171.1
Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden
vom 28.04.1974 (Stand 01.01.2018)
Die Landsgemeinde,
gestützt auf Art. 52 und in Ausführung der Art. 70 bis 90 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind:
die politischen Gemeinden;
die Schulgemeinden;
die Kirch- und Kapellgemeinden.
Für die Kirch- und Kapellgemeinden gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur soweit, als die Kirchenverfassung nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 2 Begriff
Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts.
Sie umfassen das durch die Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet.
Art. 3 Selbständigkeit
Die Gemeinden ordnen und verwalten im Rahmen der Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig.
Art.
4 Gemeindeeinteilung
1. politische Gemeinden
Das Kantonsgebiet wird eingeteilt in folgende politische Gemeinden:
Stans
Ennetmoos
Dallenwil
Stansstad
Oberdorf
Buochs
Ennetbürgen
Wolfenschiessen
Beckenried
Hergiswil
Emmetten
Art. 5 2. Schulgemeinden
Der Bestand der Schulgemeinden richtet sich nach Art. 86 der Kantonsverfassung.
Art. 6 3. Kirch- und Kapellgemeinden
Die römisch-katholische Kirche gliedert sich in folgende Kirch- und Kapellgemeinden:
1. Stans
2.. Ennetmoos
3. Dallenwil
4. Stansstad
5. Obbürgen
6. Kehrsiten
7. Büren
8. Buochs
9. Ennetbürgen
10. Wolfenschiessen
11. Oberrickenbach
12. Beckenried
13. Hergiswil
14. Emmetten
Die evangelisch-reformierte Kirche fasst das ganze Kantonsgebiet in einer einzigen Kirchgemeinde zusammen.
Der Landrat hat bei einer Änderung im Bestand der Kirch- und Kapellgemeinden gemäss Art. 88 Abs. 2 der Kantonsverfassung die vorstehende Einteilung entsprechend anzupassen.
Art.
7 Bestand
1. Gewährleistung
Der Kanton gewährleistet den Gemeinden ihren Bestand.
Art. 8 2. Vereinigung oder Aufteilung
Eine politische Gemeinde darf nicht ohne Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde und des Kantons aufgeteilt oder mit einer andern Gemeinde vereinigt werden.
Die Schulgemeinde kann aufgehoben und deren Aufgaben und Befugnisse durch die politische Gemeinde übernommen werden, sofern die Stimmberechtigten dieser Zusammenlegung zustimmen; die Zusammenlegung kann durch Beschluss der Stimmberechtigten rückgängig gemacht werden.
Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde sowie des Landrates.
Art. 9 3. Wirkung einer Vereinigung
Die durch Vereinigung entstehende Gemeinde tritt in die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gemeinden ein; sie erwirbt insbesondere deren Vermögen und Verbindlichkeiten.
Bei der Vereinigung von zwei politischen Gemeinden werden die bisherigen Gemeindebürgerrechte durch jenes der aus der Vereinigung hervorgehenden Gemeinde ersetzt.
Lässt sich über das bei der Vereinigung von Gemeinden zu beobachtende Verfahren keine Einigung erzielen, entscheidet auf Anrufung durch einen administrativen Rat der Landrat endgültig.
Art. 10 4. Wirkung einer Aufteilung
Wird eine Gemeinde aufgeteilt, ist eine Ausscheidung des Vermögens und der Verbindlichkeiten entsprechend dem Verhältnis der Einwohneranteile vorzunehmen; wenn die Zusammenlegung von politischer Gemeinde und Schulgemeinde rückgängig gemacht wird, erfolgt die Ausscheidung nach Art und Bedürfnis der beiden Gemeinden.
Bei der Aufteilung einer politischen Gemeinde ist eine Regelung darüber zu treffen, wie das bisherige Bürgerrecht auf die neugebildeten Gemeinden zugewiesen wird.
Lässt sich über das bei der Aufteilung einer Gemeinde zu beobachtende Verfahren, über die Ausscheidung von Vermögen und Verbindlichkeiten oder über die Zuweisung des Bürgerrechts keine Einigung erzielen, entscheidet auf Anrufung durch einen administrativen Rat der Landrat endgültig.
Art. 11 Gemeindegrenzen
Der Kanton gewährleistet den Gemeinden ihre Grenzen.
Benachbarte politische Gemeinden können unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat im gegenseitigen Einvernehmen Grenzbereinigungen durchführen, die auch für die übrigen Gemeinden verbindlich sind.
Ergibt sich eine Änderung der Gemeindegrenzen auf Grund einer Grenzbereinigung zwischen dem Kanton und einem Nachbarkanton, ist hierfür die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
Art. 12 Name, Wappen
Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen.
Die politischen Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen, die im Anhang festgehalten sind.
Der Schutz der Namen und Wappen der Gemeinden richtet sich nach der Gesetzgebung des Bundes.
Namen und Wappen der Gemeinden können durch die politischen Gemeinden unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat geändert werden.
Art.
13 Gemeindeerlasse
1. allgemein
Die Stimmberechtigten geben sich eine Gemeindeordnung; diese umschreibt im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeindeorganisation.
Die Stimmberechtigten erlassen die zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben nötigen Verordnungen und Reglemente; Art. 87 und 133 bleiben vorbehalten.
Art. 14 2. ergänzende Vorschriften
Die Stimmberechtigten können durch Verordnungen und Reglemente den administrativen Rat beziehungsweise den Einwohnerrat zum Erlass ergänzender Vorschriften zuständig erklären.
Verordnungen und Reglemente des Einwohnerrates können dem administrativen Rat diese Befugnis ebenfalls erteilen.
Die ergänzenden Vorschriften unterliegen dem fakultativen Referendum.
Art. 15 3. Strafbestimmungen
Die Gemeinden können in ihren Verordnungen und Reglementen sowie in den sich darauf stützenden ergänzenden Vorschriften Busse androhen, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften anzuwenden sind.
Art.
16 Gemeindeaufgaben
1. Allgemeines
Die Gemeinden vollziehen eigene und übertragene Aufgaben.
Eigene Aufgaben sind der entsprechenden Gemeindeart zustehende, dem Gemeindewohl dienende örtliche Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich des Bundes oder des Kantons fallen.
Die übertragenen Aufgaben der Gemeinden bestimmen sich nach dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht.
Art. 17 2. Übertragung an Dritte
Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentliche Anstalten errichten oder die Aufgaben einer Anstalt des Kantons, einer andern Gemeinde oder einer andern öffentlichen oder privaten Unternehmung übertragen.
Die Übertragung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Organisation der Gemeinde
2.1 Allgemeines
Art. 18 Arten der Organisation
Für die Gemeinden gilt die ordentliche Organisation.
Die politischen Gemeinden können im Rahmen der Gesetzgebung die ausserordentliche Organisation einführen.
Art.
19 Organe
1. bei der ordentlichen Organisation
Die Gemeinden mit der ordentlichen Organisation haben folgende Organe:
die Stimmberechtigten;
den administrativen Rat (Gemeinderat, Schulrat, Kirchenrat oder Kapellrat);
den Präsidenten des administrativen Rates;
die Kommissionen;
die Beamten und Angestellten.
Art. 20 2. bei der ausserordentlichen Organisation
Die Gemeinden mit der ausserordentlichen Organisation haben folgende Organe:
die Stimmberechtigten;
den Einwohnerrat;
den Gemeinderat;
den Gemeindepräsidenten;
die Kommissionen;
die Beamten und Angestellten.
Art.
21 Unterschriftensammlung für Referendumsbegehren sowie Begehren auf Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung oder auf Durchführung einer Urnenabstimmung
1. Quorum
Der Regierungsrat hat für Referendumsbegehren sowie Begehren auf Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung oder auf Durchführung einer Urnenabstimmung in den Gemeinden das Quorum nach den am 31. Dezember stimmberechtigten Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern mit Gültigkeit für das folgende Kalenderjahr jährlich festzustellen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Massgebend ist das im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens geltende Quorum.
Art. 22 2. Unterschriftenbogen
Die Begehren sind auf Bogen einzureichen, die folgende Angaben enthalten müssen:
den Namen der Gemeinde;
den Wortlaut des Begehrens;
den Hinweis: „Gemäss Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1 wird bestraft, wer unbefugt an einem Initiativ- oder Referendumsbegehren teilnimmt oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung zur Ausübung der Initiative oder des Referendums fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Unterschriften.“
Art.
23 3. Unterschriften
a) Anforderungen
Die stimmberechtigte Person muss ihren Namen und ihren Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.
Die stimmberechtigte Person muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse.
Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges und alle weiteren Angaben durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
Art. 24 b) Einschränkungen
Die stimmberechtigte Person darf das gleiche Begehren nur einmal unterschreiben.
Vor Beginn der Referendumsfrist dürfen keine Bogen unterschrieben werden.
Art. 25 4. Einreichung
Die Bogen sind bei der Kanzlei der politischen Gemeinde einzureichen.
Diese vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung sowie die Namen der Personen, welche die Bogen übergeben.
Art. 26 5. Stimmrechtsbescheinigung
Die Einwohnerkontrolle bescheinigt auf den Bogen das Stimmrecht der unterzeichnenden Personen, die im Zeitpunkt der Bescheinigung in der Gemeinde stimmberechtigt sind; die Bescheinigung darf nur dann erfolgen, wenn die Bogen und die Unterschriften die Voraussetzungen der Art. 22–24 erfüllen.
Die Bescheinigung muss die Zahl der unterzeichnenden Personen, deren Stimmrecht bescheinigt wird, angeben sowie das Datum und die eigenhändige Unterschrift der bescheinigenden Person aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.
Die Einwohnerkontrolle leitet die Bogen an das Präsidium des zuständigen administrativen Rates weiter.
Art. 27 6. Feststellung des Zustandekommens
Der administrative Rat beziehungsweise der Einwohnerrat hat als ungültig auszuscheiden:
die Unterschriften von Unterzeichneten, welche die Voraussetzung gemäss Art. 22 bis 24 nicht erfüllen;
die Unterschriften auf Bogen, die verspätet eingereicht worden sind.
Nach Ausscheidung der ungültigen Unterschriften entscheidet der administrative Rat beziehungsweise der Einwohnerrat gemäss Art. 67 und 124, ob das Begehren zustandegekommen ist.
Art. 28 Fristenberechnung
Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist während der Bürozeit der zuständigen Amtsstelle übergeben wird, oder wenn sie den Poststempel des letzten Tages trägt.
Für die Berechnung der Fristen wird der Tag der Veröffentlichung beziehungsweise Zustellung nicht mitgezählt.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen öffentlichen Ruhetag gemäss dem Ruhetagsgesetz2 oder einen arbeitsfreien Tag gemäss Abs. 4, endigt sie am nächstfolgenden Werktag.
