216.0
Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen
vom 19.04.2006 (Stand 01.06.2016)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 28. Juni 20051 Kenntnis genommen und
erlässt
als Gesetz:2
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Bestand und Stellung
Der Kanton führt die Pädagogische Hochschule St.Gallen mit regionalen didaktischen Zentren.
Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht der Selbstverwaltung.
Art.
2 Angebot
a) allgemein
Die Hochschule:
bietet auf der Wissenschaft basierend praxisorientierte Studien mit fachlichem, methodisch-didaktischem und pädagogischem Inhalt an für die Ausbildung zu Lehrpersonen für Unterricht in der Volksschule und auf der Sekundarstufe II;
begleitet die Lehrperson während der Berufseinführung an der öffentlichen Volksschule des Kantons St.Gallen;
betreibt in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung.
Sie kann Dienstleistungen, namentlich in der Weiterbildung oder zugunsten der Gemeinden, erbringen.
Art. 3 b) regionale didaktische Zentren
Von den regionalen didaktischen Zentren aus werden insbesondere:
berufspraktische Studienteile organisiert und die Studierenden darin betreut;
die Lehrperson während der Berufseinführung an der öffentlichen Volksschule des Kantons St.Gallen begleitet.
(2.) II. Erlasse
Art. 4 Statut
Das Statut regelt:
Organisation;
Aufgaben der Organe;
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule;
Qualitätskontrolle und Evaluation.
Es geht anderen Erlassen der Hochschule vor.
Art. 5 Studienordnung
Die Studienordnung regelt:
Art, Aufbau und Dauer der Studien;
Prüfungen und bewertete Arbeiten;
berufspraktische Studienteile;
Anerkennung und Anrechnung von Ausbildungen und Praktika;
Zulassung von Berufsleuten zu den Studien.
Art. 6 Gebührentarif
Der Gebührentarif bestimmt:
Zulassungsgebühren;
Studiengebühren;
Prüfungsgebühren;
Gebühren für besondere Leistungen.
(3.) III. Aufsicht
Art. 7 Kantonsrat
Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht.
Er:
a) wählt den Rat der Hochschule;
b) genehmigt den Leistungsauftrag;
c) beschliesst den Kantonsbeitrag;
cbis) nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags;
d) …
e) nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Geschäftsführung der Hochschule.
Mitglieder des Rates der Hochschule können dreimal wiedergewählt werden.
Art. 8 Regierung
Die Regierung hat die Aufsicht.
Ihr obliegen insbesondere:
a) Erlass von Verordnungsvorschriften über Besoldung und berufliche Vorsorge von Lehrkörper sowie übrigem Personal;
b) Genehmigung von Statut, Studienordnung und Gebührentarif;
c) Erteilung des Leistungsauftrags;
cbis) Beantragung des Kantonsbeitrags;
cter) Genehmigung des Berichts über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags;
cquater) Erlass von Vorschriften über:
1. Rechnungslegung und -konsolidierung;
2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
3. Berichterstattung;
d) Genehmigung der Wahl der Rektorin oder des Rektors;
e) Festlegung der Entschädigung des Rates der Hochschule.
Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.
Art. 9 Finanzkontrolle
Die kantonale Finanzkontrolle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung.
Besondere Aufträge erfüllt sie nach Massgabe der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.3
(4.) IV. Steuerung
Art. 10 Leistungsauftrag
Der Leistungsauftrag richtet sich nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses sowie nach dem Statut.4 Er schafft den Rahmen für Lehre, Forschung und Dienstleistungen von hoher Qualität und Wettbewerbsfähigkeit.5
Mit dem Leistungsauftrag können Wirkungsziele festgelegt werden.
Der Leistungsauftrag wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons6 erneuert.
Art. 11 …
Art.
12 Finanzierung
a) allgemein
Die Hochschule finanziert ihre Ausgaben durch:
Gebühren;
Kantonsbeitrag;
übrige Einnahmen.
…
Art. 12a b) Kantonsbeitrag
Der Kantonsbeitrag stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher.
Er wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons7 erneuert.
