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Satzung für die Schweizerischen Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

217.618 · St. Gallen Gesetzessammlung

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217.618

Satzung für die Schweizerischen Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

vom 05.06.1957 (Stand 03.11.1997)

Der Hochschulrat der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

im Einvernehmen mit der Kommission für Schweizerische Verwaltungskurse

erlässt

auf Grund des Art. 14 des Gesetzes über die Handels-Hochschule vom 1. Januar 1955

folgende Satzung:

(1.) A. Wesen und Zweck

Art. 1

Die Schweizerischen Verwaltungskurse werden von der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in Verbindung mit dem Bund, den Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und gemeinnützigen Organisationen und unter Fühlungnahme mit den Personalverbänden abgehalten.

Art. 2

Die Kurse bezwecken die Erörterung von wichtigen die Öffentlichkeit interessierenden Problemen und die fachliche Fortbildung von Personen, die in der öffentlichen Verwaltung hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig sind oder mit ihr zusammenarbeiten.

(2.) B. Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglieder der Verwaltungskurse sind:

  1. der Bund,

  2. die beigetretenen Kantone,

  3. die beigetretenen Bezirke, Kreise und Gemeinden,

  4. die beigetretenen Personalverbände,

  5. die beigetretenen gemeinnützigen Organisationen.

Art. 4

Als jährlicher Mitgliederbeitrag werden geleistet:

  • a)

  • 1. durch den Bund, den Kanton St.Gallen und die anderen grösseren Kantone: je Fr. 400.–

  • 2. durch die übrigen Kantone nach Massgabe der Einwohnerzahl: je Fr. 50.– bis Fr. 300.–

  • b) durch die Bezirke, Kreise und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl

  • 1. bis 5000: je Fr. 20.–

  • 2. über 5000 bis 10 000: je Fr. 40.–

  • 3. über 10 000 bis 20 000: je Fr. 80.–

  • 4. über 20 000: je Fr. 100.– bis Fr. 200.–

  • c) durch die Personalverbände nach Vereinbarung: je Fr. 20.– bis Fr. 100.–

  • d) durch die gemeinnützigen Organisationen nach Vereinbarung mindestens: je Fr. 50.–

(3.) C. Organisation

Art. 5

Organe der Verwaltungskurse sind:

  1. die Kommission für Verwaltungskurse als oberstes Organ,

  2. der Ausschuss der Personalverbände als beratendes Organ,

  3. das Institut für Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften als ausführendes Organ.

Die Befugnisse der Organe der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 6

In die Kommission für Verwaltungskurse entsenden je einen Vertreter:

  1. der Bund, die Kantone, die Stadt St.Gallen und jeder Bezirk oder Kreis;

  2. je zwei Gemeinden der grösseren und mittleren Kantone und je eine Gemeinde der kleineren Kantone auf die Dauer von zwei Jahren; die Reihenfolge der Gemeinden wird durch die Kommission bestimmt;

  3. der Ausschuss der Personalverbände;

  4. die gemeinnützigen Organisationen;

  5. das Institut für Verwaltungskurse.

Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundes, bei seiner Verhinderung der Vertreter des Kantons St.Gallen.

Art. 7

Der Ausschuss der Personalverbände setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der beigetretenen Verbände. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Ausschuss selbst gewählt.

Art. 8

Das Institut für Verwaltungskurse wird durch einen Ausschuss geleitet, dessen Mitglieder vom Senat der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften aus den Dozenten gewählt werden.

Art. 8bis

Die Direktion besteht aus einem bis drei vom Universitätsrat gewählten Dozenten der Universität St.Gallen.

(4.) D. Kurse

Art. 9

Die einzelnen Verwaltungskurse, deren Dauer sich nach dem Bedarf richtet, haben jeweils ein sachlich umgrenztes Verwaltungsgebiet oder Verwaltungsproblem zum Gegenstand.

Als Vortragende werden Hochschuldozenten und bewährte Praktiker bestellt.

Die Vorträge werden ergänzt durch Aussprachen und Besichtigungen.

Art. 10

Über die Abhaltung der einzelnen Kurse beschliesst das Institut für Verwaltungskurse auf Grundlage der Ermächtigung durch die Kommission. Die Vortragenden werden durch das Institut bestellt.

Art. 11

Die Kosten der Verwaltungskurse bestreitet die Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften aus einem von der übrigen Hochschulverwaltung getrennten Fond für Verwaltungskurse.

Als Einnahmen fliessen in diesen Fond:

  1. die Mitgliederbeiträge,

  2. die Gebühren der Kursteilnehmer,

  3. ausserordentliche Zuwendungen.

Die Teilnehmergebühren werden für jeden Kurs besonders bestimmt. Sie sollen grundsätzlich die Kosten des Kurses decken.

Teilnehmer, die im Dienste einer angeschlossenen Verwaltung stehen oder einem beigetretenen Personalverband oder einer beigetretenen gemeinnützigen Organisation angehören, zahlen eine ermässigte Gebühr.

Art. 12

Der Fond für Verwaltungskurse wird von dem Institutsausschuss verwaltet. Die abgeschlossene Rechnung wird der Kommission zur Kenntnis und dem Hochschulrat zur Genehmigung vorgelegt. Die Rechnungsprüfung obliegt der Finanzkontrolle der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

(5.) E. Inkrafttreten der Satzung

Art. 13

Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons St.Gallen in Kraft. Sie ersetzt jene vom 28. März 1938.

nGS 1, 112