Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FO.2018.21

FO.2018.21

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2018.21 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.12.2020 Entscheiddatum: 30.06.2020

Entscheid Kantonsgericht, 30.06.2020 Art. 311 ZPO: Auch im Bereich des Kinderunterhalts sind bezifferte Anträge zu stellen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 30. Juni 2020, FO.2018.21).

Erwägungen

(…)

Vorliegend verlangt der Vater einen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich und die Kinder. Eine Begründung dazu fehlt allerdings gänzlich, was dazu führt, dass auf den Antrag auf einen persönlichen Unterhalt, bezüglich dessen der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung gelangt, von vornherein nicht einzutreten ist. Hinsichtlich des Kindesunterhals gilt hingegen der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und kann ohne Bindung an die Parteianträge oder abweichend davon entscheiden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 58 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 1 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.7, 4.31, 4.36). Dies entbindet den Vater jedoch nicht, auch im Bereich des Kindesunterhalts bezifferte Anträge zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.5). Indem er beantragte, die Mutter habe einen monatlichen Betrag von Fr. 5'300.00 an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder sowie für ihn persönlich zu bezahlen, geht immerhin hervor, dass dies der Höchstbetrag für den monatlichen Kindesunterhalt darstellt. Der Antrag kann mithin noch als genügend beziffert betrachtet werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 55, Art. 58, Art. 296 und Art. 311 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.