Als arbeitsfreie Tage gelten: Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag und Stefanstag.
Unterschriftenbogen für Referendumsbegehren sind binnen 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses einzureichen.
Art. 29 Unentgeltlichkeit
Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anträgen zuhanden der Stimmberechtigten dürfen keine Gebühren erhoben werden; das Verfassungsgericht kann jedoch bei mutwilliger oder offensichtlich aussichtsloser Beschwerdeführung Gebühren und Kosten erheben.
Art. 30 Stimmregister und Stimmrechtsausweise
Der Regierungsrat hat die nötigen Weisungen über die Bereinigung der Stimmregister und die Ausstellung der Stimmrechtsausweise zu erlassen.
Art. 31 Gemeindearchiv
Die Gemeinden sind verpflichtet, für ihre Akten ein Archiv anzulegen und zu betreuen.
Die Aktenführung und die Aktenarchivierung richten sich nach dem Archivierungsgesetz3.
2.2 Die ordentliche Organisation
2.2.1 Die Stimmberechtigten
2.2.1.1 Gemeindeversammlung
Art.
32 Allgemeines
1. Grundsätze
Die Gemeindeversammlung wird gebildet durch alle zur Versammlung sich einfindenden Aktivbürger.
Die Teilnahme an der Gemeindeversammlung ist Bürgerpflicht.
Art.
33 2. Aufgaben und Befugnisse
a) Aufsicht
Die Gemeindeversammlung übt die Aufsicht über sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung sowie über die öffentlichen Anstalten aus.
Art. 34 b) Gesetzgebung
Der Gemeindeversammlung obliegt der Erlass oder die Änderung der Gemeindeordnung.
Die Gemeindeversammlung erlässt Verordnungen und Reglemente, soweit hierzu nicht durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Gemeindeversammlung der administrative Rat zuständig erklärt wird.
Sie bereinigt die Entwürfe der Gemeindeordnung, der Verordnungen und der Reglemente sowie des Voranschlages, sofern sie der Urnenabstimmung gemäss Art. 74 unterbreitet werden sollen.
Art. 35 c) Wahlen und Sachgeschäfte
Der Gemeindeversammlung obliegen unter Vorbehalt von Art. 74 und folgende ferner:
die Wahl der Behörden, der Finanzkommission sowie der nach Massgabe der Gesetzgebung von der Gemeindeversammlung zu wählenden weiteren Kommissionen und Beamten;
die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;
die Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, welche die Finanzkompetenzen des administrativen Rates übersteigen;
die Ermächtigung zur Aufnahme öffentlicher Anleihen;
die Festsetzung des jährlichen Voranschlages;
die Genehmigung der Gemeinderechnungen und die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte;
die Festlegung der Entschädigungen an die Mitglieder der Gemeindebehörden und Kommissionen;
die Beschlussfassung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Beamten und Angestellten und über die Schaffung neuer Stellen, soweit die Gemeindeversammlung diese Kompetenz nicht dem administrativen Rat überträgt;
die Beschlussfassung über den Beitritt zu Gemeindeverbänden und über einen allfälligen Austritt;
die Beschlussfassung über die Errichtung oder Erweiterung von öffentlichen Anstalten sowie über die Übertragung bestimmter Aufgaben an eine Anstalt des Kantons, an eine andere Gemeinde oder an andere öffentliche oder private Unternehmungen;
die Genehmigung von Vereinbarungen, die für die Gemeinde die Finanzkompetenzen des administrativen Rates überschreitende Verpflichtungen zur Folge haben, oder die eine Änderung der Gesetzgebung der Gemeinde bedingen;
alle weitern Geschäfte, die durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des administrativen Rates der Gemeindeversammlung zugewiesen werden.
Der Versammlung der politischen Gemeinde obliegen unter Vorbehalt von Art. 74 ferner:
die Erteilung und Zusicherung des Gemeindebürgerrechts4, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht;
die Beschlussfassung über Grenzbereinigungen gemäss Art. 11, die im Einzelfall Gemeindegebiete von insgesamt mehr als 3'000 m betreffen;
die Beschlussfassung über Änderung oder Neufestsetzung von Namen und Wappen der Gemeinde gemäss Art. 12.
Art. 36 3. Einberufung
Ordentliche Gemeindeversammlungen sind durch den administrativen Rat im Frühjahr bis Ende Juni und im Herbst bis Mitte Dezember einzuberufen.
Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind einzuberufen, wenn es der administrative Rat beschliesst oder wenn es ein Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt; im letzten Falle hat die Gemeindeversammlung binnen dreier Monate seit der Einreichung des Begehrens stattzufinden.
Die Gemeindeversammlung ist ferner auf Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde einzuberufen.
Art. 37 4. Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung wird durch den administrativen Rat aufgestellt.
Die Geschäftsordnung ist mindestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung im Amtsblatt zu veröffentlichen; nach erfolgter Veröffentlichung dürfen keine neuen Geschäfte auf die Geschäftsordnung gesetzt werden.
Über Gegenstände, die nicht in der Geschäftsordnung enthalten sind, dürfen keine endgültigen Beschlüsse gefasst werden.
Art. 38 5. Aktenauflage
Die Unterlagen zu den Geschäften sind während 20 Tagen vor der Gemeindeversammlung öffentlich aufzulegen.
Art. 39 6. Zustellung der Unterlagen
Den Aktivbürgern sind, sofern die Gemeindeordnung keine abweichenden Vorschriften aufstellt, der Stimmrechtsausweis, die Geschäftsordnung, der Voranschlag, die Rechnung sowie die zu behandelnden Erlasse zuzustellen.
Die Zustellung hat mindestens 10 Tage vor der Gemeindeversammlung zu erfolgen.
Art. 40 7. Öffentlichkeit
Die Gemeindeordnung kann die Gemeindeversammlung öffentlich erklären.
In diesem Falle sind die nicht stimmberechtigten Zuhörer von den Aktivbürgern zu trennen und dürfen sich unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 weder an den Beratungen noch an den Abstimmungen beteiligen.
Der administrative Rat kann in jedem Fall Pressevertretern sowie Personen mit besonderen Interessen den Zutritt gestatten.
Art. 41 8. Bild- und Tonaufnahmen
An Gemeindeversammlungen dürfen Bild- und Tonaufnahmen nur gemacht werden, wenn es durch die Gemeindeversammlung bewilligt wird.
Art.
42 Führung der Gemeindeversammlung
1. Verhandlungsleiter
Die Gemeindeversammlung wird vom Präsidenten des administrativen Rates geleitet; ist der Präsident verhindert, wird er durch den Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung durch das vom administrativen Rat bestimmte Mitglied ersetzt.
Der Verhandlungsleiter wacht über die Rechte der Gemeindeversammlung sowie über die Befolgung der bestehenden Vorschriften und sorgt für Ruhe und Ordnung; er kann zu diesem Zweck Personen, welche die Verhandlungen stören, wegweisen und eine Gemeindeversammlung, in welcher die Ordnung nicht wieder hergestellt werden kann, als aufgelöst erklären.
Art. 43 2. Stimmenzähler
Die Gemeindeversammlung wählt zwei bis sieben Stimmenzähler.
Art. 44 3. Protokoll
Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird vom Schreiber des administrativen Rates oder dessen Stellvertreter geführt und ist öffentlich.
Die Genehmigung des Protokolls ist Sache des administrativen Rates.
Der Verhandlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen das Protokoll und die von der Gemeindeversammlung ausgehenden Akten.
Art.
45 Verhandlungen
1. Bereinigung der Geschäftsordnung
Nach der Eröffnung der Gemeindeversammlung stellt der Verhandlungsleiter die Geschäftsordnung zur Diskussion.
Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge gestellt, entscheidet die Gemeindeversammlung.
Die bereinigte Geschäftsordnung ist für die Gemeindeversammlung verbindlich und kann nicht mehr abgeändert werden; vorbehalten bleibt der vorzeitige Versammlungsschluss wegen stark vorgerückter Zeit oder aus einem andern wichtigen Grund durch Beschluss der Gemeindeversammlung.
Art. 46 2. Erläuterung der zu behandelnden Geschäfte
Jedes zur Beratung gelangende Geschäft wird zunächst vom Antragsteller erläutert.
Mit Zustimmung der Gemeindeversammlung können zur Erläuterung einzelner Geschäfte Sachverständige ohne Stimmrecht beigezogen werden.
Die Mitwirkung von nicht stimmberechtigten, einwendenden Personen sowie der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei der Beratung des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung5.
Art. 47 3. Eintretensfrage
Es steht jedem Aktivbürger zu, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen.
Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wird zunächst über die Eintretensfrage beraten und abgestimmt.
Art. 48 4. Beratung
Bleibt Eintreten unbestritten oder beschliesst die Gemeindeversammlung Eintreten auf die Vorlage, eröffnet der Verhandlungsleiter die Beratung, bei welcher das freie Wort waltet.
Der Verhandlungsleiter erteilt den Aktivbürgern, die an der Beratung teilnehmen wollen, das Wort.
Art.
49 5. Mündliche Anträge
a) Ordnungsanträge
Anträge, die sich auf die Form der Verhandlung, die Vornahme der Abstimmung oder die Handhabung der Vorschriften beziehen, sowie Anträge, welche die Verschiebung der Beratung oder Abstimmung, die Überweisung an den administrativen Rat beziehungsweise an die vorberatende Kommission oder an eine neue Kommission verlangen, sind Ordnungsanträge.
Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung über den Hauptgegenstand unterbrochen und sofort der Ordnungsantrag behandelt.
Art. 50 b) Gegen-, Abänderungs- und Verwerfungsanträge
Gegen-, Abänderungs- und Verwerfungsanträge können von jedem Aktivbürger gestellt werden.
Beim Erlass oder bei der Änderung des Zonenplans oder eines Bebauungsplans sowie der zugehörigen Bestimmungen richtet sich das Verfahren nach der Planungs- und Baugesetzgebung6.
Art. 51 6. Ordnungsruf, Wortentzug
Weicht ein Redner von dem in Beratung stehenden Gegenstand ab oder wird er weitschweifig, ist er durch den Verhandlungsleiter zu ermahnen; befolgt er die Ermahnung nicht, ist ihm der Wortentzug anzudrohen.
Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten die Achtung vor der Gemeindeversammlung oder einzelnen Bürgern verletzen, sind vom Verhandlungsleiter unter gleichzeitiger Androhung des Wortentzuges zur Ordnung zu rufen.
