Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FO.2016.18

FO.2016.18

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2016.18 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 14.06.2018 Entscheiddatum: 14.06.2018

Entscheid Kantonsgericht, 14.06.2018 Art. 183 ff. ZPO: In einem Obhuts- oder Sorgerechtsstreit wird ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten nur in Ausnahmefällen angeordnet (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 14. Juni 2018, FO.2016.18; noch nicht rechtskräftig).

Erwägungen

II.

[…]

2. Die Mutter beantragt, es sei eine kinderpsychologische Begutachtung in Auftrag zu geben (…).

Während die Einholung eines Sozialberichts in einem Obhuts- oder Sorgerechtsstreit durchaus üblich ist, wird ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten nur in Ausnahmefällen angeordnet. Anlass können etwa Verhaltensauffälligkeiten oder die erhebliche Belastung des Kindes, Vorwürfe von Erziehungsunfähigkeit, Vernachlässigung oder Missbrauch oder eine sich zuspitzende Kampfsituation, in die das Kind mit einbezogen wird, sein (vgl. BGer 5P.157/2003, E. 4.4;5C.10/2007, E. 5; Buchmann, Das Gutachten in Kinderbelangen, in: Vetterli, Scheidungshandbuch, 266; Felder, Kinderpsychiatrische Aspekte der Kinderzuteilung, SJZ 1989, 189 f.; Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 69 f.). Eine kinderpsychologische Abklärung wäre insbesondere dann angebracht, wenn sich die Risiken für das Kindeswohl sonst kaum abschätzen liessen (BGer, FamPra.ch 2003, 951 f.). Eigentliche psychische Erkrankungen der Familienmitglieder oder Gegebenheiten von ähnlicher Tragweite sind hier nicht ersichtlich, und Anhaltspunkte für einen zusätzlichen Abklärungsbedarf

fehlen. [Die Tochter] ist zwar belastet, aber grundsätzlich (noch) gesund. Der Sachverhalt konnte zudem mit einem Sozialbericht, den Stellungnahmen der Kindesvertreterin, den Gesprächen mit den Eltern und den weiteren, umfangreichen Akten ausreichend ermittelt werden (vgl. dazu BGer 5P.84/2006, E. 3.2;5A_656/2011, E. 2.3). Es ist dem Gericht hier durchaus möglich, in einer Bilanz für [die Tochter] Vor- und Nachteile einer Zuteilung an Mutter oder Vater gegeneinander abzuwägen. Von der Einholung eines kinderpsychologischen/kinderpsychiatrischen Gutachtens wird daher abgesehen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 183 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.