Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FO.2019.29/30-K2

FO.2019.29/30-K2

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2019.29/30-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.07.2022 Entscheiddatum: 25.04.2022

Entscheid Kantonsgericht, 25.04.2022 Art. 285 ZGB: Für eine Person in Wohngemeinschaft wird ein Grundbetrag von Fr. 1'050.00 eingesetzt; soweit alleinerziehend, wird dieser Betrag bei einem Elternteil in Wohngemeinschaft um den "Alleinerziehendenzuschlag" von Fr. 150.00 auf Fr. 1'200.00 erweitert (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 25. April 2022, FO.2019.29/30-K2).

Zusammenfassung des (relevanten) Sachverhalts:

Die Eltern von N., geb. 2016, sind nicht verheiratet. Die KESB X teilte die Obhut der Mutter zu und räumte dem Vater ein übliches Besuchsrecht ein. Später regelte der Einzelrichter des Kreisgerichts Y den Kindesunterhalt und wies die Klage des Vaters auf Zuteilung der Obhut ab. Dagegen erhob der Vater (der mit seiner Mutter in Wohngemeinschaft lebt) Berufung beim Kantonsgericht und verlangte u.a. die Anpassung der Unterhaltsbeiträge.

Erwägungen

(…)

E. III/13d) In einem zweiten Schritt ist der Bedarf der Familienmitglieder zu bestimmen. Dieser wird gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (nachfolgend Richtlinien) berechnet (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Richtlinien werden auf die Bedarfsberechnung in allen Phasen, d.h. auch rückwirkend, angewendet.

Die Grundbeträge betragen demnach für eine alleinstehende Person Fr. 1'200.00, für eine alleinerziehende Person Fr. 1'350.00 und für ein Kind bis zu zehn Jahren Fr. 400.00. Für eine Person in Wohngemeinschaft werden vorliegend die unangefochten gebliebenen Fr. 1'050.00 eingesetzt; soweit alleinerziehend wird dieser Betrag bei einem Elternteil in Wohngemeinschaft um den "Alleinerziehendenzuschlag" von Fr.

150.00 (Fr. 1'350.00 ./. Fr. 1'200.00 gemäss den Richtlinien) auf Fr. 1'200.00 erweitert (zum Betrag von Fr. 1'050.00 vgl. auch Ziff. 3.2.1 Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Dies lässt sich auch mit Blick auf die Schweizer Richtlinien, wonach bei kinderloser, kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist, rechtfertigen, zumal in einer blossen Wohngemeinschaft das Zusammenleben zwar eher auf Dauer angelegt ist, das partnerschaftliche Element aber fehlt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 285 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.