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Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes

267.1 · Nidwalden Gesetzessammlung

Versiun dals 1 schan. 2011

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-nw/ng/267-1/de/gesetz-uber-die-ausubung-des-anwaltsberufes

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267.1

Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes

vom 04.02.2004 (Stand 01.01.2011)

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 3 und 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und regelt die Vertretung der Parteien vor den Gerichten und den Strafuntersuchungsbehörden, den Erwerb des Anwaltspatentes, die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton sowie die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte.

Art. 2 Anwaltskommission
1. Wahl, Organisation

Der Regierungsrat wählt die Anwaltskommission mit fünf Mitgliedern, in der die Gerichte und die im Kanton registrierten Anwältinnen und Anwälte vertreten sind; er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium.

Das Sekretariat wird durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber des Obergerichts besorgt.

Art. 3 2. Zuständigkeiten

Die Anwaltskommission ist die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 14 BGFA und hat folgende Aufgaben:

  1. Führung des kantonalen Anwaltsregisters und der öffentliche Liste gemäss BGFA;

  2. Durchführung und Entscheide in Aufsichts- und Disziplinarverfahren;

  3. Befreiung vom Berufsgeheimnis;

  4. Erteilung der Praktikantenbewilligung;

  5. Abnahme der Anwaltsprüfung und Erteilung des Anwaltspatentes;

  6. Abnahme der Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA und Führung des Eignungsgespräches nach Art. 32 BGFA;

  7. Entscheid über den Registereintrag;

  8. Veranlassung der nach diesem Gesetz oder dem BGFA erforderlichen Veröffentlichungen im Amtsblatt;

  9. alle weiteren Entscheide im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte, soweit sie nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.

2 Parteivertretung

Art. 4 Recht zur Parteivertretung
1. Grundsatz

Zur vertraglichen Vertretung von Parteien vor den Gerichten und den Strafuntersuchungsbehörden des Kantons ist berechtigt, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder die Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst.

…

Art. 5 2. Praktikantenbewilligung

Personen, die zu Ausbildungszwecken bei einer Anwältin oder einem Anwalt mit Eintrag im kantonalen Anwaltsregister tätig sind und Parteien vor den Gerichten und den Strafuntersuchungsbehörden vertreten wollen, bedürfen einer Praktikantenbewilligung der Anwaltskommission.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a–c BGFA erfüllt sind;

  2. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zwei Monate bei der verantwortlichen Anwältin beziehungsweise dem Anwalt oder in der Rechtspflege tätig war;

  3. sicher gestellt ist, dass die Tätigkeit der Praktikantin beziehungsweise des Praktikanten unter der Verantwortung der Anwältin oder des Anwaltes erfolgt.

Die Bewilligung gilt für zwei Jahre und kann widerrufen werden, wenn das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten zu begründeter Beanstandung Anlass gibt.

Art. 6 Nachweis der Berechtigung

Anwältinnen und Anwälte haben sich auf Verlangen der Gerichte und der Strafuntersuchungsbehörden über ihren Registereintrag gemäss BGFA auszuweisen.

Die Gerichte und die Strafuntersuchungsbehörden sowie die Anwaltskommission können von dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU verlangen, dass sie ihre Anwaltsqualifikation nachweisen.

3 Anwaltspatent

Art. 7 Erwerb, Berufsbezeichnung

Wer das Anwaltspatent des Kantons erwerben will, hat die Anwaltsprüfung zu bestehen.

Wer die Prüfung im Kanton bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zu verwenden.

Art. 8 Anwaltsprüfung
1. Zulassungsvoraussetzungen

Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer:

  1. die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs.1 Buchstabe a und Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a–c BGFA erfüllt;

  2. hauptberuflich während achtzehn Monaten in der Schweiz bei einer oder einem im Anwaltsregister nach BGFA eingetragenen Anwältin oder Anwalt oder in der Rechtspflege praktisch tätig war, und

  3. vor der Einreichung des Gesuches mindestens ein Jahr ununterbrochen Wohnsitz im Kanton hatte.

Von der praktischen Tätigkeit gemäss Abs. 1 Ziffer 2 sind mindestens sechs Monate bei einer Anwältin oder einem Anwalt auszuüben.

Auf die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses gemäss Abs. 1 Ziffer 3 wird verzichtet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat während mindestens zwölf Monaten eine praktische Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 Ziffer 2 im Kanton ausübte.

Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

Art. 9 2. Inhalt, Umfang

Die Prüfung besteht mindestens aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist auf die anwaltliche Tätigkeit ausgerichtet.

Die Kandidatin oder der Kandidat hat sich bei der Prüfung über die zur Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen juristischen Kenntnisse auszuweisen.

Art. 10 3. Bewertung

Die Prüfungsteile werden mit «bestanden» oder mit «nicht bestanden» bewertet.

Die Anwaltsprüfung ist bestanden, wenn alle Teile mit bestanden bewertet sind.

