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Dekret über Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung
vom 28.11.1983 (Stand 02.02.1984)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
gestützt auf das Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 19831,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. September 19832,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton trifft Massnahmen im Sinne von § 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung, um
den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,
die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,
den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,
den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.
Art. 2
Für die Verpflichtungen des Kantons aus diesen Massnahmen wird für eine erste Aktion ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3
Diese Aufwendungen sind dem Konto 62.00.905 zu belasten.
Art. 4
Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum3.
K 1983 1420