Nach erfolgter Androhung kann der Verhandlungsleiter dem fehlbaren Redner das Wort entziehen.
Art. 52 7. Schluss der Diskussion
Wird Schluss der Diskussion beantragt und durch die Gemeindeversammlung beschlossen, wird die Diskussion sofort abgebrochen.
Nach Abbruch der Diskussion dürfen Anträge noch gestellt, jedoch nicht mehr erläutert werden.
Art.
53 Abstimmungen
1. Bekanntgabe der Anträge
Der Verhandlungsleiter nennt vor jeder Abstimmung die gestellten Anträge und bezeichnet die Reihenfolge der vorzunehmenden Abstimmungen.
Einwände gegen die Abstimmungsart sind vor dem Beginn der Abstimmung anzumelden; darüber entscheidet die Gemeindeversammlung.
Art. 54 2. Verfahren
Liegt kein Antrag auf Verwerfung vor, wird nur über Annahme abgestimmt.
Sind mehrere sich ausschliessende Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt worden, werden sie einander gegenübergestellt, wobei jeweils jener Antrag wegfällt, der weniger Stimmen auf sich vereinigt; der obsiegende Gegen- oder Abänderungsantrag ist gegen den Hauptantrag in die Abstimmung zu bringen.
Art. 55 3. Ermittlung des Mehrs
Die Abstimmungen sind in der Form des Handmehrs durchzuführen.
Kann das Mehr nicht offensichtlich festgestellt werden, ist die Abstimmung zu wiederholen, wobei die Stimmen abzuzählen sind.
Die Abzählung ist durch die Stimmenzähler vorzunehmen.
Art. 56 4. Stimmrecht des administrativen Rates
Die Mitglieder des administrativen Rates nehmen an den Abstimmungen teil.
Bei der Genehmigung der Rechnungen und bei Beschlüssen, die sich auf die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung beziehen, haben sie sich der Stimmabgabe zu enthalten.
Art. 57 5. Stimmengleichheit
Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen ohne dass nochmals eine Beratung durchgeführt werden darf.
Wenn die dreimalige Abstimmung kein Mehr ergibt, entscheidet bei Wahlen das Los; bei Gesetzesvorlagen und Sachgeschäften gilt der Antrag als abgelehnt.
Art.
58 Wahlen
1. Voraussetzungen
Bei Wahlen von Behörden finden die Bestimmungen des Behördengesetzes über die Wahlvoraussetzungen Anwendung7.
Bei Wahlen von Beamten finden die Bestimmungen des Beamtengesetzes8 über die Wahlfähigkeit, die Wahlerfordernisse und die öffentliche Ausschreibung sinngemäss Anwendung.
Art. 59 2. Wahlvorschläge
Jedem Aktivbürger steht für die Wahlen im Rahmen der Gesetzgebung das freie Vorschlagsrecht zu.
Wahlvorschläge können bis zum Beginn der Abstimmung gemacht werden.
Art. 60 3. Verfahren
Bei Erneuerungswahlen von Behörden sind die verbleibenden Mitglieder in der Reihenfolge ihres Wahlalters zur Wahl zu bringen; die Ersatzwahl für zurückgetretene Mitglieder wird anschliessend vorgenommen.
Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei jedem Wahlgang jener Kandidat aus der Wahl, der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt; diese Regelung gilt nicht:
wenn auf einen der Vorgeschlagenen die Mehrheit sämtlicher Stimmen entfällt und damit die Wahl zustandegekommen ist;
wenn ausgesprochen geringe Stimmenzahlen es ermöglichen, gleichzeitig mehr als einen der Vorgeschlagenen aus der Wahl zu nehmen.
Art. 61 Rechtsgültigkeit
Die Erlasse und Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden mit der Annahme rechtsgültig.
Die Erteilung einer kantonalen Genehmigung bleibt vorbehalten; sie ist durch den administrativen Rat einzuholen.
Art.
62 Schriftliche Anträge
1. Gesetzmässigkeit
Die Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht.
Art. 63 2. Antragsarten
Anträge können als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.
Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist der Gemeindeversammlung binnen Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten.
Art. 64 3. Antragsberechtigung
Anträge können stellen:
jeder Aktivbürger, jede Kommission und der administrative Rat der zuständigen Gemeinde;
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Gemeinde ihren Sitz haben, sofern es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks handelt.
Art. 65 4. Antragsform
Die Anträge müssen, um gültig zu sein, folgende Erfordernisse erfüllen:
sie dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen; die Verbindung eines Initiativbegehrens mit einem Referendumsbegehren ist nicht zulässig;
sie müssen eindeutig abgefasst sein;
sie müssen eine Begründung, den Titel und den Text des Erlasses oder Beschlusses enthalten sowie mit dem Datum und der Unterschrift des Antragstellers versehen sein.
Art. 66 5. Einreichung
Anträge an die Gemeindeversammlung sind beim Präsidenten des administrativen Rates einzureichen.
Sie müssen an der ordentlichen Frühjahrs- beziehungsweise Herbst-Gemeindeversammlung behandelt werden, wenn sie bis zum 1. März beziehungsweise 1. September eingereicht werden; findet die Frühjahrs-Gemeindeversammlung vor dem 1. April beziehungsweise die Herbst-Gemeindeversammlung vor dem 1. Oktober statt, hat der administrative Rat für die Einreichung von Anträgen eine Frist von 30 Tagen anzusetzen.
Werden Anträge später eingereicht, entscheidet der administrative Rat darüber, ob sie an der nächstfolgenden Gemeindeversammlung behandelt werden.
Art. 67 6. Zulässigkeit
Der administrative Rat hat über die Zulässigkeit der Anträge an die Gemeindeversammlung zu entscheiden.
Sein Entscheid kann binnen zehn Tagen nach erfolgter Zustellung durch einen Antragsteller beim Verfassungsgericht angefochten werden.
Art. 68 7. Veröffentlichung
Anträge, die fristgerecht eingereicht und als zulässig erklärt worden sind, müssen gemäss Art. 37 veröffentlicht werden.
Art. 69 8. Gegen-, Abänderungs- und Verwerfungsanträge
Gegen-, Abänderungs- und Verwerfungsanträge können gemäss Art. 50 nur an der Gemeindeversammlung gestellt werden.
Art. 70 9. Aufrechterhaltung der Anträge
Anträge, die vom Antragsteller nach erfolgter Veröffentlichung zurückgezogen werden, können von jedem Antragsberechtigten aufrechterhalten werden.
Art.
71 Konsultative Abstimmung
1. Grundsatz
Der administrative Rat ist befugt, die Gemeindeversammlung über die Aufnahme einzelner Grundsätze in die Gesetzgebung der Gemeinde oder das Vorgehen bei der Vorbereitung eines der Gemeindeversammlung zustehenden Sachgeschäftes abstimmen zu lassen.
Art. 72 2. Wirkung
Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den administrativen Rat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung beziehungsweise bei der Vorbereitung des Sachgeschäftes.
Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse und Beschlüsse, in denen die gleiche Frage aufgegriffen wird.
Art. 73 …
2.1.1.2 Urnenabstimmung
Art.
74 Gegenstände
1. Gesetzgebung und Sachgeschäfte
Der Urnenabstimmung unterliegt der Beschluss über die Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden sowie der Grundsatzentscheid über die Einführung der ausserordentlichen Organisation.
Erlasse und Sachgeschäfte sind der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn dies durch die kantonale oder kommunale Gesetzgebung vorgesehen, vom administrativen Rat angeordnet oder von einem Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt wird.
Begehren der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger müssen spätestens acht Tage vor der Gemeindeversammlung, auf deren Geschäftsordnung der zu behandelnde Gegenstand steht, eingereicht werden.
Art.
75 2. Wahlen
a) allgemein
Durch die Urne sind zu wählen:
die Abordnung in den Landrat;
soweit die Gemeindeordnung nicht etwas anderes bestimmt, die Mitglieder des administrativen Rates der politischen Gemeinde und aus dessen Mitte auf eine Amtsdauer von zwei Jahren der Präsident und der Vizepräsident.
Die Wahlen in den Landrat sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältniswahl des Landrates9 vorzunehmen.
Im übrigen können Ergänzungswahlen jederzeit vorgenommen werden.
Art. 76 b) auf besonderes Begehren
Wahlgeschäfte sind der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn dies durch die Gesetzgebung der Gemeinde vorgesehen, vom administrativen Rat angeordnet oder von einem Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger schriftlich verlangt wird.
Begehren der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger müssen spätestens acht Tage vor der Gemeindeversammlung, auf deren Geschäftsordnung die Wahl steht, eingereicht werden.
Art. 77 c) Verfahren
Sämtliche Mitglieder der Behörde, die gewählt werden müssen, sind im gleichen Wahlgang zur Wahl zu bringen.
Für das Zustandekommen einer Wahl ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der gültigen Stimmen erforderlich; erreichen zwei oder mehr Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, entscheidet nötigenfalls das Los.
Das Vorschlagsrecht bei Wahlen wird durch den Regierungsrat in einer Vollzugsverordnung umschrieben.
Das Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates10 sowie Art. 85 bleiben vorbehalten.
Art.
78 Antragsrecht
1. allgemein
Das Antragsrecht richtet sich nach Art. 62 und folgende, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird.
Art. 79 2. Gegen- und Abänderungsanträge
Es können nur Anträge auf Annahme oder Verwerfung gestellt werden; Gegen- und Abänderungsanträge sind unzulässig.
Art.
80 3. Unabänderlichkeit und Aufrechterhaltung der
Anträge
Anträge dürfen nach ihrer Veröffentlichung weder durch Zusatz noch Weglassung geändert werden.
Anträge, die vom Antragsteller nach ihrer Veröffentlichung zurückgezogen werden, können von jedem Aktivbürger binnen zehn Tagen nach erfolgter Bekanntgabe des Rückzuges aufrechterhalten werden.
Art. 81 Verfahren
Die Gemeindeordnung hat festzulegen, ob die Urnenabstimmungen im Rahmen der Gemeindeversammlung oder getrennt davon durchzuführen sind; vorbehalten bleiben Art. 12 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 16 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (kBüG)11.
Wenn Geschäfte auf Begehren von einem Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger der Urnenabstimmung zu unterstellen sind, ist diese binnen dreier Monate seit der Einreichung des Begehrens anzuordnen; das allfällige Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 ist in dieser Frist eingeschlossen.
Art. 82 Weitere Vorschriften
Der Regierungsrat ordnet das Urnenabstimmungsverfahren in einer Vollzugsverordnung.
2.2.2 Der administrative Rat
Art. 83 Zusammensetzung
Der administrative Rat besteht aus drei bis elf Mitgliedern.
