216.13
Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen
vom 16.08.2007 (Stand 01.08.2020)
Der Rat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 6 und 14 Bst. a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom 19. April 20061
als Gebührentarif:2
(1.) I. Grundsätze
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (im Folgenden: PHSG) regelt die Erhebung:
von Gebühren bei immatrikulierten Studierenden sowie übrigen Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen;
von Administrativ-, Benützungs- und übrigen Gebühren.
Art. 2 Zuständigkeit
Der Hochschulrat setzt die Gebühren fest.
Die Regierung genehmigt den Gebührentarif.
Art. 3 Gebührenreglement
Art und Höhe der Gebühren sind im Anhang zu diesem Erlass als Gebührenreglement geregelt.
(2.) II. Zulassungsgebühren
Art. 4 Anmeldegebühr
Bei der Anmeldung für die Zulassung an die PHSG wird eine Gebühr erhoben. Diese wird bei einem Rückzug der Anmeldung nicht zurückerstattet.
Art. 5 Immatrikulationsgebühr
Die Immatrikulation an der PHSG erfolgt gegen Gebühr. Bei Nichtantritt des Studiums erfolgt keine Rückerstattung.
(3.) III. Studiengebühren
Art. 6 Semestergebühren
Die Studiengebühren werden von den immatrikulierten Studierenden der PHSG semesterweise erhoben.
Bei Nichtantritt des Studiums oder Studienabbruch innerhalb von 14 Tagen seit Semesterbeginn werden die Semestergebühren zurückerstattet.
Art.
7 Lehrveranstaltungsgebühren
a) für Gasthörerinnen und Gasthörer
Die Lehrveranstaltungsgebühren werden von Gasthörerinnen und -hörern der PHSG semesterweise erhoben.
Art. 8 b) für Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung bezahlen die vom Veranstalter festgelegte Gebühr.
(4.) IV. Prüfungsgebühren
Art. 9 …
Art. 10 Zwischenprüfung und Studienabschluss
Es wird eine Gebühr für die Zwischenprüfung und eine Gebühr für den Studienabschluss erhoben.
Die einzelnen Modulabschlüsse für immatrikulierte Studierende sowie die Korrektur der Semester- und Diplomarbeiten sind gebührenfrei.
Art. 11 Wiederholung der Zwischenprüfung
Muss die Zwischenprüfung wiederholt werden, ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.
Art. 12 Abmeldung und Nichterscheinen zur Prüfung
Bei Abmeldung ohne wichtigen Grund oder Nichterscheinen zur Prüfung wird die Prüfungsgebühr nicht zurückerstattet.
(5.) V. Gebühren für besondere Leistungen
Art. 13 Administrativ-und Benützungsgebühren
Die Gebühren für die Erbringung von Verwaltungsleistungen durch die PHSG sind in einem separaten Tarif festgelegt.
Die Benützung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der PHSG sind gebührenpflichtig. Art und Höhe der Tarife werden durch die Verwaltungsdirektion festgelegt.
Art. 14 Gebührenrahmen
Im Gebührenreglement wird der Rahmen für die Entscheid- und Rekursgebühren festgelegt.
(6.) VI. Gebührenerlass
Art.
15 Studiengebühren
a) Befreiung oder Erlass
Der Rektor kann Gebühren in besonderen Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
Art. 16 b) Studierende eines Studienaustauschs
Studierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms an der PHSG studieren, haben keine Studiengebühren zu entrichten.
(7.) VII. Schlussbestimmungen
Art. 17 Nichtanwendung bisherigen Rechts
Der Tarif der Schulgelder und Gebühren der staatlichen Mittelschulen und der Pädagogischen Hochschule vom 6. Juli 19763 wird nicht mehr angewendet.
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gebührenordnung der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 7. März 20034 wird aufgehoben.
Art. 19 Vollzug
Dieser Erlass wird nach Genehmigung durch die Regierung ab 1. September 2007 angewendet.
Anhänge
Anhang –: Gebührenreglement der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (PHSG)
nGS 42–111