214.22
Gebührentarif für die Nutzung des Geoinformationssystems
vom 27.09.2012 (Stand 01.11.2012)
Der Verwaltungsrat der GIS DATEN AG,
gestützt auf Art. 40 und 41 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG)1,
beschliesst:
Art.
1 Gebührenpflicht
1. Grundsätze
Die Gebührenpflicht für den Zugang zu den Daten des Geoinformationssystems und des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) richtet sich nach Art. 40 Abs. 1 und 2 kGeoIG2.
Pauschalvereinbarungen gemäss Art. 40 Abs. 4 kGeoIG bleiben vorbehalten.
Art. 2 2. Ausnahmen
Von der Nutzungsgebühr ausgenommen sind die Amtsstellen:
gemäss Art. 40 Abs. 3 kGeoIG3;
des Kantons Obwalden und seiner Gemeinden.
Art.
3 Nutzungsgebühren
1. für gedruckte Erzeugnisse
Für den Datenbezug in Form gedruckter Erzeugnisse wird keine Nutzungsgebühr erhoben.
Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr bleibt vorbehalten.
Art. 4 2. für digitale Erzeugnisse
Für den digitalen Datenbezug wird folgende Nutzungsgebühr pro Gemeinde erhoben:
1. für eine Fläche bis 10 Hektaren:
a) Grundgebühr: Fr. 20.–
b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 5.–
2. für eine Fläche über 10–500 Hektaren:
a) Grundgebühr: Fr. 100.–
b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 25.–
3. für eine Fläche über 500–4'000 Hektaren:
a) Grundgebühr: Fr. 200.–
b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 50.–
4. für eine Fläche über 4'000 Hektaren:
a) Grundgebühr: Fr. 400.–
b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 100.–
Die gesamte Nutzungsgebühr reduziert sich ab der 2. Teilfläche um jeweils 3 Prozent für jede weitere Teilfläche.
Die Gebühr für eine gesteigerte Datennutzung wird im Einzelfall festgelegt und bemisst sich insbesondere nach:
der Datenmenge;
der Intensität und Dauer der Datennutzung;
den Nutzungsmöglichkeiten.
Art. 5 Unterhaltsgebühren
Dateneigentümerinnen und Dateneigentümer haben für jede ihrer Informationsebenen pro Gemeinde eine jährliche Pauschalgebühr für den Unterhalt der Daten zu entrichten.
Diese beträgt höchstens Fr. 4'000.– und bemisst sich insbesondere nach:
der Fläche;
der Datenmenge;
der Komplexität des verwalteten Themas.
Art. 6 Bearbeitungs-, Beratungsgebühren
Die Gebührenerhebung für Datenbearbeitungen, wie insbesondere den Datenbezug, sowie Beratungen richtet sich nach dem Zeitaufwand.
Auslagen werden separat verrechnet.
Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Honorartarif für Ingenieurinnen und Ingenieure.
Art. 7 Beglaubigte Auszüge
Für das Ausstellen beglaubigter Auszüge aus der amtlichen Vermessung (Art. 33 GeoIG4) und aus dem ÖREB-Kataster (Art. 14 und 15 der eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, ÖREBKV5) ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu entrichten, mindestens jedoch Fr. 50.–.
Art. 8 Gebührenbezug
Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Art. 9 Inkrafttreten
Dieser Gebührentarif tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 1. November 2012 in Kraft6.
A 2013, 445