Art. 11 4. Wiederholung

Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei Mal wiederholt werden.

Ein bestandener Prüfungsteil wird während drei Jahren an die Anwaltsprüfung angerechnet.

Das Nichtbestehen der Anwaltsprüfung in einem anderen Kanton wird angerechnet.

Art. 12 5. Anwaltspatent, Veröffentlichung

Nach bestandener Prüfung stellt die Anwaltskommission das Anwaltspatent aus.

Die Erteilung des Anwaltspatentes ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 13 6. Gebühren

Für die Durchführung der Anwaltsprüfung werden Gebühren erhoben. Sie sind im Voraus zu entrichten.

Die Wiederholung der Prüfung ist gebührenpflichtig.

4 Anwaltsregister und öffentliche Liste

Art. 14 Registerführung

Die Anwaltskommission führt das Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA und die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA.

Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA dürfen im Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

Art. 15 Veröffentlichung

Der Eintrag und die Löschung im Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 16 Meldepflicht

Wird ein Verlustschein, lautend auf eine Anwältin oder einen Anwalt ausgestellt, hat dies das Konkurs- und Betreibungsamt der Anwaltskommission unverzüglich zu melden.

Wird gegen eine Anwältin oder einen Anwalt eine Strafuntersuchung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens eröffnet, haben dies die Strafuntersuchungsbehörden der Anwaltskommission unverzüglich zu melden.

Im Übrigen gilt die Meldepflicht gemäss Art. 15 BGFA.

5 Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht

Art. 17 Grundsatz

Ungeachtet eines Eintrages im Anwaltsregister beziehungsweise in der öffentlichen Liste gelten für die selbstständigen und unabhängigen Anwältinnen und Anwälte die Berufsregeln nach Art. 12 und das Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA; sie unterstehen der Aufsicht und dem Disziplinarrecht.

Art. 18 Aufsicht

Die Anwaltskommission kann verbindliche Weisungen erteilen und Disziplinarmassnahmen verfügen.

Sie kann von Amtes wegen prüfen, ob eine Anwältin oder ein Anwalt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA erfüllt.

Art. 19 Disziplinarverfahren
1. Grundsätze

Für das Verfahren, die Massnahmen, die Verjährung und die Löschung von Disziplinarmassnahmen gelten die Vorschriften des BGFA sowie der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.

Die Anordnung eines befristeten oder dauernden Berufsausübungsverbotes gemäss Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d und e BGFA ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 20 2. Einleitung

Die Anwaltskommission leitet das Disziplinarverfahren von Amtes wegen oder aufgrund einer Anzeige ein.

Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet.

6 Amtliche Kosten

Art. 21 Grundsatz

Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere für das Einspracheverfahren betreffend den Registereintrag, werden amtliche Kosten erhoben.

Der Regierungsrat regelt die Gebühren.

Art. 22 Kostentragung

Wer Anlass zu einer Amtshandlung oder einem Verfahren gibt, trägt unter Vorbehalt von Absatz 2 die Kosten.

Im Disziplinarverfahren richtet sich die Kostentragung nach Art. 426–428 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).

7 Rechtsschutz

Art. 23 Einsprache

Gegen die Verfügung der Anwaltskommission betreffend den Eintrag oder die Löschung im kantonalen Anwaltsregister kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung bei der Anwaltskommission Einsprache eingereicht werden.

Art. 24 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Gegen den Einspracheentscheid der Anwaltskommission und jeden anderen, in Anwendung des BGFA oder dieses Gesetzes ergangenen Entscheid, kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide steht dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zu.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen sowie Vorschriften über:

  1. den Inhalt und die Durchführung der Anwaltsprüfung;

  2. den Inhalt und die Durchführung der Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA sowie des Eignungsgespräches nach Art. 32 BGFA;

  3. die Höhe der Gebühren.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Anwaltspatente behalten ihre Gültigkeit.

Anwältinnen und Anwälte, die am 1. Juni 2002 über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und im Kanton eine Kanzlei führen, werden ohne Erhebung von Gebühren und in einem vereinfachten Verfahren in das Anwaltsregister eingetragen. Die Anwaltskommission regelt das Verfahren.

Anwältinnen und Anwälte, die nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, keine Freizügigkeit geniessen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Partei in einem gerichtlichen Verfahren vertreten, dürfen die Vertretung bis zum Entscheid oder Urteil der betreffenden Instanz weiterführen.

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts
1. Gerichtsgesetz

Das Gesetz vom 28. April 1968 über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz) wird wie folgt geändert: …

Art. 28 2. Zivilprozessordnung

Das Gesetz vom 20. Oktober 1999 über den Zivilprozess (Zivilprozessordung) wird wie folgt geändert: …

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 8. April 1972 über die vertragliche Vertretung der Parteien vor den Gerichten (Anwaltsverordnung) wird aufgehoben.

Art. 30 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

A 2004, 245, 2035