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Kantonsratsbeschluss über den Kantonsbeitrag an die Erneuerung und den Umbau des Textilmuseums St.Gallen

273.07 · St. Gallen Gesetzessammlung

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Funtauna

273.07

Kantonsratsbeschluss über den Kantonsbeitrag an die Erneuerung und den Umbau des Textilmuseums St.Gallen

vom 27.01.2026 (Stand 16.02.2026)

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 6. Mai 20251 Kenntnis genommen und

erlässt

als Beschluss:2

Footnotes

  1. [1] ABI 2025-00.209.385.
  2. [2] Vom Kantonsrat erlassen am 3. Dezember 2025; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 27. Januar 2026; in Vollzug ab 16. Februar 2026.

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen gewährt der Stiftung Textilmuseum an die Erneuerung und den Umbau des Textilmuseums St.Gallen einen Kantonsbeitrag von Fr. 13'900'000.–.

Für die Ausrichtung des Kantonsbeitrags wird:

  1. ein Sonderkredit von Fr. 10'500'000.– gewährt. Er wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr des Nutzungsbeginns innert zehn Jahren abgeschrieben;

  2. der Lotteriefonds mit Fr. 3'400'000.– belastet.

Ziff. 2

Die Ausrichtung des Kantonsbeitrags steht unter der Voraussetzung, dass:

  1. Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen nach der kantonalen Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen3 vergeben werden;

  2. Dritte verpflichtende Beiträge von Fr. 25'350'000.– leisten;

  3. die denkmalpflegerischen Auflagen eingehalten werden.

Die Auszahlung des Kantonsbeitrags erfolgt nach dem Baufortschritt.

Die Regierung, in Abstimmung mit dem Stadtrat St.Gallen, legt die weiteren Konditionen in einer Vereinbarung mit der Stiftung Textilmuseum fest.

Footnotes

  1. [3] sGS 841.

nGS 2026-007