Im Finanzhaushalt des Kantons ist der Beitrag an die Hochschule ein Sonderkredit8 der laufenden Rechnung9. Der Anteil der Löhne passt sich einer Änderung der Löhne für die Angestellten im Staatsdienst10 an.
Art.
12b Umsetzungsautonomie der Hochschule
a) Grundsatz
Die Hochschule erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Kantonsbeitrag sowie die weiteren Mittel autonom.
Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe der Verordnungsvorschriften der Regierung über die Rechnungslegung.
Art. 12c b) unternehmerisches Handeln
Die Hochschule nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen und trägt Risiken.
Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet sie nach Massgabe der Verordnungsvorschriften der Regierung Eigenkapital.
Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Hochschule eine Anpassung des Leistungsauftrags oder des Kantonsbeitrags.
Art. 12d c) Kontrolle und Berichterstattung
Die Hochschule verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
Sie erstattet nach Massgabe der Verordnungsvorschriften der Regierung:
jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung;
alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags.
Art.
12e Immobilien
a) Grundsatz
Der Kanton stellt der Hochschule die Immobilien zur Verfügung, die sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.
Die Hochschule entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
Sie sorgt für den kleinen Unterhalt.
Art. 12f b) Ausnahme
Soweit die vom Kanton zur Verfügung gestellten Immobilien den Bedarf nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Hochschule Mietverträge abschliessen.
(5.) V. Organe
Art.
13 Rat der Hochschule
a) Zusammensetzung
Dem Rat der Hochschule gehören an:
die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes als Präsidentin oder Präsident;
sechs weitere Mitglieder. Mitglieder anderer Organe der Hochschule sind nicht wählbar.
Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Rat der Hochschule selbst.
Die Regierung kann Mitglieder des Rates der Hochschule bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 201111 werden sachgemäss angewendet.
Art. 14 b) Aufgaben
Der Rat der Hochschule ist oberstes Organ.
Ihm obliegen insbesondere:
a) Erlass von Statut, Studienordnung und Gebührentarif;
b) Beantragung von Leistungsauftrag und Kantonsbeitrag;
bbis) Beschluss des Berichts über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags;
c) Beschluss von Voranschlag, Jahresrechnung und Geschäftsbericht;
d) Erteilung von Aufträgen für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung;
e) Wahl der Rektorin oder des Rektors und von Prorektorinnen oder Prorektoren auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtsdauer beginnt am 1. September nach Beginn der Amtsdauer des Rates der Hochschule;
f) Wahl der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors;
g) Wahl von hauptamtlichen Dozierenden und nebenamtlichen Dozierenden mit unbefristetem Lehrauftrag;
h) Verleihung des Professortitels;
i) Wahl von Rekurskommission und Disziplinarkommission.
Art.
15 Konvent
a) Zusammensetzung
Dem Konvent gehören an:
Rektorin oder Rektor;
hauptamtliche Dozierende;
Vertretung der nebenamtlichen Dozierenden mit unbefristetem Lehrauftrag;
Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeitenden;
Vertretung der Studentenschaft.
Das Statut kann die Zugehörigkeit weiterer Angehöriger der Hochschule vorsehen.
Art. 16 b) Aufgaben
Der Konvent erfüllt die Aufgaben nach Statut und weiteren Erlassen.
Ihm obliegen insbesondere:
Antragstellung an den Rat der Hochschule zu Lehre und anwendungsorientierter Forschung;
Stellungnahme zu Erlassentwürfen;
Einsatz von Kommissionen.
Art.
17 Rektorat
a) Zusammensetzung
Dem Rektorat gehören an:
Rektorin oder Rektor;
Prorektorinnen oder Prorektoren;
Vertretung des Konvents;
Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor.
Art. 18 b) Aufgaben
Das Rektorat erfüllt die Aufgaben nach Statut und weiteren Erlassen.
Ihm obliegen insbesondere:
Koordination;
Beratung der Rektorin oder des Rektors;
Erlass von Vorschriften über Studien- und Prüfungsbetrieb sowie von Benützungsvorschriften.
