215.1
Mittelschulgesetz
vom 12.06.1980 (Stand 01.09.2024)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. September 19791 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 2, 9 und 10 der Kantonsverfassung vom 16. November 18902
als Gesetz:3
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Mittelschulen.
Für nichtstaatliche Mittelschulen regelt es die Anerkennung der Abschlusszeugnisse und die Ausrichtung von Staatsbeiträgen.
Für Mittelschulen im Grenzgebiet zum Kanton St.Gallen regelt es die Übernahme von Schulgeldern.
Art. 2 Begriff
Mittelschulen nach diesem Gesetz sind:
a) Gymnasien;
b) Wirtschaftsmittelschulen;
bbis) Informatikmittelschulen;
c) Fachmittelschulen;
d) …
Sie schliessen an die Volksschule an und führen zu einem vom Staat oder vom Bund anerkannten Abschlusszeugnis.
Art. 3 Bildungsauftrag
Die Mittelschule bildet die Schülerinnen und Schüler in Zusammenarbeit mit den Eltern zu lebensbejahenden und gemeinschaftsfähigen Menschen, die selbständig denken und arbeiten. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt.
Sie begleitet die Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zu menschlicher Reife. Sie fördert die Entfaltung der Verstandes- und Gemütskräfte durch eingehende Beschäftigung mit wesentlichen Bereichen menschlichen Denkens und Schaffens in Vergangenheit und Gegenwart.
Sie bildet die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu verantwortungsbewussten Menschen sowie Bürgerinnen und Bürgern.
Art.
4 Staatliche Mittelschulen
a) Bestand
Der Staat führt:
die Kantonsschulen am Burggraben St.Gallen, am Brühl St.Gallen, Heerbrugg, Sargans, Wattwil und Wil;
…
…
…
…
Er kann eine Maturitätsschule für Erwachsene führen. Führt er die Schule mit anderen Kantonen oder Staaten, so schliesst die Regierung eine Vereinbarung ab.
Art. 4bis abis) Zuteilung von Schülerinnen und Schülern
Zur Bildung ausgeglichener Klassen oder zur angemessenen räumlichen Auslastung kann das zuständige Departement Schülerinnen und Schüler den Kantonsschulen zuteilen.
Art. 4ter …
Art. 5 b) Schulgelder und Gebühren
Der Unterricht ist für Schülerinnen und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen unentgeltlich.
Die Regierung bestimmt durch Verordnung:
a) die Gebühren für die Einschreibung, den Besuch des freiwilligen Musikunterrichts, die Abschlussprüfung und Dienstleistungen für die Schülerinnen und Schüler;
b) das Schulgeld, das:
1. Schülerinnen und Schüler ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen bezahlen;
2. Schulgemeinden für Schülerinnen und Schüler bezahlen, die sich in ihrem Gebiet aufhalten und das Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen besuchen.
Schulgelder und Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zur staatlichen Leistung stehen.
Art. 6 c) Beiträge an Verpflegungseinrichtungen
Der Staat kann Beiträge an den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen der Mittelschulen gewähren.
(2.) II. Schulen
(2.1.) …
(2.1.1.) a) Kantonsschule
Art. 7 Lehrgänge
Die Mittelschule umfasst:
a) das Gymnasium;
b) die Wirtschaftsmittelschule;
bbis) die Informatikmittelschule;
c) die Fachmittelschule.
An der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen kann zusätzlich ein Untergymnasium geführt werden.
Die Regierung bestimmt, welche Angebote an einer Kantonsschule geführt werden.
Art.
8 Aufgabe und Ausbildungsdauer
a) Untergymnasium
Das Untergymnasium bereitet auf das Gymnasium vor.
Es umfasst das siebte und achte Jahr der Volksschule.
Art. 9 b) Gymnasium
Das Gymnasium bereitet auf das Hochschulstudium vor.
Es schliesst an die zweite Sekundarklasse oder das Untergymnasium an, umfasst vier Jahreskurse und führt zur Maturitätsprüfung nach den Vorschriften des Bundes sowie der Kantone.
Die Maturitätsprüfung wird am Ende des vierten Jahreskurses durchgeführt.
Art. 10 c) Wirtschaftsmittelschule
Die Wirtschaftsmittelschule bereitet auf Berufe und höhere Ausbildungen, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft und Dienstleistung, vor.
Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst vier Jahreskurse samt Praktikum und Sprachaufenthalten und führt zur Diplomprüfung nach den Vorschriften des Bundes über die Berufsmaturität.
Art. 10bis cbis) Informatikmittelschule
Die Informatikmittelschule bereitet auf Berufe und höhere Ausbildungen, insbesondere im Bereich Wirtschaftsinformatik, vor.
Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst vier Jahreskurse einschliesslich Praktikum und führt zur Diplomprüfung nach den Vorschriften des Bundes über die Berufsmaturität.
Art. 11 d) Fachmittelschule
Die Fachmittelschule bereitet auf eine höhere Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Pädagogik, Soziales, Musik, Gestaltung und Gesundheit, vor.
Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst drei bis vier Jahreskurse und führt zur Abschluss- und zur Fachmaturitätsprüfung nach den Vorschriften über den Fachmittelschulabschluss und die Fachmaturität.
Art. 11bis Freiwilliger Instrumental- und Vokalunterricht
Die Mittelschulen bieten für Schülerinnen und Schüler freiwilligen Instrumental- und Vokalunterricht an. Sie ermöglichen den Zugang zum freiwilligen Instrumental- und Vokalunterricht auch Schülerinnen und Schülern der kantonalen Berufsfachschulen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen.
Die Gebühr richtet sich nach Art. 12a des Bundesgesetzes über die Kulturförderung vom 11. Dezember 20094.
Art. 12 …
(2.1.2.) …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
Art. 17 …
Art. 18 …
Art. 19 …
(2.1.3.) …
Art. 20 …
Art. 20bis …
Art. 21 …
(2.1.4.) …
Art. 21bis …
Art. 21ter …
Art. 21quater …
(2.2.) 2. Schulleitung
Art.
22 Rektorin oder Rektor
a) Zuständigkeit
Die Rektorin oder der Rektor leitet die Mittelschule, soweit nicht Gesetz, Verordnung oder Reglement etwas anderes bestimmen.
Leitungsaufgaben sind insbesondere:
Sicherstellung der Schulentwicklung und der Schulqualität;
Personalführung;
Vertretung der Schule nach aussen;
Erlass der Hausordnung.
Art. 23 b) Führungsstruktur
Die Rektorin oder der Rektor legt die Führungsstruktur fest. Diese regelt insbesondere Aufgaben und Zuständigkeiten von Rektorin oder Rektor, Prorektorinnen und Prorektoren, Rektoratskommission und anderen Kommissionen.
Die Führungsstruktur bedarf der Genehmigung des Bildungsrates.
Art. 24 Rektoratskommission
Die Rektorin oder der Rektor sowie die Prorektorinnen und Prorektoren bilden die Rektoratskommission. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz.
Die Rektoratskommission erfüllt die ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben. Sie berät die Rektorin oder den Rektor in allen wichtigen Fragen.
Sie kann den Aufsichtsorganen Anträge in Schulangelegenheiten unterbreiten.
Art. 25 Wahl
Der Bildungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor. Die Wahl bedarf der Genehmigung der Regierung.
Die Rektorin oder der Rektor wählt die Prorektorinnen und Prorektoren. Rektoratskommission und Konvent sind vorschlagsberechtigt. Die Wahl bedarf der Genehmigung des Bildungsrates.
Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtsdauer beginnt am 1. August des Jahres, in dem die Amtsdauer des Bildungsrates beginnt.
Art. 26 Verwaltung
In der Verwaltung der Schule wird die Rektorin oder der Rektor in der Regel von einer Verwalterin oder einem Verwalter unterstützt. Dieser oder diesem untersteht das Verwaltungs- und das Hilfspersonal.
Art. 27 Rektorenkonferenz
Die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Mittelschulen bilden die kantonale Rektorenkonferenz.
Die Rektorenkonferenz behandelt zuhanden der zuständigen Behörden unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Konvente Schulangelegenheiten, die mehrere Mittelschulen betreffen. Sie dient insbesondere der Koordination unter den Schulen sowie der Vorbereitung der Lehrpläne in Zusammenarbeit mit den Fachgruppen.
Der Bildungsrat erlässt durch Reglement Vorschriften über Organisation und Aufgaben.
