271.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 26.09.2012 (Stand 01.01.2013)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)1,
beschliesst:
1 Organisation
Art. 1 Betreibungs- und Konkurskreis
Der Kanton bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen Kreis.
Art. 2 Betreibungs- und Konkursamt
Der Kanton führt ein Betreibungs- und Konkursamt.
In begründeten Fällen kann die untere Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkursverfahren eine ausserordentliche Stellvertretung bestimmen.
Art.
3 Aufsicht
1. untere Aufsichtsbehörde
Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen.
Es erlässt die für einen geordneten Geschäftsgang des Betreibungs- und Konkurswesens nötigen Weisungen und Verfügungen und prüft jährlich mindestens einmal die Geschäftsführung des Betreibungs- und Konkursamtes und der ausserordentlichen Stellvertretungen.
Art. 4 2. obere Aufsichtsbehörde
Das Obergericht ist die obere Aufsichtsbehörde.
Art. 5 3. Berichterstattung
Die Aufsichtsbehörden berichten dem Landrat im Rahmen des Rechenschaftsberichtes der Gerichte über die Ergebnisse der Prüfung der Geschäftsführung.
Art. 6 4. Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 14 SchKG2 werden auf Antrag der Aufsichtsbehörden durch die zuständige Instanz gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes3 verfügt.
Art. 7 Richterliche Behörden
Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden in den Verfahren gemäss dem SchKG4 richtet sich nach dem Gerichtsgesetz5.
2 Besondere Zuständigkeiten
Art.
8 Betreibungen gegen Gemeinwesen und
Körperschaften des öffentlichen Rechts
Für Betreibungen gegen den Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts ist das Betreibungs- und Konkursamt zuständig.
Art. 9 Depositenanstalt
Die Nidwaldner Kantonalbank ist die Depositenanstalt.
Die untere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen eine andere Bank als Depositenanstalt bezeichnen.
Art. 10 Übernahme von Sachwaltermandaten
Zur Übernahme und Ausführung von Sachwaltermandaten gemäss SchKG6, insbesondere bei der Durchführung gerichtlicher Nachlassverträge und Notstundungen sowie zur Übernahme und Ausführung von Mandaten bei gerichtlich verfügtem Konkursaufschub, ist nur zugelassen, wer hierfür den Nachweis seiner beruflichen Fähigkeit sowie die Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung erbringt.
Die Rückgriffsforderungen des Kantons gegenüber mit Sachwaltermandaten betrauten Personen richten sich nach dem Zivilrecht.
Die Gebühren und Entschädigungen, welche die Sachwalterinnen und Sachwalter für ihre Verrichtungen beziehen können, richten sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG7.
3 Verfahren
Art. 11 Haftung
Der Kanton schliesst für seine Haftung gemäss Art. 5 SchKG8 eine Haftpflichtversicherung ab.
Der Rückgriff auf die schadenverursachende Person richtet sich unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 nach den Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes9.
Art. 12 Beschwerden
Beschwerden gegen das Betreibungs- und Konkursamt gemäss Art. 17 SchKG10 sind bei der unteren Aufsichtsbehörde einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Die Beschwerdeinstanz holt die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes sowie einer allfälligen Gegenpartei ein, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.
Das Verfahren ist schriftlich. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung11 über das summarische Verfahren (Art. 248 ff.) sind sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben die Verfahrensvorschriften des SchKG12.
4 Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Einführungsverordnung vom 20. Mai 1978 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs13 wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest14.
A 2012, 1460, 1915