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Entscheid Anklagekammer, 20.08.2014

AK.2014.235 · Anklagekammer St. Gallen

Dals 20 avust 2014

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AK.2014.235

Entscheid Anklagekammer, 20.08.2014

Rubrum

Fall-Nr.: AK.2014.235 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 20.08.2014 Entscheiddatum: 20.08.2014

Entscheid Anklagekammer, 20.08.2014 Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1). Erfordernis eines Ermächtigungsverfahrens bei strafbaren Handlungen öffentlicher Notare. Wer im Kanton St. Gallen als Rechtsanwalt und zugleich als öffentlicher Notar zugelassen ist, übt hinsichtlich seiner notariellen Tätigkeit eine hoheitliche Aufgabe aus. Die Durchführung einer Strafuntersuchung wegen allfälliger Straftaten, die mit der notariellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, setzt eine Ermächtigung durch die Anklagekammer voraus (Anklagekammer, 20. August 2014, AK.2014.235).

Erwägungen

3. Vorerst ist von Amtes wegen zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt ein Eröffnungsentscheid im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. b EG- StPO erforderlich ist. Danach entscheidet grundsätzlich die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden (Beamte nach Art. 110 Abs. 3 StGB) wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen.

3.1. Die gesetzliche Grundlage für das Ermächtigungsverfahren ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. auch BGE 137 IV 269 ff. E. 2.2). Durch das Ermächtigungserfordernis sollen Behördemitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt und es soll damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sichergestellt werden (BSK StPO-Christof Riedo/Gerhard Fiolka, Art. 7 N 74).

3.2. Entscheidend für die Qualifikation als Beamter (im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB) ist nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses, sondern allein die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit. Bestehen die entsprechenden Verrichtungen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die

Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 201 E.3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3. Die öffentliche Beurkundung, die nach dem Bundeszivilrecht Gültigkeitserfordernis verschiedener Rechtsgeschäfte ist, stellt eine Handlung der sogenannten freiwilligen oder nichtstreitigen Gerichtsbarkeit dar. Ihre Organisation ist eine staatliche Aufgabe, die nach Art. 55 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches (ZGB) den Kantonen obliegt. Die öffentliche Beurkundung ist eine amtliche, hoheitliche Tätigkeit und die Urkundsperson ein staatliches Organ. Dies gilt unabhängig davon, ob mit der Beurkundung nach kantonalem Recht ein Beamter oder ein freierwerbender Notar oder Anwalt beauftragt ist (BGE 128 I 280 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

3.4. Im Kanton St. Gallen sind für die öffentliche Beurkundung – von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen – nebst den Amtsnotariaten die im Register der Notare eingetragenen Rechtsanwälte zuständig (vgl. Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB i.V.m. Art. 15 Abs. 1 EG-ZGB). Die Regierung erliess gestützt auf Art. 25bis EG-ZGB mit der Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung vom 2. November 2005 ergänzende Bestimmungen (sGS 151.51). Gemäss Art. 18bis Anwaltsgesetz (sGS 963.70) lässt sich der Anwalt, der öffentlich Urkunden errichten will, in das Register der Notare eintragen (Abs. 1). Solange der Eintrag besteht, darf er sich als öffentlicher Notar bezeichnen (Abs. 2). Die Anwaltskammer führt das Register (Abs. 3).

Der Angezeigte erwarb am ___ das Rechtsanwaltspatent. Er ist seit ___ im Anwaltsregister und seit ___ im Register der Notare eingetragen.

3.5. Die gegenüber dem Angezeigten erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens stehen im Zusammenhang mit von ihm als Notar vorgenommenen öffentlichen Beurkundungen und beziehen sich insoweit auf seine hoheitlichen Befugnisse als öffentlicher Notar. Insoweit handelt es sich bei ihm um einen Beamten im strafrechtlichen Sinne (Art. 110 Abs. 3 StGB). Der angezeigte Sachverhalt steht im Zusammenhang mit dieser amtlichen Tätigkeit. Die Anklagekammer hat deshalb zuständigkeitshalber über die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Angezeigten zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO).

4. Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Strafuntersuchung ist zu eröffnen, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei genügt grundsätzlich ein Anfangsverdacht. Der angezeigte Sachverhalt muss grundsätzlich Anhaltspunkte enthalten, welche einen Straftatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahe legen. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Zweifelsfall ein Verfahren einzuleiten ist.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen (Ziff. 1) […] ergeben sich im Sinne eines Anfangsverdachts Hinweise dafür, dass der Angezeigte öffentliche Urkunden erstellte, welche mutmasslich inhaltlich unwahr sind, weshalb er sich verdachtsgemäss in strafrechtlich relevanter Art und Weise der falschen Beurkundung strafbar gemacht haben könnte. Es sind indes noch weitere Abklärungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erforderlich, welche im Rahmen eines strafrechtlichen Vorverfahrens gemäss dem 6. Titel der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 299 ff.) vorzunehmen sind. Es ist daher die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den angezeigten öffentlichen Notar zu erteilen.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Angezeigten gegeben sind.

6. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass durch die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens die Unschuldsvermutung von Art. 6 EMRK zu Gunsten des Angezeigten nicht berührt wird, und dieser bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 110 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 55 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe, Art. 7, Art. 299 und Art. 309 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2011; der Erlass wurde am 1. Juni 2021, 1. März 2023 und 1. November 2025 erneut konsolidiert.