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Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Mittelschulgesetzes

215.10 · St. Gallen Gesetzessammlung

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215.10

Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Mittelschulgesetzes

vom 28.10.1980 (Stand 01.08.1994)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 7 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 und Art. 18 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980

als Beschluss:

(1.) I. Kantonsschule

Art. 1 Zusammenfassung

In St.Gallen bestehen:

  1. die Kantonsschule am Burggraben St.Gallen für das Gymnasium und das Untergymnasium;

  2. die Kantonsschule am Brühl St.Gallen für Ausbildungsgänge, die nicht zur Maturitätsprüfung führen.

…

Art. 2 Beginn von Ausbildungsgängen

Im Schuljahr 1994/95 werden begonnen:

  • a) an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen:

  • 1. ein Ausbildungsgang Untergymnasium;

  • 2. je ein Ausbildungsgang der Maturitätstypen B, C und E;

  • 3. ein Ausbildungsgang des Maturitätstypus A in Verbindung mit dem Ausbildungsgang des Maturitätstypus B, wenn wenigstens fünf Schüler eintreten;

  • b) an der Kantonsschule am Brühl St.Gallen:

  • 1. in Anwendung von Art. 33 des Mittelschulgesetzes unter der Bezeichnung «Wirtschaftsmittelschule» ein vierjähriger Ausbildungsgang einschliesslich eines einjährigen Praktikums;

  • 2. ein Ausbildungsgang allgemeine Diplommittelschule;

  • 3. ein Ausbildungsgang Verkehrsschule;

  • c) an der Kantonsschule Heerbrugg je ein Ausbildungsgang der Maturitätstypen B, C und E;

  • d) an der Kantonsschule Sargans:

  • 1. je ein Ausbildungsgang der Maturitätstypen B, C und E;

  • 2. in Anwendung von Art. 33 des Mittelschulgesetzes unter der Bezeichnung «Wirtschaftsmittelschule» mit einer Klasse ein vierjähriger Ausbildungsgang einschliesslich eines einjährigen Praktikums;

  • 3. ein Ausbildungsgang allgemeine Diplommittelschule;

  • e) an der Kantonsschule Wattwil je ein Ausbildungsgang der Maturitätstypen B, C und E.

(2.) II. Lehrerseminar

Art. 3 Ausbildungsgänge
a) am Lehrerseminar Mariaberg in Rorschach

Am Lehrerseminar Mariaberg in Rorschach werden geführt:

  1. Ausbildungsgang für Sekundarschüler;

  2. Ausbildungsgang für Inhaber eines Maturitätszeugnisses;

  3. ausserordentlicher Ausbildungsgang für Berufsleute mit abgeschlossener Ausbildung.

Der ausserordentliche Ausbildungsgang für Berufsleute mit abgeschlossener Ausbildung umfasst zweieinhalb Jahreskurse.

Art. 4 b) an den übrigen Lehrerseminaren

An den Lehrerseminaren der Kantonsschulen Heerbrugg, Sargans und Wattwil wird der Ausbildungsgang für Sekundarschüler geführt.

Art. 4bis Lehrverpflichtung

Lehrer mit ausserordentlichem Ausbildungsgang haben unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung während wenigstens dreier Jahre an einer öffentlichen Schule im Kanton St.Gallen ein volles Lehrpensum zu unterrichten. Bei Teilpensen wird die Frist entsprechend verlängert.

Erfüllt ein Lehrer ohne wichtigen Grund die Lehrverpflichtung nicht, so hat er Ausbildungskosten von Fr. 30 000.– anteilmässig zurückzuerstatten.

Art. 5 Zwischenjahr

Das ausserschulische Zwischenjahr nach Art. 14 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes haben erstmals zu bestehen:

  1. Schüler, die im Frühjahr 1981 in die erste Klasse der Lehrerseminare der Kantonsschulen Heerbrugg, Sargans und Wattwil eintreten;

  2. Schüler, die im Frühjahr 1982 in die erste Klasse des Ausbildungsganges für Sekundarschüler am Lehrerseminar Mariaberg in Rorschach eintreten;

  3. Schüler, die im Herbst 1985 in den Ausbildungsgang für Inhaber eines Maturitätszeugnisses eintreten.

(3.) III. Schlussbestimmung

Art. 6 Vollzugsbeginn

Dieser Beschluss wird ab Beginn des Schuljahres 1981/82 angewendet.

nGS 16–18