Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FO.2017.19

FO.2017.19

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2017.19 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.07.2018 Entscheiddatum: 02.07.2018

Entscheid Kantonsgericht, 02.07.2018 Art. 147 Abs. 2 ZPO: Wird die Berufungsantwort zu spät eingereicht, hat dies zur Folge, dass diese sowie die darauf folgenden Eingaben unbeachtlich sind (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. Juli 2018, FO.2017.19; noch nicht rechtskräftig).

Erwägungen

1. Die Berufungsbeklagte hat ihre Eingabe, in welcher sie auf eine Berufungsantwort verzichtet hatte, am 21. November 2017 und damit zu spät eingereicht (Fristablauf 20. November 2017). Die Nichtbeachtung einer Frist oder eines Termins durch die säumige Partei hat grundsätzlich zur Vermeidung der Prozessverschleppung die Präklusivwirkung, d.h. Verwirkung zur Folge (vgl. Art. 147 Abs. 2 ZPO). Vorbehältlich der Fristwiederherstellung (Art. 148 ZPO) sowie des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) fliessenden prozessualen Schutzes geht die Partei bei Säumnis ihrer nicht erfolgten Prozesshandlung mit anderen Worten verlustig. Das Gerichtsverfahren wird ohne die versäumte Prozesshandlung weitergeführt (BK-Frei, Art. 147 ZPO N 7; Staehelin, in: Säumnisfolgen ist von Amtes wegen zu erkennen (BK-Frei, Art. 147 ZPO N 5). Damit spielt es keine Rolle, dass die Gegenpartei sich in diesem Zusammenhang nicht gewehrt hat; allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der ihr zugestellten Akten Kenntnis von der Säumnis hätte erlangen können. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass von Seiten der Berufungsbeklagten kein Wiederherstellungsgesuch gestellt worden ist. Vorliegend bedeutet dies, dass die erwähnte Eingabe sowie die darauf folgenden Eingaben unbeachtlich sind (dieser Umstand ist insbesondere auch im Zusammenhang mit der Höhe der Parteientschädigung von Bedeutung).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 147 und Art. 148 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 9 und Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.