Funtauna

0.1

Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt

vom 21.12.1953 (Stand 01.01.2019)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 1953 Kenntnis genommen und

erlässt als Gesetz:

(1.) I. Gesetzessammlung

Art. 1 1. Inhalt
Aufzunehmende Erlasse

In die Gesetzessammlung sind aufzunehmen:

  1. die allgemeinverbindlichen Erlasse des Staates und seiner Anstalten; eingeschlossen sind die allgemeinverbindlichen Vereinbarungen und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften, die Normalarbeitsverträge und die Allgemeinverbindlicherklärungen;

  2. die dem Referendum unterstellten Ausgaben- und Kreditbeschlüsse des Grossen Rates;

  3. die Erlasse der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften über die Grundzüge ihrer Organisation.

Art. 2 Nicht aufzunehmende Erlasse

In die Gesetzessammlung sind nicht aufzunehmen:

  1. die nicht allgemeinverbindlichen Erlasse, sofern ihre Aufnahme in Art. 1 nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, namentlich Kreisschreiben und Instruktionen;

  2. die Beschlüsse des Grossen Rates über den Voranschlag und die Steuerfüsse sowie andere jährlich wiederkehrende Erlasse;

  3. die Geschäftsreglemente; in die Gesetzessammlung aufzunehmen sind jedoch die Geschäftsreglemente des Grossen Rates, des Regierungsrates, des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes;

  4. die Hausordnungen und Dienstreglemente von Anstalten, die Reglemente der Kantonalbank sowie die Lehrpläne, die Prüfungs- und Promotionsvorschriften von Schulen; der Regierungsrat kann jedoch die Aufnahme in die Gesetzessammlung anordnen;

  5. die allgemeinverbindlich erklärten Feuerschutzbestimmungen.

Art. 3 2. Bereinigte Gesetzessammlung
Herausgabe

Der Regierungsrat gibt eine bereinigte Gesetzessammlung heraus und bestimmt für ihren Abschluss einen Stichtag.

Die bereinigte Gesetzessammlung enthält alle Erlasse, die am Stichtag in Kraft stehen. Ausgaben- und Kreditbeschlüsse des Grossen Rates, die am Stichtag bereits vollzogen sind, werden nicht aufgenommen.

Art. 4 Rechtswirkung

Alle Erlasse oder einzelne Bestimmungen, welche nicht zum Verfassungs- oder Vertragsrecht gehören und die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in die bereinigte Gesetzessammlung aufzunehmen wären, sind aufgehoben, wenn sie nicht in die bereinigte Gesetzessammlung aufgenommen sind.

Vorbehalten bleibt die weitere Anwendung eines solchen Erlasses nach den Regeln des Übergangsrechtes, insbesondere soweit er subjektive Rechte oder Pflichten begründet hat, die trotz seiner Aufhebung fortbestehen.

Art. 5 3. Neue Reihe
Veröffentlichung

Erlasse, die nach dem Stichtage der bereinigten Gesetzessammlung in Kraft treten, werden in der «Neuen Reihe» der Gesetzessammlung veröffentlicht.

Art. 6 Vollzugsbeginn

Unter Vorbehalt einer anderen Regelung im Erlasse selbst oder durch besonderen Beschluss der zuständigen Behörde beginnt der Vollzug:

  1. bei Erlassen, die dem Referendum unterstehen, am Tage nach der Annahme durch das Volk oder am Tage nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist;

  2. bei Erlassen, die nicht dem Referendum unterstehen, am Tage nach der Veröffentlichung.

(2.) II. Amtsblatt

Art. 7 1. Inhalt

Das kantonale Amtsblatt ist amtliches Publikationsorgan des Kantons St.Gallen.

Erlasse, die vor der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Vollzug zu setzen sind, müssen in das Amtsblatt aufgenommen werden.

Erlasse, die nicht in die Gesetzessammlung aufgenommen werden, aber gemäss Vorschrift, Übung oder zur Erfüllung ihres Zweckes einer allgemeinen Bekanntmachung bedürfen, werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Sofern im Einzelfall ein anderes Publikationsmittel vorgeschrieben oder zulässig ist, kann die Veröffentlichung im Amtsblatt unterbleiben.

Art. 8 2. Vollzugsbeginn

Die in das Amtsblatt aufgenommenen Erlasse sind vom Tage nach der Veröffentlichung an zu vollziehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(3.) III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 1. Vorschriften des Regierungsrates

Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften über die Herausgabe der Gesetzessammlung und des Amtsblattes.

Er kann für die Gemeinden Vorschriften über den Bezug und die Aufbewahrung der Gesetzessammlung und des Amtsblattes erlassen.

Art. 10 2. Ausserordentliche Veröffentlichung

Wenn ausserordentliche Verhältnisse – wie kriegerische Ereignisse, öffentliche Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien, Tierseuchen – oder unmittelbar drohende Gefahr solcher Ereignisse die in diesem Gesetze vorgeschriebene Veröffentlichung verunmöglichen, können Erlasse, die sofortigen Vollzuges bedürfen, durch öffentlichen Anschlag oder auf andere Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden. Sie sollen aber so bald als möglich auf dem ordentlichen Wege veröffentlicht werden.

(IV.) Schlussbestimmungen

Art. 11 1. Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt, wann der Vollzug dieses Gesetzes beginnt.

Art. 12 2. Aufhebung bisherigen Rechts

nGS GS 20, 382