311.1
Gesundheitsgesetz
vom 28.06.1979 (Stand 01.03.2026)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 4. April 19781 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 11 der Kantonsverfassung vom 16. November 18902, in Vollzug der eidgenössischen Gesundheitsgesetzgebung3,
als Gesetz:4
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheitspolizei.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse.
Art.
2 Organe des Staates
a) Regierung
Der Regierung steht die oberste Leitung und Aufsicht zu.
Sie wählt:
den Gesundheitsrat;
…
…
die Vertretung des Staates in Organen von Spitälern und psychiatrischen Diensten, wenn eine Vertretung durch Beschluss des Grossen Rates, Stiftungsurkunde oder Vereinbarung vorgesehen ist.
Art. 3 b) Departement
Das zuständige Departement:5
a) leitet und überwacht die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheitspolizei;
abis) wählt Amtsärzte in der erforderlichen Anzahl und bestimmt ihren Zuständigkeitsbereich;
b) beaufsichtigt die Spitäler, die psychiatrischen Kliniken, die Heilstätten für Suchtkranke, die Laboratorien, die medizinischen Institute, die Ausbildungsstätten für medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege sowie die Personen, welche medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege ausüben;
c) erteilt und entzieht die gesundheitspolizeilichen Bewilligungen, soweit nicht andere Organe zuständig sind;
d) trifft zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und anderer Gefährdungen der Gesundheit befristete gesundheitspolizeiliche Massnahmen.
Im Übrigen vollzieht das zuständige Departement6 die eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Erlasse, soweit kein anderes Organ zuständig ist.
Art.
4 c) Gesundheitsrat
aa) Zusammensetzung
Der Gesundheitsrat besteht aus elf Mitgliedern.
Ihm gehören vier Ärzte, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Apotheker, ein Drogist und je ein Vertreter der Pflegeberufe und der Krankenkassen an. Der Vorsteher des zuständigen Departementes7 ist Präsident.
Vor der Wahl sind die Berufs- und die Krankenkassenverbände anzuhören.
Der Präventivmediziner und der Kantonsarzt sowie nach Bedarf der Kantonstierarzt und der Kantonsapotheker nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 5 bb) Aufgaben
Der Gesundheitsrat:
berät das zuständige Departement in der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitspolizei und nimmt zu entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsvorlagen Stellung;
…
unterbreitet dem zuständigen Departement Programme für die Gesundheitsvorsorge und für die Tätigkeit des Präventivmediziners sowie Vorschläge für gesundheitspolizeiliche Massnahmen;
…
…
In Geschäften mit erheblichen Auswirkungen auf die politischen Gemeinden gibt der Gesundheitsrat diesen Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.
Art. 6 cc) Ausschüsse
Ausschüsse des Gesundheitsrates mit drei bis fünf Mitgliedern:
erteilen Bewilligungen zur Offenlegung eines Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches;8
begutachten strittige Forderungen aus selbständiger Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege.
Die Berufsgruppe des Betroffenen muss im Ausschuss vertreten sein. Der Gesundheitsrat zieht wenn nötig einen Aussenstehenden bei. Dieser hat beratende Stimme.
Art. 7 d) Präventivmediziner
Der Präventivmediziner erfüllt Aufgaben der Gesundheitsvorsorge. Er berät das zuständige Departement.9
Art. 8 e) Kantonsarzt
Der Kantonsarzt erfüllt die ihm durch die Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben. Er berät das zuständige Departement10 in medizinischen Fragen.
Durch Verordnung können ihm selbständige Befugnisse übertragen werden, vor allem in der Aufsicht über die Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege.
Art. 9 f) Amtsärzte
Die Amtsärzte sind die gesundheitspolizeilichen Aufsichts- und Vollzugsorgane des zuständigen Departementes.
Sie erfüllen die gerichtsärztlichen und andere amtsärztliche Aufgaben; vorbehalten bleiben gerichtsmedizinische Gutachten.
Art. 10 g) Gerichtsmediziner
Der Gerichtsmediziner ist Leiter des Instituts für gerichtliche Medizin am Kantonsspital St.Gallen. Er erstattet gerichtsmedizinische Gutachten.
Art. 11 …
Art. 12 i) Kantonschemiker
Der Kantonschemiker ist Leiter des Amtes für Lebensmittelkontrolle.
Er erfüllt die ihm durch die Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben und berät das zuständige Departement11 in besonderen gesundheitspolizeilichen Fragen.
Durch Verordnung können ihm selbständige Befugnisse übertragen werden.
Art.