(2.3.) 3. Schulbetrieb
Art. 28 Schulzeit
Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen wenigstens 39 Schulwochen. Es beginnt mit dem ersten Semester am 1. August. Das zweite Semester beginnt am 1. Februar.
Der Bildungsrat setzt den Unterrichtsbeginn im Semesters fest.
Art. 29 Schulferien
Die Schulferien betragen gesamthaft höchstens 13 Wochen. Sie dürfen ununterbrochen nicht mehr als sechs Wochen dauern.
Sie werden vom Bildungsrat festgesetzt.
Die Rektorin oder der Rektor kann während der gesamten Ausbildungsdauer höchstens acht Wochen Schulferien zu zusätzlicher Schulzeit für obligatorische besondere Unterrichtsaktivität erklären.
Art.
30 Lehrpläne
a) im Allgemeinen
Die Lehrpläne bestimmen Unterrichtsfächer, Lehrziele, Lehrinhalte und Lektionenzahl der Fächer.
Sie werden vom Bildungsrat erlassen und bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Art. 31 b) Religionsunterricht
Lehrziele und Lehrinhalte des Religionsunterrichtes werden durch die Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften bestimmt.
Art. 32 Lehrmittel
Der Bildungsrat kann auf Vorschlag oder nach Anhören der Rektorenkonferenz für einzelne Fächer die verbindlichen oder die zugelassenen Lehrmittel bezeichnen.
Art. 33 Schulversuche
Abweichend vom Lehrplan können an einzelnen Mittelschulen Schulversuche durchgeführt werden. Sie dürfen das Erreichen der Lehrziele nicht gefährden.
Der Bildungsrat ordnet die Versuche an. Sie werden befristet, überwacht und ausgewertet.
Art. 34 Zeugnis
Am Ende des Semesters oder des Schuljahres werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einem Zeugnis mit Noten bewertet.
Art. 35 Reglemente des Bildungsrates
Reglemente des Bildungsrates ordnen Aufnahme, Beförderung, Übertritt und Abschlussprüfung. Rektorenkonferenz und Konvente werden vor Erlass angehört.
Für die Aufnahme ist die Beurteilung der Schülerin oder des Schülers durch die bisherigen Lehrpersonen zu berücksichtigen.
Die Vorschriften über die Aufnahme bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Art. 36 Schulordnung
Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.
Sie wird von der Rektoratskommission erlassen und bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.
(2.4.) 4. Betreuung der Schülerinnen und Schüler
Art. 36bis Beratung und Betreuung
Die Schule sorgt für eine angemessene Beratung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler.
Vorbehalten bleibt die elterliche Sorge für nicht volljährige Schülerinnen und Schüler.
Art. 37 …
Art. 38 …
Art. 39 …
Art. 40 …
(3.) III. Schülerinnen und Schüler
(3.1.) 1. Schulbesuch
Art. 41 Pflicht
Die Schülerin oder der Schüler ist zum Besuch der obligatorischen und der gewählten Fächer sowie der obligatorischen Schulanlässe verpflichtet.
Art. 42 Reglemente über Absenzen, Dispensation und Urlaub
Reglemente der Rektoratskommission ordnen Absenzen, Dispensation und Urlaub. Der Konvent wird vor Erlass angehört.
Die Reglemente bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.
Art. 43 Vorzeitiger Austritt
Der vorzeitige Austritt aus der Mittelschule bedarf der schriftlichen Erklärung:
der Person, der die elterliche Sorge über die nicht volljährige Schülerin oder den nicht volljährigen Schüler zukommt;
der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
Bei vorzeitigem Austritt besteht Anspruch auf eine Bestätigung über den Schulbesuch.
(3.2.) 2. Rechte und Pflichten
Art. 44 Grundsatz
Die Schülerin oder der Schüler hat die Vorschriften der Schulordnung zu beachten und sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten.
Sie oder er ist berechtigt, ihre oder seine Glaubensansichten und politischen Auffassungen im Rahmen der verfassungsmässigen Freiheitsrechte zu vertreten. Sie oder er hat Lehrpersonen sowie Mitschülerinnen und -schüler als Persönlichkeiten zu achten und verletzende Äusserungen zu unterlassen.
Art.