Die Mitgliederzahl ist in der Gemeindeordnung festzusetzen.
Art.
84 Wahl
1. allgemein
Die Wahl der Mitglieder des administrativen Rates erfolgt im Rahmen der Gesetzgebung durch die Gemeindeversammlung oder durch Urnenabstimmung.
Der Amtsantritt der Mitglieder des administrativen Rates erfolgt jeweils am 1. Juli. Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer legt der Gemeinderat den Amtsantritt fest.
Art. 85 2. Verhältniswahl
Die Gemeinden sind berechtigt, in der Gemeindeordnung anstelle der Mehrheitswahl die Verhältniswahl einzuführen.
Der Regierungsrat ordnet das Verfahren in einer Vollzugsverordnung.
Art.
86 Aufgaben und Befugnisse
1. allgemein
Der administrative Rat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Gemeinde; er sorgt für eine leistungsfähige, zweckmässige und sparsame Organisation und Führung der Verwaltung.
Der administrative Rat ist befugt, Mitglieder der Verwaltungsbehörden, Beamte und Angestellte der Gemeinde sowie der Verwaltung nicht angehörende Sachverständige zur Auskunftserteilung beizuziehen.
Der administrative Rat vertritt die Gemeinde nach aussen.
Art. 87 2. Verordnungsbefugnisse
Der administrative Rat erlässt unter Vorbehalt des fakultativen Referendums:
Verordnungen und Reglemente, zu denen er durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten zuständig erklärt wird;
Reglemente in nebengeordneten Fragen im Rahmen seiner Finanzkompetenzen;
ergänzende Vorschriften im Sinne von Art. 14.
Art. 88 3. Wahlen und Sachgeschäfte
Der administrative Rat ist für alle Gemeindeangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich einem andern Organ der Gemeinde zugewiesen werden.
Dem administrativen Rat obliegt insbesondere:
die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung und die Erwahrung des Ergebnisses der Urnenabstimmungen;
der Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie der Beschlüsse und Entscheidungen der kantonalen Behörden sowie der Stimmberechtigten der Gemeinde, soweit diese Befugnis nicht besonderen Organen vorbehalten ist;
die Wahl der Beamten und Angestellten, soweit sie nicht durch die Gesetzgebung einer andern Instanz übertragen ist;
die Wahl von Kommissionen für bestimmte Verwaltungszweige sowie für einzelne Geschäfte, soweit sie nicht durch die Gesetzgebung einer andern Instanz übertragen ist;
der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge zuhanden der Stimmberechtigten;
die Vorbereitung aller Geschäfte, die von einem ihm übergeordneten Gemeindeorgan zu behandeln sind;
die Erstattung von Vernehmlassungen, zu denen der Kanton die Gemeinde auffordert;
die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige Ausgaben und jährlich wiederkehrende Ausgaben im Rahmen der in der Gemeindeordnung umschriebenen Finanzkompetenzen;
die Beschlussfassung über Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben sind, ohne Rücksicht auf Ziffer 8, oder für welche durch die Gesetzgebung oder im Einzelfall durch Beschluss der Stimmberechtigten dem administrativen Rat weitergehende Vollmachten übertragen sind;
die Verwaltung des Gemeindevermögens sowie im Rahmen von Ziffer 8 die Verfügung darüber;
die Beschlussfassung über Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 8;
die Genehmigung von Vereinbarungen im Rahmen der Finanzkompetenzen, sofern dadurch keine Änderung der Gesetzgebung der Gemeinde notwendig wird;
der Erlass von Pflichtenheften für Beamte und Angestellte;
die Veranlassung von Eintragungen im Grundbuch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
die Erstattung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Kalenderjahr;
die Planung der Aufgaben und der Tätigkeit der Gemeinde;
die Erfüllung aller weiteren Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss übergeordneter Gemeindeorgane übertragen werden.
Dem administrativen Rat der politischen Gemeinde obliegt ferner die Beschlussfassung über Grenzbereinigungen, die im Einzelfall Gemeindegebiete von insgesamt bis 3'000 m² Fläche betreffen.
Art. 89 …
Art. 90 5. Rechtsstreitigkeiten
Der administrative Rat vertritt die Gemeinde in Rechtsstreitigkeiten.
Wenn die ihm zustehenden Kompetenzen dadurch überschritten werden, hat er von den Stimmberechtigten die Prozessvollmacht einzuholen.
Wenn die Einholung der Prozessvollmacht vorgängig nicht möglich ist, hat sie bei nächster Gelegenheit nachgehend zu erfolgen; wird sie verweigert, hat die Gemeinde die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten zu übernehmen.
Art. 91 Verhandlungen
Die Sitzungen des administrativen Rates sind nicht öffentlich.
Sie werden vom Präsidenten des administrativen Rates geleitet.
Die Mitglieder des administrativen Rates sind bei Beschlussfassungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet; der Präsident stimmt nicht mit, gibt aber wenn nötig den Stichentscheid.
Art. 92 Gültigkeit der Beschlüsse
Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich.
Art. 93 Protokoll
Über die Verhandlungen des administrativen Rates ist Protokoll zu führen, das nicht öffentlich ist.
Das Protokoll ist vom administrativen Rat zu genehmigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Art.
94 Fakultatives Referendum
1. Unterstellung
Dem fakultativen Referendum unterstehen die vom administrativen Rat erlassenen Verordnungen, Reglemente und ergänzenden Vorschriften gemäss Art. 87.
Die Gemeindeordnung kann ferner Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, die den halben Betrag der in der Gemeindeordnung festgesetzten Finanzkompetenzen des administrativen Rates übersteigen, dem fakultativen Referendum unterstellen.
Art. 95 2. Veröffentlichung
Der administrative Rat hat die dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse und Beschlüsse zu veröffentlichen.
Der Tag, mit welchem die Referendumsfrist abläuft, ist in der Veröffentlichung zu nennen.
Art. 96 3. Abstimmung
Ein dem fakultativen Referendum unterstellter Erlass oder Beschluss ist der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, wenn es binnen zweier Monate seit der Veröffentlichung von einem Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger schriftlich verlangt wird; er ist der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn dies im Begehren ausdrücklich verlangt wird.
Die Abstimmung ist, ohne Berücksichtigung von Art. 81 Abs. 2, bei nächster Gelegenheit durchzuführen.
Art. 97 4. Rechtsgültigkeit
Referendumserlasse oder ‑beschlüsse werden am Tage der Annahme durch die Stimmberechtigten oder am Tage nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist rechtsgültig.
Der administrative Rat stellt fest, ob ein Referendumserlass oder ‑beschluss rechtsgültig geworden ist; er veröffentlicht seine Feststellung.
Art. 98 Behördengesetzgebung
Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Behördengesetzgebung12.
Art. 99 …
2.1.3 Der Präsident des administrativen Rates
Art. 100 Wahl
Der Präsident des administrativen Rates ist alle zwei Jahre durch die Stimmberechtigten zu wählen; er muss Mitglied des administrativen Rates sein.
Art. 101 Stellvertretung
Der Vizepräsident des administrativen Rates wird auf die gleiche Weise gewählt wie der Präsident.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist; ist auch der Vizepräsident an der Amtsführung verhindert, vertritt das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des administrativen Rates den Präsidenten.
Dem Stellvertreter kommen für die Dauer der Stellvertretung die Befugnisse des Präsidenten zu.
Art. 102 Aufgaben und Befugnisse
Der Präsident des administrativen Rates hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
die Leitung der Gemeindeversammlung sowie der Sitzungen des administrativen Rates;
die Überwachung des Vollzuges der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie der Beschlüsse und Entscheidungen der kantonalen Behörden und der Stimmberechtigten der Gemeinde;
die Überwachung der Tätigkeit des administrativen Rates und seiner Departemente;
die Überwachung der Tätigkeit der Beamten und Angestellten der Gemeinde, soweit diese nicht einem andern Mitglied des administrativen Rates oder einem andern Gemeindeorgan unterstellt sind;
die Erfüllung aller weitern Aufgaben, die ihm durch die Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde, sowie durch Beschluss des administrativen Rates übertragen werden.
Art. 103 Präsidialverfügungen
Der Präsident handelt für den administrativen Rat, wenn unverzüglich Massnahmen zu treffen sind; wird dadurch der Aufgabenbereich eines andern Mitglieds des administrativen Rates betroffen, hat er nach Möglichkeit die Massnahme mit diesem zu besprechen.
Von den getroffenen Massnahmen ist der administrative Rat in der nächstfolgenden Sitzung in Kenntnis zu setzen; der administrative Rat kann Präsidialverfügungen aufheben.
Der administrative Rat kann ausserdem den Präsidenten ermächtigen, näher bezeichnete Geschäfte von geringer Bedeutung durch Präsidialverfügung zu erledigen.
2.1.4 Die Kommissionen
Art.
104 Finanzkommission
1. Zusammensetzung
Die Gemeindeversammlung wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Finanzkommission, die sich aus drei bis sieben Mitgliedern zusammensetzt; ihre Mitgliederzahl wird in der Gemeindeordnung festgesetzt.
Gemeinden, die das gleiche Gebiet umfassen, können eine gemeinsame Finanzkommission einsetzen; die Gemeindeordnungen der beteiligten Gemeinden haben festzulegen, wieviele Mitglieder jede Gemeinde in die Finanzkommission abordnet.
Der Finanzkommission dürfen weder Mitglieder des administrativen Rates noch Beamte oder Angestellte der Gemeinde oder einer Anstalt der Gemeinde angehören.
Art. 105 2. Aufgaben und Befugnisse
Die Finanzkommission konstituiert sich selbst und hat folgende Aufgaben:
Prüfung der Gemeinderechnungen und der Rechnungen der Anstalten der Gemeinde;
Prüfung der Abrechnung über die Verwendung der von den Stimmberechtigten beschlossenen Kredite;
Stellungnahme zur Festsetzung des Gemeindesteuerfusses und des Steuerrabattes;
Stellungnahme zum Budget;
Stellungnahme zu allen die Gemeindefinanzen berührenden Geschäften der Gemeindeversammlung;
Erfüllung weiterer ihr durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten übertragenen Aufgaben.
Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben die Geschäftsführung des administrativen Rates sowie der übrigen Organe und Verwaltungsstellen der Gemeinde auf Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der Organisation überprüfen.
Sie kann im Rahmen des beschlossenen Kredits für die fachliche Überprüfung der Rechnungen ganz oder teilweise aussenstehende Fachleute beiziehen.
