213.12
Verordnung über den Volksschulunterricht
vom 11.06.1996 (Stand 01.08.2022)
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung von Art. 132 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 19831
als Verordnung:2
(1.) I. Klassenbildung
Art. 1 Grundsätze
Der Schulrat bildet nach Leistungsfähigkeit, sozialer Herkunft und Muttersprache ausgeglichene Klassen. Er berücksichtigt Quartiergrenzen und Schulwege.
Er kann in der Primarschule Jahrgangsklassen oder jahrgangsgemischte Klassen bilden. Lässt die Schülerzahl keine Jahrgangsklassen zu3, bildet er jahrgangsgemischte Klassen.
Art. 2 Schüler verschiedener Schulgemeinden
Schüler verschiedener Schulgemeinden:
können in der Primarschule zusammengefasst werden, wenn Klassen mit mehr als drei Jahrgängen gebildet werden müssten;4
werden auf der Oberstufe zusammengefasst, wenn während mehrerer Jahre keine Jahrgangsklassen gebildet werden können.5
Art. 3 Übergangsklassen
Der Schulrat kann fremdsprachige Schüler aus sprachlichen Gründen für beschränkte Zeit Übergangsklassen zuteilen.
Art. 3bis Kindergarten
Die Schülerzahl einer Kindergartenklasse beträgt 16 bis 24 Schüler.
Abweichungen bedürfen der Bewilligung des Amtes für Volksschule, wenn die Schülerzahl nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Durchschnitt aller Kindergartenklassen der Schuleinheit nicht erreicht wird.
(2.) II. Schülerbeurteilung
Art. 4 Zeugnis
Im Zeugnis wird je Fach die Leistung mit ganzen und halben Noten beurteilt. Es gelten folgende Notenwerte: 6 (sehr gut), 5 (gut), 4 (genügend), 3 (ungenügend), 2 (schwach) und 1 (sehr schwach).
…
…
Das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten wird im Beurteilungsgespräch bewertet, insbesondere nach folgenden Kriterien:
Lernbereitschaft;
Eigeninitiative;
Selbständigkeit;
Selbstreflexion;
Belastbarkeit;
Umgangsformen;
Kommunikation;
Zusammenarbeit.
Das Betragen kann durch Anmerkung einer schriftlichen Beanstandung6 im Zeugnis bewertet werden.
Art. 5 Ausnahmen
Ordnet der Erziehungsrat Ausnahmen von der Ausstellung eines Zeugnisses an,7 regelt er die Schülerbeurteilung und die Information der Eltern.
(3.) III. Fördernde Massnahmen
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
(3bis.) IIIbis. Besuch einer Schule für Hochbegabte
Art. 11bis Sport
Der Schulrat gestattet den Besuch einer Sportschule, wenn:
a) der Schüler:
1. gemäss Nachwuchsförderkonzept des nationalen Sportverbandes wenigstens als Lokales Talent bei der Swiss Olympic Association registriert ist;
2. an den Schultagen der Schulwoche wenigstens zehn Stunden trainiert;
3. die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen nach st.gallischem Recht für den Schultyp erfüllt, dem der besuchte Schultyp entspricht;
b) die Schule vom Bildungsdepartement im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 20038 anerkannt ist.
Das Schulgeld je Schüler beträgt jährlich:
für Talentschulen, deren Talente in Regelklassen integriert sind, Fr. 11'000.–;
für Talentschulen mit reinen Talentklassen Fr. 19'000.–.
Art. 11ter Kunst
Der Schulrat gestattet den Besuch einer Kunstschule, wenn:
a) der Schüler:
1. die Empfehlung einer vom Bildungsdepartement bezeichneten Fachstelle besitzt;
2. die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen nach st.gallischem Recht für den Schultyp erfüllt, dem der besuchte Schultyp entspricht;
b) die Schule vom Bildungsdepartement im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 20039 anerkannt ist.
Das Bildungsdepartement kann ausnahmsweise eine Schule ausserhalb der Vereinbarung anerkennen.
Das Schulgeld je Schüler beträgt jährlich:
für Talentschulen, deren Talente in Regelklassen integriert sind, Fr. 15'000.–;
für Talentschulen mit reinen Talentklassen Fr. 19'000.–.
Art. 11quater Intellektuelle Hochbegabung
Das Bildungsdepartement kann im besonderen Fall den Schulrat ermächtigen oder verpflichten, einem intellektuell hochbegabten Schüler den Besuch einer Schule für Hochbegabte zu gestatten.
Es bestimmt den Beitrag der Schulgemeinde an das Schulgeld.
(4.) IV. Disziplinarordnung
Art.
12 Disziplinarmassnahmen des Lehrers
a) allgemein
Der Lehrer kann als Disziplinarmassnahmen verfügen:
zusätzliche Hausaufgaben oder Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit;
Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung;
Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert;
schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Kopie an den Schulrat. Die Beanstandung kann mit Zustimmung des Schulrates im Zeugnis angemerkt werden.
Art. 12bis b) Ausschluss vom Unterricht
Der Klassenlehrer kann als Disziplinarmassnahmen verfügen:
Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag;
mit Zustimmung des Präsidenten des Schulrates Ausschluss vom Unterricht bis drei Tage, längstens bis zum Wochenende.
Er erstattet dem Schulrat einen schriftlichen Bericht.
