271.52
Verordnung über das Strahlen
vom 27.06.1972 (Stand 01.10.2017)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 115 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 20161 und auf Art. 124bis des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch2
als Verordnung:3
Art. 1 Schutzvorschriften4
Die politische Gemeinde erlässt zum Schutz der Landschaft und zur Sicherung von Naturkörpern durch Reglement einschränkende Vorschriften über das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen (Strahlen) auf ihrem Gebiet.
Sie kann das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen an bestimmten Orten ganz verbieten.
Art.
2 Bewilligung
a) Pflicht
Bestehen keine weitergehenden Gemeindevorschriften, so bedürfen das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen einer Bewilligung der politischen Gemeinde.
Art. 3 b) Erfordernisse
Die Bewilligung ist auf das Wegnehmen oder den Abbau geringer Mengen zu beschränken oder ganz zu verweigern, soweit der Naturschutz5 es erfordert.
Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn der Bewerber Gewähr bietet, beim Wegnehmen und beim Abbau die notwendigen Sicherheitsvorkehren zu beachten, damit Menschen, Tiere und Pflanzen nicht gefährdet werden.
Art. 4 c) Werkzeuge
Das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen dürfen nur mit leichten Werkzeugen (Hammer, Handmeissel, Strahlstock usw.) erfolgen.
Für die Verwendung von Bohr- und Abbaumaschinen sowie von Sprengstoff bedarf es einer besonderen Bewilligung.
Art. 5 d) Entzug
Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die Vorschriften über das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen missachtet worden sind.
Art. 6 Strafen
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der gestützt darauf erlassenen Gemeindereglemente werden gemäss Art. 72 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch6 bestraft.
In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 7 Einziehung
Widerrechtlich weggenommene oder abgebaute Mineralien und Kristalle sind durch die zuständige Gemeindebehörde einzuziehen.
Sie bestimmt, was mit den eingezogenen Mineralien und Kristallen zu geschehen hat.7
Art. 8
Art. 9 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. August 1972 angewendet.
nGS 36–37