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Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung
vom 24.06.1986 (Stand 31.08.1986)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 19831,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 14. Januar 19862,
beschliesst:
Art. 1
Es wird ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken bewilligt, um
den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,
die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,
den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,
den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.
Art. 2
Diese Aufwendungen sind dem Konto 62.00.2.905 zu belasten.
Art. 3
Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum3.
G 1986 129