Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FO.2016.25

FO.2016.25

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2016.25 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 14.11.2017 Entscheiddatum: 14.11.2017

Entscheid Kantonsgericht, 14.11.2017 Art. 125 ZGB: Ist absehbar, dass für die Ehefrau bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit mangels Leistungsfähigkeit kein nachehelicher Unterhalt gesprochen werden kann, ist ihr Bedarf nicht von Relevanz und muss auch nicht festgelegt werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 14. November 2017, FO.2016.25; noch nicht rechtskräftig).

Erwägungen

(…)

5.a) Der Ehemann beanstandet diverse Bedarfspositionen der Ehefrau. Es verhält sich nun aber so, dass in Fällen wie dem vorliegenden – während der gesamten Phase bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Berufungsbeklagten kann mangels Leistungsfähigkeit kein nachehelicher Unterhalt gesprochen werden und ein Nachforderungsrecht nach Art. 129 Abs. 3 ZGB nicht geltend gemacht wurde – der Bedarf der Ehefrau nicht von Relevanz ist und somit auch nicht geprüft werden muss. Auch unter dem Titel „Vorsorgeunterhalt“ ist der Ehefrau mangels Geltendmachung nichts zuzusprechen (die Ehefrau hat auch für die Zeit nach Wegfall der Kinderunterhaltsbeiträge keinen entsprechenden Antrag gestellt). Einzig die Bedarfsposition „Miete“ könnte von Bedeutung sein, und zwar dann, wenn diese auch auf den entsprechenden Kinderanteil Einfluss hätte. Wie sich im Folgenden jedoch zeigen wird, wurde der Barbedarf der Kinder im Grundsatz nicht bestritten, womit auch unter diesem Aspekt eine Auseinandersetzung mit dem Bedarf der Ehefrau unterbleiben kann.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 125 und Art. 129 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.