816.261
Vereinbarung über den Vollzug der Dünger-Verordnung
816.261 Vereinbarung über den Vollzug der Dünger-Verordnung vom 25. Juni 20021
Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat,
und
das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch ihren Präsidenten,
in Ausführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 20012, gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Staatsverwaltungsgesetzes (StVG) vom 8. Juni 19973,
vereinbaren:
Art. 1 Aufgabenübertragung
Das Laboratorium der Urkantone übernimmt die Marktüberwachung gemäss Art. 29 Abs. 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern4 im Kanton Obwalden in Ergänzung zu seinen Aufgaben im Rahmen des Konkordats.
Die Bestimmungen des Konkordats5 gelten sinngemäss.
Art. 2 Finanzierung
Die aus der Marktüberwachung entstehenden Direktkosten werden vom Laboratorium der Urkantone den Anbieterinnen oder Anbietern belastet.
Art. 3 Schlussbestimmung
Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft.
Nicht im Amtsblatt
GDB 816.2 816.261
Sie gilt solange, bis sie von einem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Vereinbarung jederzeit angepasst oder aufgelöst werden.6
Aufgelöst per 8. März 2017 durch Vereinbarung vom 8. März 2017 im Rahmen des Erlasses der Ausführungsbestimmungen zur Chemikaliengesetzgebung vom 20. Dezember 2016 (RRB vom 20. Dezember 2016 [Nr. 258]); nicht im Amtsblatt publiziert 2