236.1
Regierungsbeschluss über die Berufsberatungskreise
vom 22.06.2004 (Stand 30.10.2007)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Juni 19831
als Beschluss:2
Art. 1 Berufsberatungskreise
Die Berufsberatungskreise werden wie folgt festgelegt:
Beratungskreis | Einzugsgebiet |
|---|---|
St.Gallen | Wahlkreis St.Gallen und Wahlkreis Rorschach sowie politische Gemeinde Degersheim |
Rheintal | Wahlkreis Rheintal |
Werdenberg | Wahlkreis Werdenberg |
Sarganserland | Wahlkreis Sarganserland |
See-Gaster | Wahlkreis See-Gaster |
Toggenburg | Wahlkreis Toggenburg ohne politische Gemeinde Kirchberg |
Wil | Wahlkreis Wil ohne politische Gemeinde Degersheim, zuzüglich politische Gemeinde Kirchberg |
Art. 2 Umsetzung
Das Bildungsdepartement legt den Zeitpunkt der Umsetzung für die einzelnen Kreise nach Massgabe der Verfügbarkeit geeigneter Räumlichkeiten fest.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsratsbeschluss über die Berufsberatungskreise vom 3. November 19923 wird aufgehoben.
Art. 4 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Juli 2004 angewendet.
nGS 42–116