930.611
Regierungsratsbeschluss über den Eid der Forstbeamten und Forstangestellten
vom 23.04.1878 (Stand 23.04.1878)
Eid der Forstbeamten und Forstangestellten
Die Forstbeamten und Forstangestellten des Kantons und der Gemeinden sollen schwören, beziehungsweise durch das Treuegelübde geloben: ihrem Berufe mit Ernst und Gewissenhaftigkeit nachzukommen, innerhalb ihrem Pflichtenkreise die Wohlfahrt des Landes und der Gemeinde nach Kräften zu fördern, keine Gaben noch Versprechungen, weder mittelbar noch unmittelbar, anzunehmen, kein Ansehen der Person zu beobachten und überhaupt des Landes und der Gemeinden getreue Beamte und Bedienstete zu sein.
OGS 1899, 7