45 Mitwirkung
a) der Schülerin oder des Schülers
Die Schülerin oder der Schüler hat das Recht, allein oder mit anderen Schülerinnen und Schülern Beschwerden, Anfragen und Anregungen zu Schulfragen einzureichen. Beschwerden sind schriftlich abzufassen.
Art. 46 b) der Schülerorganisation
Die Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler einer Schule kann die Schülerorganisation bilden. Diese ist gegründet, wenn in einer schriftlichen Abstimmung in den Klassen die Mehrheit der gültig Stimmenden und wenigstens ein Drittel aller Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben.
Die Schülerorganisation ist berechtigt, Anfragen und Anträge zu Schulangelegenheiten einzureichen sowie an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Sie wird beim Erlass der Schulordnung angehört.
Sie kann in den Schulorganen mitwirken, wenn die Führungsstruktur es vorsieht.
Art. 47 Disziplinarordnung
Disziplinarfehler sind:
Vernachlässigung von Pflichten;
Verletzung der Schulordnung;
Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Mittelschule nicht vereinbar ist.
Als schwerste Disziplinarmassnahme kann verfügt werden:
von der Rektoratskommission die befristete Androhung des Ausschlusses von der Schule;
vom zuständigen Departement der Ausschluss von der Schule.
Die Disziplinarmassnahme einer Geldleistung beträgt höchstens Fr. 100.–.
(4.) IV. Lehrperson
(4.1.) 1. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
Art. 48 Anstellungsarten
Unterricht erteilen Lehrpersonen mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsverhältnis.
Das befristete Arbeitsverhältnis wird für längstens ein Jahr begründet. Erneuerung ist möglich.
Lehrpersonen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis können zur Hauptlehrperson gewählt werden. Die Regierung bestimmt die Voraussetzungen der Wahl durch Verordnung.
Art. 49 Lehrvoraussetzungen
Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ist neben der stufengemässen methodisch-didaktischen Eignung in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine vergleichbare künstlerische Ausbildung oder eine entsprechende Fachausbildung.
Art. 50 Ausschreibung
Neuzubesetzende Stellen für Lehrpersonen werden öffentlich ausgeschrieben.
Art. 51 Arbeitsverhältnis
Die Rektorin oder der Rektor und die Lehrperson begründen das Arbeitsverhältnis durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Für die Religionslehrpersonen haben die kirchlichen Behörden das Vorschlagsrecht. Die Anstellung bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates.
Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis kann unter Beachtung einer dreimonatigen Frist auf das Ende eines Semesters gekündigt werden.
Art. 52 …
Art. 53 …
Art. 54 …
Art. 55 Ergänzende Vorschriften
Für das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sowie der Inhaberinnen und der Inhaber von Schulämtern gilt das Personalgesetz vom 25. Januar 20115, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(4.2.) 2. Rechte und Pflichten
Art. 56 Lehr- und Erziehungspflicht
Die Lehrperson ist verpflichtet, den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörden zu führen sowie durch erzieherische Tätigkeit die Erfüllung des Bildungsauftrags zu fördern. Sie hat die Schülerin und den Schüler als Persönlichkeit zu achten und verletzende Äusserungen zu unterlassen.
Die Methodenfreiheit ist innerhalb des Lehrplans gewährleistet.
Art. 57 Pflichtpensum und Funktionszulagen
Die Regierung setzt die Zahl der Pflichtlektionen und Entlastung von Lektionen für Hauptlehrpersonen und Inhaberinnen und Inhaber von Schulämtern sowie Funktionszulagen durch Verordnung fest.
Art. 57bis Berufsauftrag
Der Bildungsrat erlässt den Berufsauftrag.
Art. 58 Zusätzliche Aufgaben
Die Lehrperson ist verpflichtet, zusätzliche Aufgaben, die Bildungsauftrag oder Schulbetrieb erfordern, nach Weisung der Schulleitung zu übernehmen.
Sie ist verpflichtet, an Schulveranstaltungen ohne zusätzliche Entschädigung mitzuwirken und Aufgaben zu übernehmen, für die keine Zulagen ausgerichtet werden.
Wichtige Gründe entbinden von der Verpflichtung.
Art. 59 Fortbildung
Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Fortbildung berechtigt und verpflichtet.
Der Staat gewährt Beiträge.
Art.
60 Mitwirkung
a) Konvent
1. Zusammensetzung
Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bilden den Konvent der Mittelschule.