Art. 19 Rektorin oder Rektor
Die Rektorin oder der Rektor erfüllt die Aufgaben nach Statut und weiteren Erlassen.
Ihr oder ihm obliegen insbesondere:
a) Führung der Hochschule;
abis) Vorbereitung der Anträge und Beschlüsse des Rates der Hochschule zu Leistungsauftrag und Kantonsbeitrag sowie zur Berichterstattung;
b) Vorsitz in Konvent und Rektorat;
c) Erlass von Verfügungen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Sie oder er kann Mitgliedern des Rektorats Befugnisse übertragen.
Art. 20 Studentenschaft
Die Studierenden bilden die Studentenschaft.
Ihr obliegen insbesondere:
Mitwirkung in der Selbstverwaltung;
Erfüllung von Aufgaben der Selbsthilfe und Vertretung gemeinsamer Interessen der Studierenden. Sie enthält sich der politischen Betätigung ausserhalb dieser Aufgaben.
Sie kann Mitgliederbeiträge bis zu einem Fünfzehntel der Studiengebühren erheben.
(6.) VI. Lehrkörper
Art. 21 Kategorien und Vorschriften
Der Lehrkörper umfasst:
hauptamtliche Dozierende;
nebenamtliche Dozierende mit unbefristetem oder befristetem Lehrauftrag.
Soweit die Ausführungsbestimmungen zu diesem Erlass nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften für die Angestellten im Staatsdienst.
(7.) VII. Weiteres Personal
Art. 22 Vorschriften
Für wissenschaftliche Mitarbeitende und das übrige Personal gelten die Vorschriften für die Angestellten im Staatsdienst.
(8.) VIII. Studierende
Art.
23 Zulassung
a) allgemein
Zum Studium wird zugelassen, wer eine anerkannte gymnasiale Maturität besitzt. Die Regierung kann durch Verordnung den Nachweis ausserschulischer Praxis verlangen.
Die Regierung kann durch Verordnung Personen mit einer anderen Vorbildung zum Studium zulassen. Sie kann den Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung verlangen.
Für die Diplome mit unterschiedlicher Lehrbefähigung kann die Regierung die Zulassung durch Verordnung verschieden regeln.
Art. 24 b) in besonderen Fällen
Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nachweist.
Berufsleute mit abgeschlossener Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung werden nach Studienordnung zugelassen.
Art. 25 Rechte und Pflichten
Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach Statut, Studienordnung und Gebührentarif.
Für das Disziplinarrecht gilt sachgemäss das Gesetz über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988.12
(9.) IX. Rechtspflege
Art. 26 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196513, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
Art. 27 Rekurskommission
Die Rekurskommission entscheidet Rekurse gegen Verfügungen, die sich auf Studien- und Prüfungsvorschriften stützen.
Ihr gehören an:
Präsidentin oder Präsident;
drei hauptamtliche Dozierende;
Vertretung der Studentenschaft.
Art. 28 Rektorin oder Rektor
Die Rektorin oder der Rektor entscheidet Rekurse gegen übrige Verfügungen, ausgenommen Verfügungen von Konvent, Rektorat und Disziplinarkommission.
Art. 29 Rat der Hochschule
Der Rat der Hochschule entscheidet Rekurse gegen:
Verfügungen und Entscheide der Rektorin oder des Rektors;
Entscheide der Rekurskommission;
Verfügungen von Konvent, Rektorat und Disziplinarkommission.
(10.) X. Schlussbestimmungen
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 12. Juni 1980;17
Gesetz über die Pädagogische Hochschule Rorschach vom 17. Juni 1999.18
Art. 34 Übergangsbestimmung
Dem Rat der Hochschule gehören bis zum Ende der Amtsdauer 2008/2012 an:
die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes als Präsidentin oder Präsident;
acht weitere Mitglieder.
Art. 35 Vollzug
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Art. 36 Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 28. April 201519
Der erste Leistungsauftrag und der erste Kantonsbeitrag nach diesem Erlass werden auf Beginn des Jahres 2016 erteilt und beschlossen. Sie gelten für die Jahre 2016 bis 2018.
nGS 41–39