211.51
Stipendienverordnung
vom 13.05.2003 (Stand 01.08.2025)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 24 des Stipendiengesetzes vom 3. Dezember 19681
als Verordnung:2
(1.) I. Allgemeines
(1.1.) 1. Gemeinsame Bestimmungen
Art.
1 Beitragsberechtigung
a) Grundsatz3
Soweit Ausbildungsstätte und Ausbildung durch Bund, interkantonale Organe, Kanton St.Gallen oder Standortkanton anerkannt wurden, werden Beiträge geleistet für:
a) die Ausbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder Berufsattests nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung sowie die Ausbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses nach erlangtem Berufsattest;4
b) die Ausbildung an einer Mittelschule zur Erlangung einer Maturität oder eines anerkannten Diploms;
bbis) die Ausbildung an einer höheren Fachschule, wenn sie als Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder als Weiterbildung wenigstens sechs Monate dauert;
c) das Studium an einer Universität oder Fachhochschule.
Art. 2 b) Einzelfall5
Die Stipendienabteilung kann überdies im Einzelfall die Beitragsberechtigung für eine Ausbildung feststellen, wenn Aufnahmeverfahren, Lehrplan, Qualifikation der Lehrkräfte sowie Art des Abschlusses zweckmässig sind und eine Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder eine Weiterbildung wenigstens sechs Monate dauert.
Art. 3 c) Vorbildung
Für eine Vorbildung werden Beiträge geleistet, wenn sie für die Zulassung zu einer beitragsberechtigten Ausbildung vorausgesetzt wird.
Art. 4 …
Art. 5 e) Dauer6
Die Beitragsberechtigung dauert bis zum tatsächlichen Abschluss der Ausbildung, in der Regel längstens bis zwei Semester nach dem frühestmöglichen Abschluss.
Bei einem Ausbildungswechsel entspricht die Beitragsberechtigung der ordentlichen Dauer der neuen Ausbildung abzüglich der absolvierten Dauer der ersten Ausbildung.
Art. 6 f) Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit7
Die Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit von zwölf Jahren richtet sich nach den Angaben und Vorschriften der Ausbildungsstätte über Dauer und Intensität der Ausbildung.
…
Art. 7 g) Verlust
Die Beitragsberechtigung geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren.
Die Beitragsberechtigung verliert, wer ein zweites Mal die Ausbildung wechselt oder von der Ausbildungsstätte weggewiesen wird. Wurde die Ausbildung aus wichtigen Gründen gewechselt, können ausnahmsweise weitere Beiträge gewährt werden.
Art. 8 Stipendienrechtlicher Wohnsitz8
Gesuchstellende Personen ohne Eltern haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn hier die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat.
Anerkannte Flüchtlinge, deren Eltern keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie ihm zugewiesen sind.
(1.2.) 2. Stipendien
Art. 9 Zweitausbildung und Weiterbildungen9
An eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen können Stipendien gewährt werden:
wenn die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg dient, insbesondere nach einem längeren Einsatz für die Allgemeinheit oder in Erfüllung von Familienpflichten;
wenn eine zweite Berufsausbildung die erste Berufsausbildung ergänzt;
bei einer unverschuldeten Notlage.
Art. 10 Altersbegrenzung10
Stipendien werden gewährt, wenn die Zeit zwischen dem voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung und der Berechtigung auf Altersleistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wenigstens dreimal länger ist als die ordentliche Ausbildungsdauer.
(1.3.) 3. Studiendarlehen
Art.
11 Erstausbildung
a) Grundsätze11
An die Erstausbildung können an volljährige Personen Studiendarlehen gewährt werden, wenn:
die gesuchstellende Person auf Grund der finanziellen Verhältnisse der Eltern keine oder nur tiefe Stipendien beanspruchen kann;
wegen besonderer Umstände hohe Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten anfallen;
wegen Überschreitung der ordentlichen Ausbildungsdauer keine Stipendien mehr gewährt werden.
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 Altersbegrenzung
Studiendarlehen werden gewährt, wenn die Ausbildung vor Erreichen des 48. Altersjahrs abgeschlossen werden kann.
(2.) II. Bemessung12
(2.1.) 1. Gemeinsame Bestimmungen
Art.
15 Ausbildungskosten
a) Schul- oder Studiengelder
Als Schul- oder Studiengelder werden je Jahr höchstens Fr. 6500.– angerechnet.
