Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HG.2014.86

HG.2014.86

Rubrum

Fall-Nr.: HG.2014.86 Stelle: Handelsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 05.09.2017 Entscheiddatum: 05.09.2017

Entscheid Handelsgericht, 05.09.2017 Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO (SR 272); Die obligationenrechtlichen Regeln finden nicht direkt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung. Erfüllt eine Seite den Vergleich nicht, so kann die andere Seite nicht vom Vergleich zurücktreten, sondern hat den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten oder allenfalls gestützt auf den Vergleich ein neues Verfahren anhängig zu machen (Handelsgericht, 5. September 2017, HG.2014.86).

Erwägungen

[…]

III.

1. Soweit die Streitsache von den Parteien durch Vergleich erledigt wurde (vgl. Erwägung II/2), haben sie selber eine Regelung über die Prozesskosten getroffen. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin und die Parteikosten werden wettgeschlagen (Ziff. 5 des Vergleichs). Diese Regelung ist für das Gericht bindend, beruht sie ja gemäss Vergleich auf einem gemeinsamen Antrag der Parteien. Soweit die Klägerin dagegen vorbringt, sie sei vom Vertrag (Vergleich) zurückgetreten, weshalb die Kostenregelung hinfällig geworden sei, übersieht sie, dass die obligationenrechtlichen Regeln nicht direkt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung finden können. Die Parteien erhalten mit dem Vergleich vielmehr einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel, dem prozessuale Wirkungen zukommen. Die prozessualen Wirkungen der Rechtskraft des Vollstreckungstitels stehen einem einseitigen Vertragsrücktritt entgegen. Erfüllt eine Seite den Vergleich nicht, so kann die andere Seite sich somit nicht vom Vergleich lossagen, sondern hat den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten oder allenfalls gestützt auf den Vergleich ein neues Verfahren anhängig zu machen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.