Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VVGE 2005/06 Nr. 10

Rubrum

VVGE 2005/06 Nr. 10, S. 29:

Art. 67 Abs. 3 Bst. a StVG

Der Vater ist nicht befugt, gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner mündigen Tochter Beschwerde zu erheben.

Entscheid des Regierungsrats vom 14. Juni 2005 (Nr. 639).

Regeste

VVGE 2005/06 Nr. 10, S. 29: Art. 67 Abs. 3 Bst. a StVG Der Vater ist nicht befugt, gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner mündigen Tochter Beschwerde zu erheben. Entscheid des Regierungsrats vom 14. Juni

Sachverhalt

Z erhebt mit Schreiben vom 26. April 2005 Beschwerde gegen die Verfügung der Abteilung Migration betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung seiner Tochter D. Er beantragt, dass die Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter ein weiteres Jahr verlängert wird.

Erwägungen

2. Nach Art. 67 Abs. 3 Bst. a des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 (StVG; GDB 130.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. dazu VVGE 1989 und 1990, Nr. 38, Erw. 3). Adressat der Verfügung vom 8. April 2005 war D, geboren am 28. September 1984. D ist nach schweizerischem Recht (Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und nach dem Recht ihres Heimatlandes mündig und lebt mit dem Vater ihres Kindes in Serbien-Montenegro gemäss Einvernahmeprotokoll vom 15. Dezember 2004.

Z, der Vater von D, ist demnach nicht zur Beschwerde legitimiert. Er erhebt denn auch nicht im Namen seiner Tochter Beschwerde, sondern in seinem eigenen Namen. Nahe Verwandte sind nur dann beschwerdebefugt, wenn dies die Gesetzgebung in besonderen Fällen ausdrücklich vorsieht (Merkli/Äschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 20 zu Art. 65, N. 7 zu Art. 79).

Auf die Beschwerde kann wegen mangelnder Legitimation nicht eingetreten werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Staatsverwaltungsgesetz, Art. 67 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. März 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.