Art. 16 b) Material, Lehrmittel und Nebenkosten
Als Kosten für Material und Lehrmittel, das für die Ausbildung notwendig ist, und als Nebenkosten werden:
je Jahr in der Regel höchstens Fr. 2'000.– angerechnet;
im ersten Jahr der ersten Ausbildung auf der Sekundärstufe II und im ersten Jahr der ersten Ausbildung auf der Tertiärstufe zusätzlich je Fr. 1'000.– für einen Computer angerechnet.
Kosten für Material und Lehrmittel, das der gesuchstellenden Person auch nach Abschluss der Ausbildung dient, werden nach Massgabe der üblichen Amortisationsgrundsätze angerechnet.
Art. 17 c) Reisespesen
Reisespesen zum Ausbildungsort werden angerechnet, soweit sie ausbildungsbedingt sind.
Angerechnet werden die Kosten für den günstigsten Fahrausweis für das öffentliche Verkehrsmittel.
Für eine Ausbildung im Ausland werden je Jahr in der Regel die Reisespesen für eine Hin- und Rückreise mit dem üblichen Verkehrsmittel angerechnet.
Art.
18 Lebenshaltungskosten
a) Grundsatz
Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten setzen sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen.
Art. 19 b) Grundbetrag
Der Grundbetrag beträgt für eine Person:
im Haushalt der Eltern: Fr. 9'000.–;
im eigenen Haushalt: Fr. 20'000.–;
im ehelichen Haushalt: Fr. 29‘000.--.
Der Grundbetrag für den eigenen Haushalt wird angerechnet, wenn:
die Ausbildungsstätte vom Wohnsitz der Eltern nicht innerhalb von 60 Minuten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden kann;
die gesuchstellende Person nach Abschluss der Erstausbildung während wenigstens zweier Jahre erwerbstätig und finanziell unabhängig war.
Art.
20 c) Zuschläge
1. Unterhaltspflicht
Für jede Person, für welche die gesuchstellende Person unterhaltspflichtig ist und Unterhaltsbeiträge leistet, wird folgender Zuschlag angerechnet:
bis zum vollendeten sechsten Altersjahr: Fr. 3‘000.--;
bis zum vollendeten zwölften Altersjahr: Fr. 4‘200.--;
ab dem vollendeten zwölften Altersjahr: Fr. 6‘000.--.
Über den Zuschlag hinaus geleistete Unterhaltsbeiträge werden angerechnet, wenn sie gerichtlich verfügt oder genehmigt sind.
Art. 20a …
Art. 21 …
Art.
22 Eigenleistungen
a) Einkünfte und Zuwendungen
1. Grundsatz
Als Eigenleistung werden die gesamten um die steuerlich anerkannten Gewinnungskosten gekürzten Einkünfte und erhaltenen Zuwendungen der gesuchstellenden Person und ihrer Ehegattin bzw. ihres Ehegatten angerechnet.
Angerechnet werden auch:
die für sie bestimmten Versicherungsleistungen, insbesondere Renten, soweit sie nicht im steuerbaren Einkommen der Eltern enthalten sind;
gemeinnützige Leistungen Dritter, soweit sie die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten übersteigen.
Art. 23 2. Mindestansätze
Der gesuchstellenden Person wird wenigstens ein jährliches Einkommen von Fr. 6000.-- angerechnet.
Studierenden der Sekundarstufe II, die zu Beginn der Ausbildung das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Einkommen von Fr. 1500.-- angerechnet.
Für eine gesuchstellende Person, die eine Erstausbildung abgeschlossen hat und während wenigstens zweier Jahre erwerbstätig und finanziell unabhängig war, erhöht sich das angerechnete Einkommen um Fr. 1000.--.
Art. 24 b) Vermögen
Der gesuchstellenden Person wird der nach Abzug eines Freibetrags verbleibende Rest des Vermögens als Eigenleistung angerechnet. Massgebend ist das Reinvermögen nach Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern jener Steuerperiode, die dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die erste Bemessungsperiode beginnt.
Ein zwischenzeitlicher Vermögensverzehr wird angerechnet, wenn er in engem Zusammenhang mit der beitragsberechtigten Ausbildung steht.
Der Freibetrag beträgt:
für eine nicht verheiratete Person Fr. 15‘000.--;
für eine verheiratete Person Fr. 30‘000.--;
zusätzlich für jede Person, für welche die gesuchstellende Person unterhaltspflichtig ist und Unterhaltsbeiträge leistet, Fr. 10‘000.--.
