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Berufsmaturitätsverordnung

231.14 · St. Gallen Gesetzessammlung

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231.14

Berufsmaturitätsverordnung

vom 30.06.2015 (Stand 01.08.2017)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 20091

als Verordnung:2

Footnotes

  1. [1] SR 412.103.1; abgekürzt eidg BMV.
  2. [2] Abgekürzt BMV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Juli 2015, ABl 2015, 1909 ff.; in Vollzug ab 1. August 2015.

(1) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieser Erlass regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen die Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.

Art. 2 Anbieter

Anbieter im Sinn dieses Erlasses, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen anbieten, sind:

  1. kantonale Berufsfachschulen;

  2. private Institutionen.

Art. 3 Wirtschaftsmittelschulen und Informatikmittelschulen an kantonalen Mittelschulen

Dieser Erlass gilt nicht für Bildungsgänge der Wirtschaftsmittelschulen und der Informatikmittelschulen an kantonalen Mittelschulen.

(2.) II. Berufsmaturitätsunterricht

Art. 4 Bildungsumfang

Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst die in der Lektionentabelle des Rahmenlehrplans3 aufgeführte Anzahl Lektionen.

Bei der Lektionenplanung der integrierten Berufsmaturitätsklassen berücksichtigen die Anbieter die während der beruflichen Grundbildung zusätzlich zu besuchenden Lektionen nach der jeweiligen Verordnung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation4.

Jeder Anbieter regelt im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben die Verteilung der Lektionen im Ergänzungsbereich.

Footnotes

  1. [3] Art. 12 eidg BMV.
  2. [4] SR 412.101.220/221/222.

Art. 5 Standorte und Angebot

Der Kanton führt Bildungsgänge der Berufsmaturität an kantonalen Berufsfachschulen.

Das Amt für Berufsbildung:

  1. bestimmt die Standorte;

  2. bestimmt, an welchen Standorten welche Berufsmaturitätsbildungsgänge angeboten werden. Es koordiniert das Angebot mit den Nachbarkantonen und dem Fürstentum Liechtenstein.

Art. 6 Schulzuweisung

Das Amt für Berufsbildung teilt die Lernenden den kantonalen Berufsfachschulen zu.

Art. 7 Lehrplan

Das Amt für Berufsbildung erlässt einen kantonalen Lehrplan für die Berufsmaturität.

Art. 8 Grundlagenbereich

Die Sprachen im Grundlagenbereich nach Art. 8 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung5 sind:

  1. Deutsch als erste Landessprache;

  2. Französisch als zweite Landessprache;

  3. Englisch als dritte Sprache.

Bei genügender Nachfrage kann zusätzlich Italienisch als zweite Landessprache angeboten werden.

Footnotes

  1. [5] SR 412.103.1.

Art. 9 Schwerpunktbereich

Die Lernenden besuchen zwei Schwerpunktfächer nach Art. 9 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung6.

Footnotes

  1. [6] SR 412.103.1.

(3.) III. Kantonale Fachkommission Berufsmaturität

Art. 10 Zusammensetzung

Der kantonalen Fachkommission Berufsmaturität gehören an:

  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Berufsbildung als Präsidentin oder Präsident;

  2. die Leiterinnen und Leiter der Berufsmaturitätsabteilungen der kantonalen Berufsfachschulen;

  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Rektorenkonferenz der Berufsfachschulen;

  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschule Ostschweiz;

  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter privater Anbieter von eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.

Art. 11 Aufgaben

Die kantonale Fachkommission Berufsmaturität hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Antragstellung an das Amt für Berufsbildung bezüglich des kantonalen Angebots an Berufsmaturitätsbildungsgängen nach Art. 5 Abs. 2 dieses Erlasses;

  2. Bewilligung von mehrsprachigem Berufsmaturitätsunterricht;

  3. Bestimmung der Rahmenbedingungen für die Aufnahmeprüfungen. Bei Bildungsgängen während der beruflichen Grundbildung (BM 1) erfolgt dies in Zusammenarbeit mit der kantonalen Rektorenkonferenz der Mittelschulen;

  4. Koordination des Aufnahmeverfahrens und der Abschlussprüfungen;

  5. Bewilligung prüfungsfreier Aufnahme in Einzelfällen;

  6. Aufnahmen in höhere Semester;

  7. Dispensation von Abschlussprüfungen von Lernenden, die in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung7 nachweisen;

  8. Erteilung des Auftrags zur Erstellung einheitlicher Abschlussprüfungen an die jeweiligen Autorengruppen;

  9. Beurteilung der Abschlussprüfungen nach Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung8.

Footnotes

  1. [7] SR 412.103.1.
  2. [8] SR 412.103.1.

(4.) IV. Berufsfachschulen

Art. 12 Aufgaben

Die jeweilige Berufsfachschule hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bestimmung der örtlichen Prüfungsleitung für die Aufnahme- und Abschlussprüfungen;

  2. Beschluss über den Prüfungserfolg bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen;

  3. Dispensation vom Unterricht von Lernenden, die in einem Fach bereits über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 1 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung9 verfügen;

  4. Promotionsentscheide.

Auf private Anbieter wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.

Footnotes

  1. [9] SR 412.103.1.

(5.) V. Schlussbestimmungen

Art. 13 Ausführungsbestimmungen zur Berufsmaturität

Das Bildungsdepartement erlässt für die Bildungsgänge der Berufsmaturität Vorschriften über Aufnahme, Ausschluss, Nachteilsausgleich, Promotion und Abschlussprüfung.

nGS 2015-067