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VVGE 2005/06 Nr. 14

Obergericht Obwalden

Dals 1 fan. 2016

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VVGE 2005/06 Nr. 14

Rubrum

VVGE 2005/06 Nr. 14, S. 54:

Art. 264 ff. ZGB; Art. 78 Abs. 2 IPRG

Die im Ausland ausgesprochene einfache Adoption entfaltet zivilrechtlich nicht dieselben Wirkungen wie die Adoption nach schweizerischem Recht. Während die Adoption aus zivilrechtlicher Sicht auch dann anerkannt wird, wenn sie nicht der schweizerischen Adoption entspricht, kann eine ausländische Adoption in ausländerrechtlicher Hinsicht nur anerkannt werden, wenn das ursprüngliche Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern erloschen ist. Dies ist bei einer einfachen Adoption nach Art. 147 Abs. 2 des Gesetzes über die Familie der Republik Bosnien und Herzegowina nicht der Fall (Erw. 2).

Entscheid des Regierungsrats vom 20. September 2005 (Nr. 122).

Regeste

VVGE 2005/06 Nr. 14, S. 54: Art. 264 ff. ZGB; Art. 78 Abs. 2 IPRG Die im Ausland ausgesprochene einfache Adoption entfaltet zivilrechtlich nicht dieselben Wirkungen wie die Adoption nach schweizerischem Recht. Während die Adoption aus zivi

Erwägungen

2. M. und D. sind seit dem 25. Oktober 2002 Schweizer Bürgerin und Bürger. Sie besitzen daneben nach wie vor das Bürgerrecht von Bosnien und Herzegowina. Sie haben am 18. Januar 2005 E. nach bosnischem Recht im Sinne einer einfachen (unvollständigen) Adoption adoptiert (Bescheid des Sozialamts Cazin, Republik Bosnien und Herzegowina, vom 31. Januar 2005). Am 1. Februar 2005 stellten sie das Gesuch um Familiennachzug.

2.1 Die im Ausland ausgesprochene, einfache (unvollständige/nichtvollständige) Adoption vom 31. Januar 2005 entfaltet zivilrechtlich nicht dieselben Wirkungen wie die Adoption nach schweizerischem Recht (Art. 264 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Gemäss Art. 147 Abs. 2 des Gesetzes über die Familie der Republik Bosnien und Herzegowina vom 25. Mai 1979, in der Fassung vom 20. Dezember 1989 (deutsche Übersetzung in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt am Main 1998, Band III, Bosnien und Herzegowina, S. 29 ff.), berührt die nicht volle (einfache/unvollständige) Adoption die Rechte und Pflichten des Angenommenen gegenüber seinen (leiblichen) Eltern und andern Verwandten nicht. Ebenso behält E. den Familiennamen ihrer leiblichen Eltern (Bescheid des Sozialamts Cazin vom 31. Januar 2005; Schreiben des Zivilstandsinspektors an das Zivilstandsamt vom 25. Februar und 8. April 2005). Entsprechend wurde die Adoption im Zivilstandsregister nur in dem Umfang anerkannt, welche ihr in der Republik Bosnien und Herzegowina zukommt (Art. 78 Abs. 2 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291]).

2.2 Von der zivilrechtlichen Anerkennung einer Adoption ist die ausländerrechtliche Anerkennung zu unterscheiden. Während die Adoption aus zivilrechtlicher Sicht auch dann anerkannt wird, wenn sie nicht der schweizerischen Adoption entspricht (Art. 78 Abs. 2 IPRG), kann eine ausländische Adoption in ausländerrechtlicher Hinsicht nur dann anerkannt werden, wenn das ursprüngliche Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern erloschen und ein Kindesverhältnis zwischen dem Adoptivkind und seinen Adoptiveltern entstanden ist (Verweis auf unveröffentlichten BGE vom 9. Januar 1996 [2A/36/1995] unter Rz. 542.22 der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamts für Zuwanderung, Integration und Auswanderung vom Januar 2004 [ANAG-Weisungen]).

Die Voraussetzungen für die ausländerrechtliche Anerkennung der Adoption vom 31. Januar 2005 sind nicht gegeben, da das Verwandtschaftsverhältnis von E. nicht erloschen ist. Unter diesen Voraussetzungen gelten für E. grundsätzlich dieselben Regeln wie für die übrigen Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Schweiz aufhalten wollen (vgl. Rz. 542.3 ANAG-Weisungen).

Anzumerken bleibt, dass eine Adoption von E. nach schweizerischem Recht nicht in Frage steht. Nach Art. 264 ZGB darf ein Kind nur adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens zwei Jahren Pflege und Erziehung erwiesen haben. E. lebte bisher nicht bei den Adoptiveltern. Nach Art. 266 ZGB dürfen mündige oder entmündigte Personen zudem nur adoptiert werden, wenn Nachkommen fehlen. Das Ehepaar M. und D. hat zwei gemeinsame Kinder. Auch ein Pflegeverhältnis bzw. die Aufnahme von E. als Pflegekind im Sinne von Art. 300 bzw. Art. 316 ZGB ist nicht möglich, ist doch E. zwischenzeitlich volljährig und damit kein Kind mehr (vgl. Art. 35 Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 [BVO; SR 823.21] und Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 [PAVO; SR 211.222.338]).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 264, Art. 266, Art. 300 und Art. 316 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 20. Juni 2017 und 23. Januar 2023 erneut konsolidiert.