Das anrechenbare Vermögen wird auf die verbleibende ordentliche Ausbildungsdauer anteilmässig verteilt. Erhöht sich das Reinvermögen während der Ausbildung, wird das anrechenbare Vermögen neu berechnet und anteilmässig auf die verbleibenden Ausbildungsjahre verteilt.
Art.
25 Elternbeitrag
a) Grundsatz
Der gesuchstellenden Person wird ein Elternbeitrag nach dem Anhang zu diesem Erlass angerechnet. Massgebend ist das Reineinkommen nach der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern der Eltern.
Stehen Geschwister der gesuchstellenden Person in einer anerkannten Ausbildung und erfüllen sie die stipendienrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, wird der anrechenbare Elternbeitrag anteilig unter ihnen und der gesuchstellenden Person aufgeteilt.
Bei einem wiederverheirateten Elternteil wird auf die Hälfte des Reineinkommens beider Ehegatten abgestellt.
Das Reineinkommen entspricht wenigstens dem Aufwand der davon lebenden Personen.
Art. 26 b) Zuschläge
Das Reineinkommen nach der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern der Eltern wird erhöht um:
einen Zehntel ihres steuerbaren Vermögens, soweit dieses Fr. 20‘000.-- übersteigt;
die Beiträge an die Selbstvorsorge (Säule 3a);
den Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigt.
Bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung von Eltern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons:
wird auf die Sozialabzüge nach Art. 64 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 199813 abgestellt;
kann die Bewertung von Liegenschaften nach dem Steuerrecht des Kantons St.Gallen14 vorgenommen werden, wenn die steuerliche Bewertung am Wohnsitz erheblich davon abweicht.
Art. 27 c) Abzüge
Vom Reineinkommen der Eltern werden abgezogen:
Fr. 6800.– für jedes unter ihrer elterlichen Sorge oder Obhut stehende Kind bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit;
je Fr. 8'000.– bei getrennt lebenden Eltern.
Art. 28 d) Steuerveranlagung
Massgebend ist die Steuerveranlagung der Steuerperiode, die dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Bemessungsperiode beginnt.
Steht die Veranlagung aus, werden provisorische Stipendien auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausbezahlt, die der vorläufigen Steuerrechnung zugrunde liegen.
Nach Vorliegen der massgebenden Veranlagung werden die Stipendien definitiv festgelegt. Die Differenz wird ausgeglichen.
Art. 28a Rundung
Die Stipendienabteilung legt die Rundungsregeln für die Bemessung der Stipendien und der Studiendarlehen fest. Vorbehalten bleiben Art. 30a und 32a dieses Erlasses.
(2.2.) 2. Stipendien
Art. 29 Fehlbetragsrechnung
Das Stipendium entspricht dem Fehlbetrag zwischen den anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person einerseits sowie ihrer angerechneten Eigenleistung und dem angerechneten Elternbeitrag anderseits.
Vorbehalten bleiben der Mindestansatz nach Art. 30a dieses Erlasses und die Höchstansätze nach Art. 30 dieses Erlasses.
Art. 30 Höchstansätze
Die jährlichen Höchstansätze für Stipendien betragen für eine:
a) nicht verheiratete Person:
1. auf Sekundarstufe II: Fr. 13‘000.--;
2. auf Tertiärstufe: Fr. 16‘000.--;
b) verheiratete Person: Fr. 22‘000.--.
Die jährlichen Höchstansätze werden um Fr. 4000.-- je Kind unter elterlicher Obhut der gesuchstellenden Person erhöht.
Die jährlichen Höchstansätze werden um die den Betrag von Fr. 4000.-- übersteigenden Schul- und Studiengelder erhöht.
Art. 30a Mindestansatz
Der jährliche Mindestansatz für Stipendien beträgt wenigstens Fr. 500.–, auch wenn die Fehlbetragsrechnung nach Art. 29 dieses Erlasses einen geringeren, aber positiven Betrag ergibt.
(2.3.) 3. Studiendarlehen
Art. 31 Fehlbetragsrechnung
Das Studiendarlehen entspricht dem Fehlbetrag zwischen den anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person einerseits sowie ihrer angerechneten Eigenleistung anderseits.
…
Vorbehalten bleiben der Mindestansatz nach Art. 32a dieses Erlasses und die Höchstansätze nach Art. 32 dieses Erlasses.
Art. 32 Höchstansätze
Der jährliche Höchstansatz für Studiendarlehen beträgt in der Regel Fr. 20‘000.--.