Art. 106 3. Akteneinsicht
Die Finanzkommission kann im Rahmen ihrer Aufgaben Einsicht in alle Protokolle und Akten sämtlicher Gemeindebehörden, Verwaltungszweige und Anstalten der Gemeinde nehmen.
Art. 107 4. Berichterstattung
Die Finanzkommission erstattet der Gemeindeversammlung Bericht.
Sie stellt der Gemeindeversammlung Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Rechnungen und nimmt zum Voranschlag und den übrigen von ihr geprüften Geschäften Stellung.
Stellt die Finanzkommission Fehler oder Ordnungswidrigkeiten fest, hat sie der betreffenden Behörde oder Verwaltungsstelle unter Kenntnisgabe an den administrativen Rat Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben, bevor sie Bericht an die Gemeindeversammlung oder die Aufsichtsbehörde erstattet.
Stellt die Finanzkommission erhebliche Pflichtverletzungen, Missstände oder strafbare Handlungen fest oder besteht ein entsprechender Verdacht, erstattet sie dem administrativen Rat unverzüglich Bericht unter Mitteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde.
Art. 108 Übrige Kommissionen
Der administrative Rat kann für einzelne Verwaltungszweige oder für einzelne Geschäfte Kommissionen mit beratender Aufgabe bestellen.
Wenn solche Kommissionen eigene Befugnisse ausüben sollen, müssen diese in der Gesetzgebung umschrieben sein.
Art. 109 Beizug von Sachverständigen
Die Kommissionen der Gemeinden sind befugt, Mitglieder der Verwaltungsbehörden, Beamte und Angestellte der Gemeinde sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen zur Auskunftserteilung beizuziehen.
2.1.5 Die Beamten und Angestellten
Art. 110 Verwaltungsorganisation
Die Gemeinden geben sich in der Gemeindeordnung eine Verwaltungsorganisation.
Jede Gemeinde wählt einen Schreiber.
Die Gemeinden können in ihrer Verwaltungsorganisation weitere Amtsstellen schaffen und diese unmittelbar dem administrativen Rat, einer andern Behörde der Gemeinde, einem Mitglied des administrativen Rates oder einer Kommission unterstellen.
Art. 111 Schreiberin oder Schreiber
Die Gemeinde ernennt eine Schreiberin oder einen Schreiber; der administrative Rat kann eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bezeichnen.
Die Schreiberin oder der Schreiber hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
Protokollführung der Gemeindeversammlung;
Protokollführung der Sitzungen des administrativen Rates;
Leitung der Kanzlei;
Betreuung des Gemeindearchivs, wenn diese Aufgabe nicht vom administrativen Rat einer andern Mitarbeiterin oder einem andern Mitarbeiter übertragen wird.
…
Art.
112 Arbeitsverhältnis
1. Grundsätze
Die Gemeinden können das Arbeitsverhältnis ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Reglement ordnen, insbesondere die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Soweit Vorschriften fehlen, findet die kantonale Personalgesetzgebung sinngemäss Anwendung.
Art. 112a 2. Berufliche Vorsorge
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde sind bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Der Anschluss der Gemeinde als Arbeitgeberin erfolgt durch einen Anschlussvertrag.
Der Abschluss und die Änderung sowie die Kündigung eines Anschlussvertrages bedarf unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung der Mitwirkung der paritätischen Personalkommission.
2.3 Die ausserordentliche Organisation
2.3.1 Allgemeines
Art.
113 Einführung
1. Voraussetzungen
Politische Gemeinden können die ausserordentliche Organisation einführen, sofern die Schulgemeinde aufgehoben und deren Aufgaben und Befugnisse durch die politische Gemeinde übernommen worden sind.
Art. 114 2. Grundsatzentscheid
Der Antrag auf Einführung der ausserordentlichen Organisation kann gestellt werden durch:
den Gemeinderat;
einen Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger durch schriftliches Begehren;
eine konsultative Abstimmung der Gemeindeversammlung.
Der Grundsatzentscheid hat durch Urnenabstimmung zu erfolgen und kann gleichzeitig mit dem Beschluss über die Aufhebung der Schulgemeinde gefasst werden.
Der Grundsatzentscheid ist erst nach erfolgter Änderung der Gemeindeordnung gemäss Art. 115 auf den Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres beziehungsweise auf den in der Gemeindeordnung festgelegten Zeitpunkt rechtswirksam.
Art. 115 3. Gemeindeordnung
Ist die ausserordentliche Organisation grundsätzlich beschlossen worden, hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten eine entsprechende Gemeindeordnung den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorzulegen.
Wenn die Gemeindeordnung verworfen wird, gilt die Einführung der ausserordentlichen Organisation als abgelehnt.
Art. 116 Abschaffung
Die ausserordentliche Organisation kann durch einen Grundsatzentscheid der Stimmberechtigten und die nachherige Genehmigung einer neuen Gemeindeordnung abgeschafft werden; wenn die Gemeindeordnung verworfen wird, gilt die Abschaffung der ausserordentlichen Organisation als abgelehnt.
Die Abschaffung ist nach erfolgter Änderung der Gemeindeordnung auf den Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres beziehungsweise auf den in der Gemeindeordnung festgelegten Zeitpunkt rechtswirksam.
Der Antrag auf Abschaffung der ausserordentlichen Organisation kann gestellt werden durch:
den Einwohnerrat;
den Gemeinderat;
einen Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger durch schriftliches Begehren.
Art.
117 Geltung der Vorschriften über die ordentliche
Organisation
Soweit im Gesetzesabschnitt über die ausserordentliche Organisation nicht etwas anderes bestimmt wird, finden die Vorschriften des Gesetzesabschnittes über die ordentliche Organisation sinngemäss Anwendung, insbesondere in bezug auf den administrativen Rat, die Kommissionen sowie die Beamten und Angestellten.
2.3.2 Die Stimmberechtigten
Art. 118 Grundsatz
Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte an der Urne aus.
Art.
119 Obligatorisches Referendum
1. Gesetzgebung und Sachgeschäfte
Die Stimmberechtigten entscheiden über:
die Gemeindeordnung sowie über Verordnungen und Reglemente, soweit hierzu nicht durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten der Einwohnerrat oder der Gemeinderat zuständig erklärt wird;
die Abschaffung der ausserordentlichen Organisation;
die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;
Beschlüsse betreffend Ausgaben und finanzielle Verfügungen, welche die Finanzkompetenzen des Einwohnerrates übersteigen;
Beschlüsse betreffend den Beitritt zu Gemeindeverbänden und betreffend einen allfälligen Austritt;
Beschlüsse betreffend die Errichtung oder Erweiterung von öffentlichen Anstalten sowie betreffend die Übertragung bestimmter Aufgaben an eine Anstalt des Kantons, an eine andere Gemeinde oder an öffentliche oder private Unternehmungen;
die Genehmigung von Vereinbarungen, die für die Gemeinde die Finanzkompetenzen des Einwohnerrates überschreitende Verpflichtungen zur Folge haben oder die eine Änderung der Gesetzgebung der Gemeinde bedingen;
Beschlüsse betreffend Änderung oder Neufestsetzung von Name und Wappen der Gemeinde gemäss Art. 12;
alle weiteren Erlasse und Sachgeschäfte nach Massgabe der Gesetzgebung der Gemeinde.
Art. 120 2. Wahlen
Durch die Stimmberechtigten sind zu wählen:
die Abordnung in den Landrat;
die Mitglieder des Einwohnerrates;
die Mitglieder des Gemeinderates und aus dessen Mitte auf eine Amtsdauer von zwei Jahren der Präsident und der Vizepräsident;
die Mitglieder anderer Behörden und die Beamten nach Massgabe der Gesetzgebung der Gemeinde.
Vorbehalten bleibt Art. 130; im übrigen ist Art. 77 sinngemäss anzuwenden.
Art. 121 Fakultatives Referendum
Der Urnenabstimmung unterliegen ferner, wenn es binnen zweier Monate seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von einem Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger schriftlich verlangt wird:
die vom Einwohnerrat oder vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen, Reglemente und ergänzende Vorschriften im Sinne von Art. 14;
die jährlichen Voranschläge;
die vom Einwohnerrat gefassten Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, die den halben Betrag der in der Gemeindeordnung festgesetzten Finanzkompetenzen des Einwohnerrates übersteigen.
Art.
122 Antragsrecht
1. allgemein
Das Antragsrecht richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 62 und folgende, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird.
Art. 123 2. Antragsberechtigung
Neben den gemäss Art. 64 Antragsberechtigten kann auch der Einwohnerrat Anträge stellen.
Art. 124 3. Zulässigkeit
Der Einwohnerrat hat auf Antrag des Gemeinderates über die Zulässigkeit der Anträge zuhanden der Stimmberechtigten zu entscheiden.
Sein Entscheid kann binnen zehn Tagen nach erfolgter Zustellung durch einen Antragsteller beim Verfassungsgericht angefochten werden.
Art. 125 4. Gegenanträge
Der Einwohnerrat sowie der Gemeinderat können mit Ausnahme der Fälle von Art. 121 Gegenanträge ausarbeiten und diese zusammen mit den Anträgen zur Urnenabstimmung bringen.
Gegenanträge haben die Erfordernisse gemäss Art. 65 zu erfüllen.
Für die Zulässigkeit und die Veröffentlichung gelten die Vorschriften der Art. 124 und 68.
Art.
126 5. Unabänderlichkeit und Aufrechterhaltung der
Anträge
Betreffend die Unabänderlichkeit und Aufrechterhaltung der Anträge gilt Art. 80.
Art. 127 Verfahren
Der Regierungsrat ordnet das Urnenabstimmungsverfahren in einer Vollzugsverordnung13.
2.3.3 Der Einwohnerrat
Art. 128 Zusammensetzung
Der Einwohnerrat besteht aus 20 bis 50 Mitgliedern.
Die Mitgliederzahl wird durch die Gemeindeordnung festgesetzt.
Art.
129 Wahl
1. Voraussetzungen
Die Mitglieder des Regierungsrates sowie des Gemeinderates dürfen dem Einwohnerrat nicht angehören.
Im übrigen sind die Bestimmungen des Behördengesetzes14 über die Wahlvoraussetzungen bei der Wahl des Einwohnerrates anzuwenden.
Art. 130 2. Verhältniswahl
Die Gemeinden sind berechtigt, in der Gemeindeordnung anstelle der Mehrheitswahl die Verhältniswahl einzuführen.
Art. 131 3. Zugehörigkeit
Für die Amtsdauer, die Amtsübergabe, die Inpflichtnahme und die Aufhebung der Zugehörigkeit gelten die entsprechenden Bestimmungen des Behördengesetzes15.
