehlen eines Tarifvertrages zwischen Leistungserbringern oder deren Verbänden und Versicherern oder deren Verbänden (Art. 47 Abs. 1 und 2 KVG),
die Verlängerung eines bestehenden Tarifvertrages zwischen Leistungserbringern oder deren Verbänden und Versicherern oder deren Verbänden (Art. 47 Abs. 3 KVG),
die Festsetzung eines Rahmentarifs (Art. 48 Abs. 1–3 KVG),
die Anordnung von Betriebsvergleichen zwischen Spitälern bzw. Pflegeheimen in Zusammenarbeit mit dem Bundesrat (Art. 49 Abs. 8 und 50 KVG),
die jährliche Festsetzung des kantonalen Anteils an der Abgeltung der stationären Leistungen der Spitäler und Geburtshäuser (Art. 49a Abs. 2 KVG),
die Anordnung ausserordentlicher Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung (Art. 54, 55 und 55a KVG),
die Bezeichnung der zuständigen kantonalen Behörde für die Erteilung von Kostengutsprachen für die Beanspruchung eines nicht auf der kantonalen Spitalliste aufgeführten Spitals oder Geburtshauses aus medizinischen Gründen (Art. 41 Abs. 3 KVG),
die Bezeichnung der Revisionsstelle, die im Zusammenhang mit ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen tätig wird (Art. 64a Abs. 3 KVG)
Art. 4 …
Art. 5 Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen
Das Sozialversicherungszentrum des Kantons Luzern führt eine Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
…
Die Stelle
nimmt die Meldungen der Versicherer über den Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entgegen, die zur Ausstellung eines Verlustscheines oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben (Art. 64a Abs. 3 KVG),
bezahlt die Forderungen nach Massgabe des Bundesrechts, sofern die vom Regierungsrat bezeichnete Revisionsstelle die Richtigkeit der Daten bestätigt hat (Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG),
nimmt die Zahlungen der Versicherer entgegen, die diese von versicherten Personen erhalten haben (Art. 64a Abs. 5 KVG).
Die Differenz der bezahlten Forderungen gemäss Absatz 3b und der eingegangenen Beträge gemäss Absatz 3c sowie die Verwaltungskosten der Stelle werden je zur Hälfte vom Kanton und von den Gemeinden getragen. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.
Art. 5a …
3 Rechtspflege
Art. 6 Kantonales Versicherungsgericht
Das Kantonsgericht9 beurteilt als kantonales Versicherungsgericht Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87 KVG) oder mit Versicherten oder mit Dritten (Art. 58 Abs. 1 ATSG10), welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung betreffen. Es beurteilt ferner Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde betreffend die Abgeltung der stationären Leistungen von Spitälern und Geburtshäusern durch den Kanton und betreffend die Bewilligung zur Inanspruchnahme eines nicht auf der kantonalen Spitalliste aufgeführten Spitals aus medizinischen Gründen (Art. 41 Abs. 3 KVG) gemäss § 6c des Spitalgesetzes vom 11. September 2006.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197211, wobei die Anforderungen von Artikel 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) gewährleistet sein müssen.
Art. 7 Kantonales Schiedsgericht
Das kantonale Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung betreffen (Art. 89 Abs. 1 KVG). Es hat seinen Sitz beim Kantonsgericht.
Es setzt sich zusammen aus
dem Präsidenten oder der Präsidentin: Das Kantonsgericht bezeichnet ihn oder sie unter den Kantonsrichtern und -richterinnen durch Verordnung,
zwei Schiedsrichtern oder Schiedsrichterinnen: Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin. Bezeichnet eine Partei trotz Mahnung keinen Schiedsrichter und keine Schiedsrichterin, wird er oder sie vom Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes aus der Berufs- oder Interessengruppe der betreffenden Partei ausgewählt.
Das Kantonsgericht regelt das Verfahren im Rahmen von Artikel 89 Absätze 5 und 6 KVG durch Verordnung.
Art. 8 Zivilgerichte
Die Bezirksgerichte beurteilen Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September 201412.
4 Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 2. Juli 196813,
Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung ausländischer Arbeitnehmer vom 14. Mai 195714,
Gesetz über die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft vom 4. Oktober 195515.
Art. 9a Übergangsbestimmung der Änderung vom 7. November 2011
Die Übernahme von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie von Verzugszinsen und Betreibungskosten, welche bis zum Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 19. März 201016 fällig geworden sind, richtet sich nach bisherigem Recht.
Art. 10 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. August 1998 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum17.
K 1998 799 | G 1998 125