Insgesamt werden Studiendarlehen von höchstens Fr. 100‘000.-- gewährt.
Art. 32a Mindestansatz
Der jährliche Mindestansatz für Studiendarlehen beträgt wenigstens Fr. 500.–, auch wenn die Fehlbetragsrechnung nach Art. 31 dieses Erlasses einen geringeren, aber positiven Betrag ergibt.
(3.) III. Verfahren
(3.1.) 1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 33 Zuständigkeit
Die Stipendienabteilung verfügt:
die Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen;
die Rückforderung von Stipendien und Studiendarlehen;
die Verzinsung und die Rückzahlung von Studiendarlehen.
Art. 34 Auskunft
Die Gemeinde und die zuständigen Stellen des Kantons stellen der Stipendienabteilung die für die Ermittlung von Leistungsansprüchen notwendigen Daten zur Verfügung.
(3.2.) 2. Stipendien
Art. 35 Eingabefrist
Die Stipendienabteilung bestimmt und veröffentlicht jährlich die Eingabefrist für Stipendiengesuche.
Nach Ablauf der Eingabefrist eingereichte Gesuche werden für die nächste Bemessungsperiode entgegengenommen.
Art. 36 Auszahlung
Stipendien werden grundsätzlich in Halbjahresraten, für Lehrlinge in Jahresraten ausbezahlt.
Sie werden in der Regel während der Ausbildungsperiode ausbezahlt, für die sie bestimmt sind.
Art. 37 Verrechnung
Rückerstattungs- und Stipendienansprüche können verrechnet werden.
(3.3.) 3. Studiendarlehen
Art. 38 Eingabefrist
Gesuche für Studiendarlehen werden während des Ausbildungsjahrs eingereicht.
Art. 39 Auszahlung
Studiendarlehen werden in Halbjahresraten ausbezahlt.
Art. 40 Zinsen und Rückzahlung
Das Amt für Finanzdienstleistungen stellt für Zinsen und Rückzahlung der Studiendarlehen vor dem Zahlungstermin Rechnung.
Werden Zinsen oder Rückzahlungen von Studiendarlehen nicht rechtzeitig geleistet, mahnt das Amt für Finanzdienstleistungen die pflichtige Person unter Ansetzung einer Verzugsfrist von 30 Tagen. Nach Ablauf der Verzugsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Überdies sind die Barauslagen zu erstatten, die dem Kanton aus dem Inkasso erwachsen.
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
Vollzugsverordnung zum Stipendiengesetz vom 22. September 1969;15
Regierungsbeschluss über die Bemessung der Stipendien und Studiendarlehen vom 3. Dezember 1974.16
Art. 42 Übergangsrecht
Wer nach neuem Recht schlechter gestellt wird als nach bisherigem Recht, kann im Bemessungsjahr 2003/04 im Umfang des Differenzbetrags zwischen bisheriger und neuer Regelung ein Studiendarlehen beanspruchen.
In Härtefällen können bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung Studiendarlehen gewährt werden.
Art. 43 Vollzug
Dieser Erlass wird ab 1. August 2003 angewendet.
Art. 44 Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 28. April 2015
Das Gesuch um Beiträge an eine Ausbildung, für die bereits vor dem 1. August 2015 für eine andere Ausbildungsperiode Beiträge ausgerichtet wurden, wird nach bisherigem Recht beurteilt, wenn dieses für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller günstiger ist. Ausgenommen ist die Berechnung des anrechenbaren Vermögens der Eltern nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a dieses Erlasses.
Art. 45 Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 4. Juni 2019
Der Grundbetrag für eine Person im eigenen Haushalt nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses beträgt im Schul- oder Studienjahr 2019/20 Fr. 18‘500.–.
Art. 46 Übergangsbestimmung des VII. Nachtrags vom 9. Mai 2023
Bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängige Gesuche für Ausbildungsperioden nach dem 1. August 2023 werden nach neuem Recht beurteilt.
Anhänge
Anhang 1: Elternbeitrag nach Art. 25 der Stipendienverordnung
Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 27. Mai 201417 Für zusätzliche Lebenshaltungskosten kann bei der Bemessung der Stipendien in aussergewöhnlichen Fällen ein Zuschlag von höchstens 10 Prozent des Grundbetrages nach Art. 19 angerechnet werden, wenn bereits vor dem 1. August 2014 für eine andere Ausbildungsperiode der gleichen Ausbildung Stipendien ausgerichtet wurden.
nGS 38–41