Art. 13 Disziplinarmassnahmen des Schulrates
Der Schulrat kann als Disziplinarmassnahmen verfügen:
a) schriftliche Beanstandung an die Eltern auf Antrag des Lehrers. Er kann anordnen, dass die Beanstandung im Zeugnis angemerkt wird;
b) Ausschluss von einer mehrtägigen besonderen Veranstaltung;
bbis) Ausschluss vom Unterricht bis drei Wochen. Er kann den Schüler sinnvoll beschäftigen lassen;
c) Androhung des Ausschlusses von der Schule;
d) Ausschluss von der Schule mit Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und des Bildungsdepartementes.
Anstelle einer Disziplinarmassnahme kann er den Schüler einer Kleinklasse mit einer beschränkten Aufenthaltszeit zuweisen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 198310 über die Zuweisung zur Kleinklasse.
Art.
13bis Verfahren
a) Grundsatz
Zusätzliche Hausaufgaben, Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit, Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung, Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert, und Ausschluss vom Unterricht durch den Klassenlehrer werden mündlich angeordnet. Die Eltern werden benachrichtigt.
Eine andere Disziplinarmassnahme wird den Eltern durch Verfügung schriftlich eröffnet.
Art. 13ter b) Beaufsichtigung und Transport
Wird der Schüler zu Arbeit ausserhalb der Unterrichtszeit verpflichtet, aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung weggewiesen oder für den laufenden Tag vom Unterricht ausgeschlossen, richten sich Beaufsichtigung und Transport nach Art. 20 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983.11
Art. 14 c) Ausschluss von der Schule
Vor dem Ausschluss von der Schule oder vor dessen Androhung führt ein Beauftragter des Schulrates eine Untersuchung durch. Er erstattet einen schriftlichen Bericht mit Antrag.
Die Eltern können zu Bericht und Antrag schriftlich Stellung nehmen.
Art. 15 d) vorsorgliche Massnahmen
Der Präsident des Schulrates kann zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Unterrichts vorsorgliche Massnahmen verfügen.
Die Eltern werden so rasch als möglich angehört.
(5.) V. Abwesenheit
Art. 16 Grundsätze
Voraussehbare Abwesenheit bedarf der vorgängigen Bewilligung. Vorbehalten bleibt die Befreiung vom Unterricht nach Art. 96 Abs. 2 des Volksschulgesetzes.12
Nicht voraussehbare Abwesenheit ist durch die Eltern nachträglich zu begründen.
Der Schulrat regelt das Verfahren für:
vorgängige Bewilligung von Abwesenheit;
Befreiung vom Unterricht nach Art. 96 Abs. 2 des Volksschulgesetzes;13
nachträgliche Begründung nicht voraussehbarer Abwesenheit.
Art. 17 Anmerkung im Zeugnis
Im Zeugnis werden angemerkt:
nicht bewilligte oder unzureichend begründete Abwesenheit;
bewilligte oder zureichend begründete längere oder häufige Abwesenheit, die sich nachteilig auf die Schulleistungen ausgewirkt hat.
Art. 18 Besondere Fälle
Die Eltern können den Schüler durch schriftliche Erklärung an die kirchliche Stelle vom Religionsunterricht abmelden.
Der Erziehungsrat regelt die Freistellung der fremdsprachigen Schüler für Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur.
(6.) VI. Schulfreie Tage und Ruhetage
Art. 19 Schulfreie Tage
Der Schulrat kann aus besonderen Gründen einzelne Tage oder Halbtage für schulfrei erklären.
Der Unterricht wird in der Regel vor- oder nachgeholt, soweit im Schuljahr mehr als drei Tage oder sechs Halbtage für schulfrei erklärt werden.
Art. 20 Hausaufgaben
Über die Ferien werden keine Hausaufgaben erteilt.
Art. 21 Besondere Veranstaltungen
Besondere Veranstaltungen können sich auf öffentliche Ruhetage erstrecken.
Die Teilnahme ist an diesen Tagen freiwillig.
(7.) VII. Eltern14
Art.
22 Information
a) Lehrer an die Eltern
Der Lehrer informiert die Eltern frühzeitig über ausfallenden Unterricht.
Art. 23 b) Eltern an den Lehrer
Die Eltern informieren den Lehrer über besondere Umstände, welche die schulische Situation des Schülers beeinflussen.
(7bis.) VIIbis Besuch des Unterrichts durch den Schulrat
Art. 23bis Grundsatz
Vorsitzende und Mitglieder des Schulrates besuchen wenigstens einmal jährlich eine Lehrkraft im Unterricht.
Die Verpflichtung ist nicht übertragbar.
(8.) VIII. Schlussbestimmungen
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. August 1996 angewendet.
Übergangsbestimmung des V. Nachtrags vom 30. Oktober 200719 II. Wer im Schuljahr 2007/08 das fünfte Altersjahr vollendet und den Kindergarten nicht besucht, besucht im Schuljahr 2008/09 nach der Wahl der Eltern das erste oder das zweite Schuljahr im Kindergarten. Wählen die Eltern das erste Schuljahr, besucht das Kind im Schuljahr 2009/10 das zweite Schuljahr im Kindergarten. Vorbehalten sind die Vorschriften über die Beförderung und das Überspringen einer Klasse. Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 13. Dezember 201120 II. Schülern, denen der Besuch einer Sportschule nach der Verordnung über den Volksschulunterricht vom 11. Juni 1996 vor Erlass des VI. Nachtrags gestattet wurde und welche die Voraussetzungen nach Art. 11bis in der Fassung nach diesem Nachtrag nicht erfüllen, können den Schulbesuch nach bisherigem Recht abschliessen.
nGS 43–88