Art. 132 Konstituierung
Der Einwohnerrat wählt auf eine Amtsdauer von zwei Jahren den Präsidenten, den Vizepräsidenten, zwei Stimmenzähler und einen Stellvertreter der Stimmenzähler; diese bilden das Büro des Einwohnerrates.
Der Präsident ist als solcher für die nächste zweijährige Amtsdauer nicht wieder wählbar.
Der Einwohnerrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren den Schreiber, der dem Einwohnerrat nicht angehören muss und zugleich Schreiber des Büros ist.
Art.
133 Aufgaben und Befugnisse
1. Gesetzgebung
Der Einwohnerrat erlässt unter Vorbehalt des fakultativen Referendums:
Verordnungen und Reglemente, zu denen er durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten zuständig erklärt wird;
ergänzende Vorschriften im Sinne von Art. 14.
Im übrigen hat er jene Erlasse auszuarbeiten, die er den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorlegt.
Art. 134 Wahlen und Sachgeschäfte
In die Zuständigkeit des Einwohnerrates fallen weiter:
die Wahl der nach Massgabe der Gesetzgebung vom Einwohnerrat zu bestellenden Behörden, Kommissionen und Beamten;
der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge zuhanden der Stimmberechtigten gemäss Art. 124 und 125;
die Erläuterung der Gemeindegesetzgebung, jedoch nie in einem vor dem Richter anhängigen Fall;
die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige Ausgaben im Rahmen der in der Gemeindeordnung umschriebenen Finanzkompetenzen;
die Beschlussfassung über Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben sind, ohne Rücksicht auf Ziffer 4, oder für welche durch die Gesetzgebung oder im Einzelfall durch Beschluss der Stimmberechtigten dem Einwohnerrat weitergehende Vollmachten übertragen sind;
das Verfügungsrecht über das Finanzvermögen, unter Ausschluss von Beteiligungen an privaten, öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen und unter Vorbehalt von Art. 88 Abs. 2 Ziff. 10;
das Verfügungsrecht über das Verwaltungsvermögen im Rahmen von Ziffer 4, unter Vorbehalt von Art. 88 Abs. 2 Ziff. 10;
die Beschlussfassung über Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 4, jedoch unter Vorbehalt von Art. 88 Abs. 2 Ziff. 8;
die Ermächtigung zur Aufnahme öffentlicher Anleihen;
die Festsetzung des jährlichen Voranschlages;
die Genehmigung der Gemeinderechnungen und die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte;
die Festlegung der Entschädigungen an die Mitglieder der Gemeindebehörden und Kommissionen unter Vorbehalt von Art. 121;
die Beschlussfassung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Beamten und Angestellten und über die Schaffung neuer Stellen, soweit der Einwohnerrat diese Kompetenz nicht dem administrativen Rat überträgt, unter Vorbehalt von Art. 121;
die Genehmigung von Vereinbarungen im Rahmen der Finanzkompetenzen, unter Vorbehalt von Art. 88 Abs. 2 Ziff. 12, sofern diese keine Änderungen der Gesetzgebung der Gemeinde bedingen;
die Erteilung und Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch auf dieses besteht;
die Beschlussfassung über Grenzbereinigungen, die im Einzelfall Gemeindegebiet von insgesamt mehr als 3'000 m² Fläche betreffen;
die Oberaufsicht über sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung sowie über die öffentlichen Anstalten;
alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Einwohnerrat übertragenen Aufgaben.
Art. 135 Antragsrecht
Das Recht, dem Einwohnerrat Anträge zu stellen, haben jedes Mitglied des Einwohnerrates sowie der Gemeinderat und dessen Mitglieder.
Ausserdem ist jeder Aktivbürger berechtigt:
die Erläuterung eines Erlasses der Gemeinde zu beantragen;
über Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen, als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage eine Motion einzureichen.
Eine Motion gemäss Abs. 2 Ziff. 2 muss binnen Jahresfrist seit ihrer Einreichung durch den Einwohnerrat behandelt werden; der Motionär kann die Motion vor dem Einwohnerrat mündlich begründen.
Art.
136 Verhandlungen
1. Teilnahme
Die Mitglieder des Einwohnerrates und des Gemeinderates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Einwohnerrates teilzunehmen.
Die Mitglieder des Gemeinderates haben beratende Stimme.
Art. 137 2. Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Einwohnerrates sind im Rahmen der Gesetzgebung öffentlich.
Der Einwohnerrat kann die Durchführung der geheimen Verhandlung beschliessen, wenn dies im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus andern wichtigen Gründen als geboten erscheint; über den Antrag auf Durchführung der geheimen Verhandlung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und abgestimmt.
Bild- und Tonaufnahmen dürfen nur gemacht werden, wenn es durch den Einwohnerrat bewilligt wird.
Die Beschlüsse des Einwohnerrates sind zu veröffentlichen.
Art. 138 Weitere Vorschriften
…
Der Einwohnerrat kann im Rahmen der Gesetzgebung durch Verordnung die Organisation und das Verfahren des Einwohnerrates ordnen.
2.3.4 Der Gemeinderat
Art. 139 Aufgaben und Befugnisse
Die Aufgaben und Befugnisse des Gemeinderates richten sich nach Art. 86 bis 90.
Vorbehalten bleibt Art. 134 Ziffern 2, 5 und 8.
Für die Erteilung der Prozessvollmacht ist anstelle der Gemeindeversammlung der Einwohnerrat zuständig.
3 Die Gemeindeverbände
3.1 Allgemeines
Art. 140 Grundsatz
Zwei oder mehrere Gemeinden können zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben sowie zur Errichtung und zum Betrieb gemeinschaftlicher öffentlicher Anstalten einen Gemeindeverband bilden.
Art. 141 Rechtliche Stellung
Die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat sowie der Beitritt der in den Statuten festgesetzten Anzahl von Gemeinden bewirkt das Entstehen des Gemeindeverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Gemeindeverband tritt im Umfang der übertragenen Aufgaben an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Bereich deren Pflichten und Rechte.
Art. 142 Rechtsetzung
Innerhalb der Schranken ihrer Aufgaben und der Gesetzgebung können die Gemeindeverbände nach Massgabe der Statuten verbindliche Vorschriften, insbesondere Reglemente über die Errichtung und den Betrieb ihrer Anstalten, erlassen.
Diese Vorschriften gelten in den angeschlossenen Gemeinden wie eigene Erlasse und sind der übrigen Gemeindegesetzgebung übergeordnet.
Art.
143 Beitritt
1. freiwillig
Der Beitritt zu einem Gemeindeverband erfolgt durch Beschluss des nach der Gemeindegesetzgebung zuständigen Gemeindeorgans.
Der nachträgliche Beitritt weiterer Gemeinden erfordert zudem die Zustimmung der Delegiertenversammlung.
Der Beitritt schliesst die Anerkennung der Statuten in sich.
Art. 144 2. zwangsweise
Unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in andern Gesetzen kann der Landrat beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Gemeinden zum Beitritt zu einem Gemeindeverband beziehungsweise den Gemeindeverband zur Aufnahme von weitern Gemeinden verhalten, sofern dies offensichtlich im öffentlichen Interesse liegt; Gemeindeverband und betroffene Gemeinden sind vor der Beschlussfassung anzuhören.
Kommt bei einem zwangsweisen Beitritt zwischen dem Gemeindeverband und der neu beitretenden Gemeinde insbesondere über die Aufteilung der finanziellen Lasten oder die Bestellung der Verbandsorgane keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat.
Art.
145 Austritt
1. Grundsatz
Der Austritt einer Gemeinde aus einem Gemeindeverband ist zulässig, wenn die Fortführung des Verbandes unter den verbleibenden Gemeinden nicht übermässig erschwert wird und die Verbandsaufgaben für die austretende Gemeinde hinfällig geworden sind oder ebenso zweckmässig ausserhalb des Verbandes erfüllt werden können.
Der Austritt muss vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossen werden und bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, der vor der Beschlussfassung Gemeindeverband und Gemeinde anzuhören hat.
Art. 146 2. Einschränkungen
Der Austritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, in Schulgemeindeverbänden nur auf das Ende eines Schuljahres, in andern Gemeindeverbänden nur auf das Ende eines Kalenderjahres.
Gemeindeverbände, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben kostspieliger, nach der Zahl und Grösse der Verbandsgemeinden bemessener Anlagen bedürfen, können in den Statuten den Austritt für eine bestimmte längere Zeit ausschliessen oder davon abhängig machen, dass die austretende Gemeinde einen ihrer Beteiligung am Verband entsprechenden Anteil der noch nicht getilgten Anlageschulden des Verbandes übernimmt.
Der Regierungsrat hat die Genehmigung gemäss Art. 145 Abs. 2 zu verweigern, wenn der Austritt den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder das öffentliche Interesse offensichtlich verletzt.
Art. 147 3. Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn in den Statuten nicht eine längere Frist vorgeschrieben wird.
Art. 148 4. Folgen
Die austretende Gemeinde muss auf den Zeitpunkt ihres Austrittes alle ihr nach der Gesetzgebung und den Statuten obliegenden Leistungen erfüllen.
Sie hat nur dann Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des Gemeindeverbandes, wenn sich für diesen aus dem Austritt vermögensrechtliche Vorteile ergeben.
Die dem Gemeindeverband durch den Austritt einer Gemeinde erwachsenden Kosten gehen zulasten der austretenden Gemeinde.
Können sich die Beteiligten über die Folgen eines Austrittes nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.
Art.
149 Auflösung
1. allgemein
Ein Gemeindeverband kann aufgelöst werden:
durch übereinstimmende Beschlüsse aller Verbandsgemeinden;
durch Beschluss der Mehrheit der Verbandsgemeinden, wenn die Verbandsaufgaben unbedeutend geworden sind oder ebenso zweckmässig ohne den Verband erfüllt werden können.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat, der vor der Beschlussfassung den Gemeindeverband und die nicht zustimmenden Gemeinden anzuhören hat.
Der Regierungsrat hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Auflösung den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder das öffentliche Interesse offensichtlich verletzt.
Art. 150 2. Liquidation
Die Liquidation obliegt den Verbandsorganen.
Art. 151 Finanzhaushalt
Die Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden16 gelten sinngemäss auch für die Gemeindeverbände.
Art. 152 Rechenschaftsbericht
Die Gemeindeverbände haben über ihre Tätigkeit jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Der Rechenschaftsbericht muss mit der Jahresrechnung und dem Bericht der Kontrollstelle den Aktivbürgern zur Verfügung gehalten und unentgeltlich abgegeben werden.