Der Konvent wird von der Rektorin oder vom Rektor einberufen und geleitet. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung verlangen.
Art. 61 2.) Zuständigkeit
Der Konvent:
nimmt Stellung zu Schulangelegenheiten;
lässt sich zu Lehrplänen, zu Reglementen und zur Schulordnung vernehmen;
unterbreitet Vorschläge für die Wahl der Prorektorinnen und der Prorektoren;
…
Art. 62 b) Konferenzen
Zur Behandlung besonderer Angelegenheiten einer Abteilung oder einer Klasse bilden die Lehrpersonen Abteilungs- oder Klassenkonferenzen.
Sie organisieren sich selbst. Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bildungsrates.
Art. 63 c) Fachgruppen
Die Lehrpersonen eines oder mehrerer Fächer schliessen sich zu Fachgruppen zusammen, bei Bedarf auch innerhalb einzelner Schulen.
Die Fachgruppen behandeln besondere Fragen ihres Fachs zuhanden der Rektorenkonferenz oder der Schulleitung. Sie organisieren sich selbst.
(5.) V. Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler
Art. 64 Zusammenarbeit Schule und Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler
Schule und Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen.
Die Schule informiert in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten, über besondere Schulanlässe und über Fragen, die für die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler von Interesse sind.
Art. 65 Auskunft über Leistung und Verhalten
Schulleitung und Lehrpersonen informieren die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler und geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache, wenn Leistung oder Verhalten des Kindes zu Bemerkungen Anlass gibt.
Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler können Auskunft über Leistung und Verhalten des Kindes verlangen und in dessen Arbeiten Einsicht nehmen.
Art. 66 Besuchsrecht
Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler können nach Absprache mit der Schulleitung Unterrichtsstunden des Kindes besuchen.
Art. 66bis Mitwirkungspflicht und Ordnungsbusse
Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler stehen den Lehrpersonen und Schulleitungsmitgliedern für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung. Sie informieren über die Schülerin oder den Schüler und die Familie, soweit es der Bildungsauftrag erfordert.
Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler, welche die Schülerin oder den Schüler nicht zum Unterrichtsbesuch anhalten, können auf Antrag der Rektorin oder des Rektors vom zuständigen Departement verwarnt oder gebüsst werden. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.–, insgesamt höchstens Fr. 1000.–.
(6.) VI. Behörden
(6.1.) 1. Regierung
Art. 67 Stellung
Die oberste Leitung der Mittelschulen obliegt der Regierung.
Art. 68 Vereinbarungen
Die Regierung kann mit anderen Kantonen oder Staaten Vereinbarungen über den Schulbesuch abschliessen.
Art. 69 …
Art. 69bis Gesundheitspolizeiliche Massnahmen
Im Fall einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach Art. 6 oder 7 des eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 28. September 20126 ordnet die Regierung befristete und gesamtkantonal geltende gesundheitspolizeiliche Massnahmen in den Mittelschulen zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und anderer Gefährdungen der Gesundheit an.
(6.2.) 2. Bildungsrat
Art. 70 Stellung und Aufgaben
Der Bildungsrat leitet und beaufsichtigt die Mittelschulen.
…
Neben den durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben obliegt ihm die strategische Schulentwicklung im Sinn des Staatsziels zur Bildung7 und des Bildungsauftrags nach Art. 3 dieses Gesetzes.
Er arbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Kantons Steuerungswissen in Monitoringberichten auf. Regierung und Kantonsrat nehmen von den Berichten Kenntnis.
Art. 71 …
Art. 72 Fachkommissionen
Für besondere Aufgaben kann der Bildungsrat Fachkommissionen bestellen.
(6.3.) 3. Aufsichtskommission
Art. 73 …
Art. 74 …
(6.4.) 4. Departement
Art. 75 Stellung und Aufgaben
Das zuständige Departement8 erfüllt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung übertragen werden.
(7.) VII. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
Art. 76 Grundsatz
Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege9, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 77 Beschwerden
Beschwerden gegen Lehrpersonen sowie Prorektorinnen und Prorektoren sind an die Rektorin oder den Rektor, Beschwerden gegen die Rektorin oder den Rektor und die Rektoratskommission an den Bildungsrat zu richten.
