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Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums

880d · Luzern Gesetzessammlung

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880d

Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS)

vom 18.03.2019 (Stand 20.05.2025)

Der Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums (WAS) des Kantons Luzern,

gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum (SoVZG) vom 10. September 20181 und § 6 Absatz 3 des Geschäftsreglementes des Sozialversicherungszentrums vom 21. November 20182,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 880
  2. [2] SRL Nr. 880b

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt die Organisation der vom Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums des Kantons Luzern aus seiner Mitte eingesetzten Kommissionen sowie deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.

Art. 2 Auftrag

Die Kommissionen tragen zur Förderung und Weiterentwicklung des Sozialversicherungszentrums sowie seiner strategischen Ziele bei.

Die Arbeiten erfolgen im Rahmen der Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates und unter Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.

2 Organisation

Art. 3 Kommissionen

Gemäss § 6 Absatz 3 des Geschäftsreglementes des Sozialversicherungszentrums vom 21. November 20183 kann der Verwaltungsrat die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern übertragen. Er kann Kommissionen bestellen.

Der Verwaltungsrat sieht folgende ständigen Kommissionen vor:

  1. Finanzen und Riskmanagement,

  2. Personal und Unternehmensentwicklung.

Der Verwaltungsrat kann weitere ständige Kommissionen bestellen.

Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf nichtständige (Ad-hoc-)Kommissionen einsetzen.

Footnotes

  1. [3] SRL Nr. 880b

Art. 4 Organisation

Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder der Kommission werden vom Verwaltungsrat bestellt.

Die Sitzungen werden nach Bedarf vom Präsidenten oder von der Präsidentin rechtzeitig unter Beilage der Traktanden, mindestens aber 7 Tage vor der Kommissionssitzung, einberufen.

Der Präsident oder die Präsidentin der Kommission sorgt für eine angemessene und zeitnahe Berichterstattung des Verwaltungsrates. Über die Ergebnisse der Kommissionssitzung ist Protokoll zu führen.

Die Anträge sind dem Verwaltungsratspräsidenten einzureichen.

Das Sekretariat des Verwaltungsrates kann zur Unterstützung beigezogen werden.

3 Verantwortung

Art. 5 Aufgaben

Die Kommissionen bereiten die Sach- und Aufsichtsgeschäfte des Verwaltungsrates vor. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Geschäfte nach § 7 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum (SoVZG) vom 10. September 20184.

Sie beraten die Geschäfte vor, machen oder veranlassen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Verwaltungsrat Bericht und geben Empfehlungen ab oder stellen Antrag.

Die Kommission Finanzen und Riskmanagement hat insbesondere die Budgets, Jahresrechnungen und Jahresberichte gemäss § 7 Absatz 2 SoVZG vorzuberaten.

Footnotes

  1. [4] SRL Nr. 880

Art. 6 Kompetenzen

Die Kommissionen können im Rahmen und zur Erfüllung ihres Auftrages:

  1. von der Geschäftsleitung des Sozialversicherungszentrums Berichte und Unterlagen verlangen,

  2. von den jeweiligen Leitungen der Geschäftsfelder des Sozialversicherungszentrums Berichte und Unterlagen verlangen,

  3. für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordern und unter Wahrung des Amtsgeheimnisses bzw. Datenschutzes, interne und/oder externe Sachverständige beiziehen; diese Drittpersonen haben lediglich beratende Funktion,

  4. bis zu einem Betrag von 2000 Franken im Rahmen der budgetierten Mittel selbständig verfügen; sollte diese Summe nicht ausreichen, entscheidet der Verwaltungsrat über allfällig höhere Mittel.

Art. 7 Ausstand

Die Kommissionsmitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren. Die Bestimmungen der §§ 14 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19725 sind sinngemäss anwendbar.

Im Falle eines Ausstandgrundes darf der beziehungsweise die Betroffene weder bei der Diskussion noch bei der Abstimmung anwesend sein.

Footnotes

  1. [5] SRL Nr. 40

Art. 8 Haftung

Das Sozialversicherungszentrum kann auf die fehlbaren Mitglieder des Verwaltungsrates Rückgriff nehmen. Die Bestimmungen des Haftungsgesetzes6 sind sinngemäss anwendbar.

Footnotes

  1. [6] SRL Nr. 23

4 Information

Art. 9 Amts- und Sitzungsgeheimnis

Die Mitglieder der Kommissionen sowie die beigezogenen Fachpersonen haben das Amts- und das Sitzungsgeheimnis zu wahren.

Der Verwaltungsrat entscheidet über die Informationspolitik unter Wahrung des Amtsgeheimnisses und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Art. 10 Datenschutz

Im Übrigen kommen die bundesrechtlichen und die kantonalen Datenschutzbestimmungen zur Anwendung.

5 Entschädigungen

Art. 11 Honorar und Unkosten

Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder des Verwaltungsrates richten sich nach den Regeln von § 3 der Verordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums vom 13. November 20187.

Footnotes

  1. [7] SRL Nr. 880a

6 Schlussbestimmungen

Art. 12 Überprüfung

Der Verwaltungsrat überprüft dieses Reglement periodisch, mindestens aber alle vier Jahre.

G 2019-015