Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AK.2017.27

Entscheid Anklagekammer, 07.03.2017

Rubrum

Fall-Nr.: AK.2017.27 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 07.03.2017 Entscheiddatum: 07.03.2017

Entscheid Anklagekammer, 07.03.2017 Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO (SR 312.0) Rechtsmittel gegen polizeilich angeordnete DNA-Proben. Die Polizei kann eine selbständig angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nicht selber zwangsweise durchsetzen. Sie stellt daher keine mit Beschwerde anfechtbare Verfahrenshandlung dar. Anders verhält es sich aber bei nicht-invasiven DNA-Proben, welche durch die Polizei selbständig angeordnet und durchgeführt werden können. Diese Verfahrenshandlungen stellen daher ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Da im zu beurteilenden Fall Polizei und Staatsanwaltschaft nachträglich auf die Durchführung der Probenahme verzichteten, konnte die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates als gegenstandslos abgeschrieben werden (Anklagekammer, 7. März 2017, AK.2017.27).

Erwägungen

II. 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen:

1.1. Die von der Polizei selbstständig befohlene erkennungsdienstliche Behandlung kann von jener nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Weigert sich die betroffene Person, dem Befehl Folge zu leisten, hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden und gegebenenfalls verbindlich zu verfügen (Art. 260 Abs. 4 StGB). Da der Beschwerdeführer vorliegend die von der Polizei selbständig angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung verweigerte und die Staatsanwaltschaft keine entsprechende Verfügung erliess, ist in dieser Hinsicht keine Beschwer des Beschwerdeführers zu erkennen. Der polizeiliche Befehl stellt daher kein Beschwerdeobjekt dar.

1.2. In Bezug auf die DNA-Probe ist die Ausgangslage indessen eine andere. Hier kann die Polizei eine nicht invasive Probenahme selbständig anordnen und durchführen (BSK StPO – Christoph Fricker/Stefan Maeder, Art. 255 N 27). Eine Weigerung der betroffenen Person ist insofern nicht vorgesehen. Entsprechend stellt die polizeilich befohlene nicht invasive Abnahme einer DNA-Probe eine polizeiliche Verfahrenshandlung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (BSK StPO - Christoph Fricker/Stefan Maeder, Art. 255 N 43; BSK StPO – Patrick Guidon, Art. 393 N 8; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/ St. Gallen 2011, N 58). Diesbezüglich liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor. Die Rechtsmittelbelehrung auf dem polizeilichen Befehl, wonach gegen die Anordnung kein Rechtsmittel ergriffen werden könne, ist insofern falsch bzw. unvollständig.

1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend an sich ebenfalls erfüllt. Die Vorinstanz und das Untersuchungsamt Uznach haben allerdings nach Erhebung der Beschwerde mitgeteilt, auf die polizeilich befohlene erkennungsdienstliche Behandlung, einschliesslich der nicht invasiven Probenahme, aufgrund des Sachverhalts und aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verzichten. Aufgrund dieser Entwicklungen ist die angefochtene Verfahrenshandlung und entsprechend das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich dahingefallen. Die Beschwerde ist entsprechend infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 260 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe, Art. 255 und Art. 393 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2011; der Erlass wurde am 1. Juni 2021, 1. März 2023 und 1. November 2025 erneut konsolidiert.