Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Ausführungsbestimmungen über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten des Grundschulunterrichts

410.134 · Obwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-ow/gdb/410-134/de/ausfuhrungsbestimmungen-uber-die-beteiligung-der-erziehungsberechtigten-an-den-kosten-des-grundschulunterrichts

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Obwalden
  3. Obwalden Gesetzessammlung
Funtauna

410.134

Ausführungsbestimmungen über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten des Grundschulunterrichts

vom 16.10.2018 (Stand 01.01.2019)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 57 Absatz 3 des Bildungsgesetzes vom 16. März 20061,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GDB 410.1

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten der Volksschule und der ersten bis dritten Klasse der Kantonsschule.

Art. 2 Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten
a. Grundsatz

Den Erziehungsberechtigten dürfen bei obligatorischen Veranstaltungen wie Klassenlager, Exkursionen usw. nur die Verpflegungskosten in Rechnung gestellt werden.

Ferner können von den Erziehungsberechtigten Kostenbeiträge erhoben werden, wenn im Rahmen des öffentlichen obligatorischen Unterrichts (beispielsweise im Gestalten) Gegenstände mit bleibendem Nutzwert hergestellt werden.

Art. 3 b. Beiträge

Wo die Beiträge der Erziehungsberechtigten gerechtfertigt sind, betragen sie höchstens (Beträge in Franken):

Stufe

Verpflegung bei Exkursionen sowie Klassenlagern pro Tag

Im Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH) pro Mahlzeit

Gestalten und allenfalls weitere Fächer pro Schuljahr

Kindergarten bis 2. Klasse

10.–

–

kein Betrag

3./4. Klasse

12.–

–

kein Betrag

5./6. Klasse

14.–

–

40.–

7. bis 9. Klasse

16.–

6.50

80.–

OGS 2018, 36