Art. 153 Verbände von Gemeinden aus mehreren Kantonen
Die Genehmigung des Regierungsrates ist einzuholen, wenn:
an einem Gemeindeverband sich Gemeinden anderer Kantone beteiligen;
Gemeinden sich an Gemeindeverbänden anderer Kantone beteiligen;
ein Gemeindeverband mit einem Gemeindeverband eines andern Kantons eine Vereinbarung abschliesst.
Der Regierungsrat ist befugt, mit andern Kantonen die Stellung interkantonaler Gemeindeverbände zu regeln.
Art. 154 Aufsicht
Die Gemeindeverbände unterstehen wie die Gemeinden der kantonalen Aufsicht.
3.2 Statuten
Art.
155 Inhalt
1. obligatorisch
Die Statuten ordnen im Rahmen der Gesetzgebung die Organisation und das Verfahren des Gemeindeverbandes und haben Bestimmungen zu enthalten über:
den Namen, den Zweck und die Dauer des Gemeindeverbandes;
die dem Gemeindeverband angeschlossenen Gemeinden;
die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung, des Vorstandes und der Kontrollstelle;
die Mittelbeschaffung;
die Haftung für Verbandsschulden;
die Behandlung eines Vermögens- oder Schuldenüberschusses im Falle der Verbandsauflösung;
die Art der vorgeschriebenen Veröffentlichungen.
Art. 156 2. fakultativ
Die Statuten können ausserdem enthalten:
Vorschriften, wonach für die Verbindlichkeit bestimmter Beschlüsse der Delegiertenversammlung eine bestimmte Mehrheit der Stimmen oder die Zustimmung einer bestimmten Mehrheit der Verbandsgemeinden erforderlich ist;
Vorschriften über die Geschäftsführung der Delegiertenversammlung und des Vorstandes;
Vorschriften über den Erlass von Reglementen;
weitere der Erfüllung des Verbandszweckes dienende Vorschriften.
Art. 157 Änderungen
Änderungen der Statuten bedürfen der Annahme durch die Delegiertenversammlung und der für den Beschluss über den Beitritt zuständigen Organe der angeschlossenen Gemeinden sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Für die Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen können die Statuten ein erleichtertes Verfahren vorsehen.
Wenn einzelne Gemeinden einer Statutenänderung, welcher von der Delegiertenversammlung und den übrigen Gemeinden zugestimmt worden ist, die Zustimmung verweigern, kann der Regierungsrat die Statutenänderung als verbindlich erklären, sofern dies offensichtlich im öffentlichen Interesse liegt.
3.3 Organe
Art. 158 Grundsatz
Die Organe des Gemeindeverbandes sind:
die Stimmberechtigten in den einzelnen angeschlossenen Gemeinden;
die Delegiertenversammlung;
der Vorstand;
die Kontrollstelle.
Art.
159 Delegiertenversammlung
1. allgemein
Die Delegiertenversammlung ist das leitende Organ des Gemeindeverbandes.
Die Zusammensetzung wird durch die Statuten festgelegt.
Art. 160 2. Wahl
Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von den einzelnen Gemeinden nach Massgabe der Statuten auf die Amtsdauer des Landrates gewählt.
Jede Gemeinde hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze; in Gemeindeverbänden, denen mehr als zwei Gemeinden angehören, darf keine Gemeinde mehr als die Hälfte aller Sitze besetzen.
Art. 161 3. Zuständigkeit
Die Delegiertenversammlung trifft alle Vorkehren und fasst alle Beschlüsse, die zur Erfüllung des Zweckes des Gemeindeverbandes notwendig sind.
Der Delegiertenversammlung obliegen insbesondere:
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der Delegierten;
die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten, die in diesen Eigenschaften auch dem Vorstand angehören;
die Wahl ihres Sekretärs, der auch Sekretär des Vorstandes ist, der Delegiertenversammlung aber nicht angehören muss;
die Wahl des Kassiers sowie der Mitglieder der Kontrollstelle, welche der Delegiertenversammlung nicht angehören müssen;
die Wahl der Angestellten des Verbandes, sofern nicht durch die Statuten oder Beschluss der Delegiertenversammlung der Vorstand dafür zuständig erklärt wird;
die Beschlussfassung über den nachträglichen Beitritt von Gemeinden gemäss Art. 143 und 144, über Änderungen der Statuten im Rahmen von Art. 157 sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes im Rahmen von Art. 149;
der Erlass von Reglementen innerhalb der Schranken der Statuten und der Gesetzgebung;
die jährliche Festsetzung des Voranschlages;
die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes;
sofern der Verbandszweck in der Errichtung und im Betrieb einer öffentlichen Anstalt besteht, die Beschlussfassung über deren Gestaltung und Ausführung, unter Vorbehalt von Art. 165 Abs. 1 Ziff. 6;
die Festlegung der Besoldungen des Verbandspersonals und der Entschädigungen der Mitglieder der Verbandsorgane;
der Erlass von Dienstvorschriften für die Angestellten des Verbandes;
alle übrigen Geschäfte, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind.
Die Delegiertenversammlung trifft die ihr obliegenden Wahlen jeweils für die Amtsdauer des Landrates; die Mandatsinhaber sind wiederwählbar.
Art. 162 4. Einberufung
Die Delegiertenversammlung tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen.
Sie tritt ausserdem zusammen:
wenn es der Präsident anordnet;
wenn es vom Vorstand oder vom administrativen Rat einer Verbandsgemeinde verlangt wird;
wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
Der Sitzungstag wird in allen Fällen durch den Präsidenten festgelegt.
Art. 163 5. Geschäftsordnung
Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten geleitet; ist der Präsident verhindert, wird er durch den Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung durch das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des Vorstandes ersetzt.
Der Sekretär führt das Protokoll, welches der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
Die Beschlüsse sind zu veröffentlichen.
Art.
164 Vorstand
1. allgemein
Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Gemeindeverbandes.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder beträgt drei bis neun und wird durch die Statuten umschrieben.
Art. 165 2. Aufgaben
Dem Vorstand obliegt:
der Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
die Vorberatung aller von der Delegiertenversammlung zu behandelnden Angelegenheiten;
die Verwaltung des Verbandsvermögens, die Führung der Verbandsrechnungen und die jährliche Rechnungsablage;
die jährliche Erstattung eines Rechenschaftsberichtes über die Verbandstätigkeit;
das Einfordern der den angeschlossenen Gemeinden obliegenden Leistungen, die Erhebung von Gebühren und Beiträgen der Begünstigten sowie die Geltendmachung von Leistungen des Bundes, des Kantons und Dritter;
die Vergebung von Arbeiten, sofern hierfür nicht eine Kommission zuständig erklärt wird;
die Festlegung von Pflichtenheften für das Verbandspersonal;
die Vertretung des Gemeindeverbandes nach aussen; Prozessvollmachten sind im Sinne von Art. 90 von der Delegiertenversammlung einzuholen.
Die Statuten oder die Delegiertenversammlung können dem Vorstand weitere Aufgaben übertragen.
Art. 166 3. Verfahren
Über das Verfahren gelten sinngemäss die Vorschriften von Art. 91 und folgende.
Art. 167 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus drei bis sieben Personen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Die Kontrollstelle hat die Aufgabe, die Rechnungen des Gemeindeverbandes jährlich zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kontrollstelle kann jederzeit und ohne Voranmeldung Zwischenrevisionen vornehmen.
3.4 Finanzielle Bestimmungen
Art.
168 Mittelbeschaffung
1. Grundsatz
Die zur Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
Leistungen der angeschlossenen Gemeinden gemäss den in den Statuten festgesetzten Grundsätzen;
Gebühren und Beiträge der Begünstigten;
Leistungen des Bundes, des Kantons und Dritter;
Erträge des Verbandsvermögens.
Art.
169 2. Leistungen der Gemeinden
a) Anlagekosten
Erfordert der Verbandszweck die Errichtung oder die Erweiterung einer öffentlichen Anstalt, sind die Anteile der angeschlossenen Gemeinden an den Anlagekosten durch die zuständigen Organe der Gemeinden zu beschliessen.
Verweigert eine Gemeinde die Leistung ihres Kostenanteils, entscheidet der Regierungsrat darüber, ob die Gemeinde ihren Anteil zwangsweise zu leisten oder aus dem Gemeindeverband auszutreten hat.
Art. 170 b) Betriebskosten
Der Vorstand erhebt nach Massgabe der Statuten Betriebsbeiträge von den Verbandsgemeinden, soweit der Gemeindeverband seine Ausgaben nicht aus anderen Einnahmen decken kann.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die vom Gemeindeverband festgelegten Beiträge zu leisten.
Art. 171 3. Gebühren und Beiträge
Der Gemeindeverband kann für die beanspruchten Leistungen Gebühren erheben.
Weitere natürliche und juristische Personen, denen die vom Gemeindeverband ausgeübte Tätigkeit wirtschaftliche Vorteile bringt, können zu angemessenen Beitragsleistungen herangezogen werden.
Der Gemeindeverband kann im Rahmen der Statuten über die Gebühren und Beiträge der Begünstigten in einem Reglement nähere Bestimmungen erlassen.
Art. 172 Liquidation
Bei der Auflösung des Gemeindeverbandes wird dessen Vermögen liquidiert.
Ein nach erfolgter Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss wird an die angeschlossenen Gemeinden nach Massgabe ihrer statutengemässen Kostenanteile verteilt.
Art. 173 Schuldenhaftung
Für die Verbindlichkeiten eines Gemeindeverbandes haftet in erster Linie dieser selbst.
Die angeschlossenen Gemeinden haften subsidiär nach Massgabe ihrer statutengemässen Kostenanteile; den Gläubigern des Gemeindeverbandes gegenüber haften die Verbandsgemeinden solidarisch für die zur Zeit der Auflösung bestehenden Verbandsschulden.
Für austretende Gemeinden dauert diese Haftung noch während des ganzen dem Austritt folgenden Kalenderjahres.
Art. 174 …
4 Finanzhaushalt der Gemeinden
Art. 175–202 …
5 Die Aufsicht des Kantons
Art. 203 Allgemein
Die Gemeinden und Gemeindeverbände stehen im Rahmen der Gesetzgebung unter der Aufsicht des Kantons; sie haben den Anordnungen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten.
Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat; dieser kann seine Aufsichtsbefugnisse, mit Ausnahme der Beschränkung oder Aufhebung der Selbstverwaltung, ganz oder teilweise einzelnen Direktionen übertragen.
Art.