Art.
78 Rekurs
a) Rektorin oder Rektor
Verfügungen unterer Organe können mit Rekurs bei der Rektorin oder beim Rektor angefochten werden, soweit dieses Gesetz nicht den Weiterzug an den Bildungsrat vorsieht.
Art. 79 …
Art. 80 c) Bildungsrat
Mit Rekurs beim Bildungsrat können angefochten werden:
a) …
abis) Verfügungen und Entscheide der Rektorin oder des Rektors;
b) Verfügungen der Rektoratskommission;
c) Verfügungen über Aufnahme, Zeugnisnoten, Beförderung, Übertritt und Abschluss;
d) …
(8.) VIII. Nichtstaatliche Mittelschulen
Art. 81 Anerkennung von Abschlusszeugnissen
Der Staat kann Abschlusszeugnisse nichtstaatlicher Mittelschulen anerkennen, wenn:
die Schule im Kanton St.Gallen geführt wird;
Ausbildung und Abschluss jenen der staatlichen Mittelschulen gleichwertig sind;
die kantonale Anerkennung Voraussetzung der eidgenössischen Anerkennung ist.
Über die Anerkennung beschliesst der Bildungsrat auf Gesuch des Schulträgers.
Art.
82 Staatsbeiträge
a) Mittelschulen
Der Staat kann Beiträge leisten an:
Mittelschulen, die von einem nichtstaatlichen Träger ohne Erwerbscharakter im Kanton St.Gallen geführt werden;
Ausbildungsstätten für Berufe der Sonderpädagogik.
Die Regierung schliesst mit dem Träger eine Vereinbarung über die Beitragsleistung ab. Sie kann die Beitragsleistung mit Auflagen, insbesondere über Schulbetrieb, Aufnahmebedingungen und Aufsicht, verbinden, um die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit staatlichen Schulen sicherzustellen.
Art. 83 b) Maturitätsschulen für Erwachsene
Der Staat kann Beiträge an Maturitätsschulen gewähren, die Berufsleute auf das Hochschulstudium vorbereiten.
Art. 82 Abs. 2 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.
Art. 84 …
(8bis.) VIIIbis. Mittelschulen im Grenzgebiet zum Kanton St.Gallen
Art.
84bis Übernahme von Schulgeldern
a) Voraussetzungen
Der Staat kann das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler staatlicher Mittelschulen im Grenzgebiet ganz oder teilweise übernehmen, wenn:
die Schülerin oder der Schüler dauernden Aufenthalt in einer Randregion des Kantons St.Gallen hat;
der Schulweg zur ausserkantonalen Mittelschule wesentlich einfacher ist als derjenige zur nächsten staatlichen Mittelschule;
in der Region ein langjähriges allgemeines Bedürfnis für den Besuch der ausserkantonalen Mittelschule besteht;
die Schülerin oder der Schüler nachweist, dass sie oder er die Aufnahmevoraussetzungen der staatlichen Mittelschule erfüllt;
der Schülerbestand die zweckmässige Weiterführung bestehender Abteilungen der staatlichen Mittelschule gewährleistet.
Art. 84ter b) Vereinbarung
Die Regierung schliesst mit dem Standortkanton der ausserkantonalen Mittelschule eine Vereinbarung über den Schulbesuch ab.
Die Vereinbarung regelt insbesondere die Höhe des Schulgeldes und die Aufnahmebedingungen nach Art. 84bis Bst. d dieses Gesetzes.
Art. 84quater …
(9.) IX. Schlussbestimmungen
Art. 85 Vollzugsvorschriften
Die Regierung erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über:
die Organisation und die Führung der staatlichen Mittelschulen;
…
die Schülerorganisation;
die Fortbildung und die Beurlaubung der Lehrpersonen;
die Disziplinarordnung für Schülerinnen und Schüler.
Art. 86
Art. 87
Art. 88 Übergangsbestimmung
Die Amtsdauer der vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes gewählten Hauptlehrpersonen und Hilfslehrpersonen mit ständigem Lehrauftrag sowie Inhaberinnen und Inhaber von Schulämtern endet spätestens am 15. April 1984.
Art. 89 Vollzugsbeginn
Dieses Gesetz wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Pädagogische Hochschule12 in Vollzug gesetzt. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn.
nGS 16-17