530.41
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
vom 19.12.1996 (Stand 01.03.2015)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 19591,
gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,
beschliesst:
Art. 1 Kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung
Soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe3. Sie ist insbesondere zuständig für:
die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe;
die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten.
Art. 2 Kantonale Rekurskommission
Rekurskommission ist die kantonale Steuerrekurskommission.
Art. 2a Schriftensperre
Die kantonal zuständige richterliche Behörde ist die Steuerrekurskommission.
Art. 3 …
Art. 3a Oberes kantonales Gericht als einzige Instanz
Soweit das Bundesrecht ein oberes kantonales Gericht als einzige Beschwerdeinstanz vorsieht, ist das Verwaltungsgericht zuständig.
Art. 4 Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltung meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen:
die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile auf Grund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Staats- und Gemeindesteuer;
das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Staats- und Gemeindesteuer;
die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder die Staats- und Gemeindesteuer;
die ausserordentlichen Einkünfte nach Art. 10 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe4.
Die Steuerverwaltung gibt der Wehrpflichtersatzverwaltung Auskunft über alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten aus den Akten der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuer von Ersatzpflichtigen.
Art. 4a …
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz vom 27. April 19615 aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Vollziehungsverordnung in Kraft tritt.6 Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1997, 57 geändert durch - Nachtrag vom 22. September 2004, vom Regierungsrat auf 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt (OGS 2004, 54 und 70), - das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizreform vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 52 und 2015, 3)
OGS 1997, 57