204 Umfang der Aufsicht17
1. Genehmigungsvorbehalt
Der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit:
1. Erlass oder Änderung:
a) der Gemeindeordnung;
b) der Statuten und Reglemente der Gemeindeverbände;
c) der Verordnungen und Reglemente der Gemeinden;
2. Beschlüsse über die Änderung der Gemeindegrenzen gemäss Art. 11 Abs. 2;
3. Verträge und Vereinbarungen unter Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons betreffend die gemeinsame Aufgabenerfüllung und die gemeinsame Errichtung von Anstalten;
4. Beschluss über den Austritt aus einem Gemeindeverband;
5. Beschluss über die Auflösung eines Gemeindeverbandes;
6. Beschlüsse und Vereinbarungen gemäss Art. 153.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erlasse, Verträge, Vereinbarungen und Beschlüsse nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht, und wenn sie keine weiteren erheblichen Mängel sachlicher oder formeller Art aufweisen.
Weisen sie erhebliche Mängel auf, sind sie durch den Regierungsrat zurückzuweisen; kleinere Mängel können im Genehmigungsbeschluss durch Änderungen behoben werden.
Art. 205 2. Verwaltung
Der Regierungsrat wacht darüber, dass die Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände den Vorschriften entsprechend geführt wird.
Die vom Regierungsrat beauftragten Organe sind berechtigt, in Protokolle, Register und Akten Einsicht zu nehmen sowie die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Art. 206 3. Rechnungswesen
Die Rechnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind spätestens Ende April der kantonalen Finanzdirektion vorzulegen.
Diese prüft, ob diese Rechnungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und trifft allenfalls die nötigen Anordnungen.
Art.
207 Massnahmen bei vorschriftswidrigen Zuständen
1. allgemein
Werden in Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechnungswesen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes vorschriftswidrige Zustände festgestellt, haben kantonale Amtsstellen und Direktionen dem Regierungsrat davon unverzüglich Kenntnis zu geben; das Recht der Anzeige steht auch jedem Aktivbürger der Gemeinde zu.
Der Regierungsrat lässt den Sachverhalt nach Anhören der verantwortlichen Behörde untersuchen und fordert gegebenenfalls unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel auf.
Wird der Aufforderung nicht fristgemäss entsprochen, trifft der Regierungsrat die zur Herbeiführung des vorschriftsgemässen Zustandes erforderlichen Massnahmen; in dringenden Fällen kann der Regierungsrat ohne vorgängige Untersuchung vorläufige Massnahmen anordnen.
Die Kosten der Untersuchung und der Massnahmen kann der Regierungsrat der Gemeinde beziehungsweise dem Gemeindeverband auferlegen; der Anzeiger haftet für die Kosten nur, wenn er wissentlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat.
Art. 208 2. Disziplinarstrafe
Der Regierungsrat kann Behördenmitglieder und Beamte, die Aufforderungen der Aufsichtsbehörde missachten, gemäss den Bestimmungen des Behördengesetzes18 beziehungsweise des Beamtengesetzes19 mit einer Disziplinarstrafe belegen.
Art. 209 3. Amtsenthebung
Mitglieder von Behörden sowie Beamte können unabhängig von Art. 208 aus wichtigen Gründen, namentlich wegen Untauglichkeit zur Amtsausübung, durch den Regierungsrat ihres Amtes enthoben werden.
Die Bestimmungen des Behördengesetzes20 beziehungsweise des Beamtengesetzes21 sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 210 4. Strafverfahren
Bestehen Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verfehlung, ist eine Strafuntersuchung einzuleiten.
Bei leichteren Straftatbeständen kann nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf eine Strafanzeige verzichtet werden.
Art. 211 Entzug der Selbstverwaltung
Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die sich beharrlich weigern, den Anordnungen des Regierungsrates Folge zu leisten, oder bei denen aus andern Gründen, insbesondere wegen der Unmöglichkeit, die Behörden zu bestellen oder die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung nicht mehr gewährleistet ist, entzieht der Regierungsrat die Selbstverwaltung ganz oder teilweise so lange, als es die Interessen des Kantons und der beaufsichtigten Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes erfordern.
Der Regierungsrat bestellt für eine solche Gemeinde oder einen solchen Gemeindeverband einen oder mehrere Sachverwalter, welche die Verwaltung anstelle der sonst zuständigen Organe auf Kosten der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes vorschriftsgemäss besorgen.
6 Rechtsmittel
Art. 212 Einsprache
Gegen Verfügungen von Kommissionen der Gemeinde, von einzelnen Mitgliedern des administrativen Rates, von Amtsstellen oder von Verwaltungsangestellten der Gemeinde kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden.
Die Gemeinden können in ihren Reglementen gegen Entscheide des administrativen Rates eine Einsprachemöglichkeit vorsehen, sofern nicht eine Koordination mit Verfahren anderer Instanzen erforderlich ist.
Art. 213–218 …
Art.
219 Verfassungsgerichtsbeschwerde
1. Vorverfahren
Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden.
Zur Beschwerde gemäss Abs. 1 legitimiert sind jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger der Gemeinde beziehungsweise der dem Gemeindeverband angeschlossenen Gemeinden sowie politische Interessengruppen, wenn sie als juristische Person konstituiert und in der Gemeinde politisch tätig sind.
Die Beschwerde gemäss Abs. 1 kann binnen 3 Tagen nach erfolgter Zustellung des Entscheides beziehungsweise nachdem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer vom Entscheid oder von Unregelmässigkeiten Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss, erhoben werden.
Gegen Entscheide des Regierungsrates, die auf Grund schwerer Pflichtverletzungen einer Gemeinde das Recht der Selbstverwaltung ganz oder teilweise entziehen oder andere Massnahmen anordnen, kann durch den administrativen Rat binnen 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Landrat erhoben werden.
Art. 220 2. Beschwerdegründe
Das Verfassungsgericht beurteilt Beschwerden:
über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden nach erfolgter Beurteilung durch den Regierungsrat gemäss Art. 219 Abs. 1;
über die Rechtmässigkeit von Verordnungen und Reglementen der Gemeinden und Gemeindeverbände;
gegen Entscheide des Landrates gemäss Art. 219 Abs. 4;
gegen Entscheide des Regierungsrates gemäss Art. 144 Abs. 2, Art. 146 Abs. 3, Art. 148 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 3;
gegen Entscheide des administrativen Rates beziehungsweise des Einwohnerrates über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge zuhanden der Stimmberechtigten.
Art. 221 3. Legitimation
Zur Einreichung von Verfassungsgerichtsbeschwerden sind befugt:
im Falle von Art. 220 Ziff. 1 und 2 jeder Aktivbürger der Gemeinde beziehungsweise einer dem Gemeindeverband angeschlossenen Gemeinde;
im Falle von Art. 220 Ziff. 3 der administrative Rat sowie der Regierungsrat;
im Falle von Art. 220 Ziff. 4 jeder Antragsteller.
Art. 222 4. Beschwerdefrist
Verfassungsgerichtsbeschwerden gemäss Art. 220 Ziff. 1 und 5 sind binnen 3 Tagen einzureichen.
Im Übrigen gelten die Beschwerdefristen der Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht22.
Art. 223–224 …
7 Straf , Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 225 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden, wo nicht Strafnormen des Bundesrechtes zur Anwendung gelangen, mit Busse bestraft.
Art. 226 Gemeindeordnung
Die Gemeinden haben bis zum 31. Dezember 1975 ihre Gemeindeordnung zu erlassen.
Ist eine Gemeindeordnung am 31. Dezember 1975 noch nicht in Kraft, trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.
Art. 227 Gemeindeverbände
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Gemeindeverbände sowie andere die Zwecke solcher Verbände verfolgende Körperschaften haben ihre Statuten bis zum 31. Dezember 1975 diesem Gesetz anzupassen.
Art. 228 Schulgemeinden
Damit der Bestand der Schulgemeinden gemäss Art. 5 verwirklicht werden kann, sind die Verfahrensvorschriften von Art. 102 der Kantonsverfassung einzuhalten.
Art. 229 Kirchgemeinden
Wenn der zur römisch-katholischen Kirchgemeinde Stans gehörende Teil der Gemeinde Oberdorf sich von der Kirchgemeinde Stans loslösen will, sind die Verfahrensvorschriften von Art. 103 der Kantonsverfassung einzuhalten.
Die Beschlussfassung kann durch die Gemeindeversammlung erfolgen, wenn nicht gemäss Art. 74 die Urnenabstimmung angeordnet wird.
Art. 230 Armengemeinden
Die bisherigen Armengemeinden bleiben bestehen, bis durch das Gesetz eine andere Ordnung eingeführt wird.
Jede Armengemeinde liefert den Ertrag der von Bürgern anderer Nidwaldner Gemeinden bezahlten Armensteuern der Armenkasse der Heimatgemeinde der betreffenden Bürger ab; es kann aber keine Armengemeinde von der Armengemeinde des Wohnsitzes mehr Armensteuer verlangen, als sie nach dem jeweiligen Steuerfuss von ihren Steuerpflichtigen selbst bezieht.
Im übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Armengemeinden sinngemäss Anwendung, soweit die Gemeindeordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 231 …
Art. 232 Geschäftsordnung des Einwohnerrates
Bis zum Erlass einer Verordnung gemäss Art. 138 sind die Bestimmungen der Landratsverordnung23 sinngemäss anzuwenden.
Art.
233 Änderung bestehender Gesetze
1. Bürgerrechtsgesetz
Das Bürgerrechtsgesetz vom 27. April 196924 wird wie folgt geändert: …
Art. 234 2. Organisationsgesetz
Das Organisationsgesetz vom 30. April 196725 lautet in Art. 70 Abs. 1 neu, wie folgt: …
Art. 235 3. Behördengesetz
Das Behördengesetz vom 25. April 197126 wird in Art. 35 wie folgt geändert und ergänzt: …
Art. 236 4. Beamtengesetz
Das Beamtengesetz vom 26. April 197027 lautet in Art. 72 neu, wie folgt: …
Art. 237 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 238 Rechtskraft
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft28.
Die Bestimmungen, welche durch die Gemeindeordnung näher ausgeführt werden müssen oder können, treten mit dem Erlass der Gemeindeordnung, spätestens aber auf den 1. Januar 1976 in Kraft.
Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
A1 Anhang 1: Wappen der Gemeinden
Art. A1-1
Die Wappen der politischen Gemeinden werden in bezug auf die Anordnung und die heraldischen Farben der Wappenbestandteile, nicht aber betreffend die graphische Gestaltung, wie folgt festgelegt:
Stans:
Ennetmoos:
Dallenwil:
Stansstad:
Oberdorf:
Buochs:
Ennetbürgen:
Wolfenschiessen:
Beckenried:
Hergiswil:
Emmetten:
Legende:
A 1974, 776