13 Organe der politischen Gemeinde
a) Gemeinderat
Dem Gemeinderat obliegen die Aufgaben der örtlichen öffentlichen Gesundheitspflege und der Gesundheitspolizei, die der politischen Gemeinde durch eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze übertragen sind.
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 Schulgemeinde
Der Schulrat wählt mindestens einen Schularzt und einen Schulzahnarzt.
Schularzt und Schulzahnarzt unterstützen Schulbehörden und Lehrer in der Gesundheitserziehung. Sie untersuchen die Schüler und erfüllen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen weiteren Aufgaben.
Die näheren Vorschriften werden nach Anhören des Gesundheits- und des Bildungsrates durch Verordnung erlassen.
Art. 17 Zusammenarbeit
Behörden und Stellen, denen Aufgaben zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier obliegen, arbeiten zusammen.
(2.) II. Öffentliche Gesundheitspflege
(2.1.) 1. Aufgabenteilung
Art.
18 Staat
a) Spitäler, Laboratorien, Gesundheits- oder Notfallzentren, Institute
Der Staat kann Spitäler, Laboratorien, Gesundheits- oder Notfallzentren und medizinische Institute errichten.
Er kann sich daran beteiligen oder nach Massgabe des Bundesrechts Errichtung und Betrieb durch Beiträge unterstützen.
Art. 18bis abis) Rettung
Der Staat stellt die sanitätsdienstliche Rettung sicher.
Staat und beauftragte Spitalträger können mit Rettungsorganisationen Vereinbarungen abschliessen.
Art. 19 b) Ausbildungsstätten
Der Staat errichtet und betreibt Ausbildungsstätten für medizinisches Fach- und Hilfspersonal.
Er kann sich daran beteiligen oder Errichtung und Betrieb durch Beiträge unterstützen.
Art. 19bis bbis) Hilfe und Pflege zu Hause
Der Staat fördert die Hilfe und Pflege zu Hause.
Art. 20 c) Forschung
Der Staat kann selbständig oder zusammen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie mit Privaten Forschung im Dienst der Gesundheit betreiben oder unterstützen.
Art. 21 d) Vorsorge
Der Staat trifft Massnahmen der Gesundheitsvorsorge.
Er kann sich an Massnahmen beteiligen oder sie durch Beiträge unterstützen.
Art. 21a dbis) Palliative Care
Der Staat fördert Massnahmen im Bereich der palliativen Medizin, Pflege und Begleitung.
Er kann zu diesem Zweck mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten, ihnen Leistungsaufträge erteilen und sie durch Beiträge unterstützen.
Art. 21bis e) Gesundheitswesen in ausserordentlichen Lagen
Der Staat sorgt für:
die medizinische Versorgung, die psychologische Betreuung und die sanitätsdienstliche Rettung in ausserordentlichen Lagen;
Bau, Betrieb und Unterhalt von geschützten Sanitätsstellen und geschützten Spitälern. Der Staat trägt die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten.
Der Staat kann Schutzdienstpflichtige und Laien für die Unterstützung des Pflegepersonals ausbilden und einsetzen.
Art. 21ter ebis) Gesundheits- oder Notfallzentren
Zur Sicherstellung der Gesundheits- und Notfallversorgung in den Regionen bestehen Gesundheits- oder Notfallzentren in Wattwil, Flawil, Rorschach und Altstätten oder jeweils in einer anderen politischen Gemeinde des entsprechenden Wahlkreises.
Als Gesundheits- oder Notfallzentren gelten Gesundheitszentren, Notfallzentren sowie Gesundheits- und Notfallzentren.
Die Gesundheits- oder Notfallzentren stellen in den Regionen versorgungspolitisch notwendige Leistungen im Bereich der ambulanten und kurzstationären Gesundheits- und Notfallversorgung sicher.
Sie werden durch private oder öffentliche Leistungserbringer betrieben, wobei private Trägerschaften angemessen zu berücksichtigen sind. Soweit das Angebot nicht hinreichend sichergestellt ist, kann die Regierung den Spitalverbund zum Betrieb verpflichten.
Der Kantonsrat kann beschliessen, dass in den Wahlkreisen nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf den Betrieb von Gesundheits- oder Notfallzentren allenfalls verzichtet wird.
Art. 22 f) gemeinsame Vorschriften
Leistungen des Staates nach Art. 18 bis 21bis dieses Gesetzes erfolgen aufgrund von besonderen Gesetzen oder Beschlüssen des Kantonsrates. Das Finanzreferendum bleibt vorbehalten.
Art.
23 Politische Gemeinde
a) Hilfe und Pflege zu Hause
Die politische Gemeinde sorgt für die Hilfe und Pflege zu Hause, soweit diese Aufgabe nicht durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten oder Private erfüllt wird.
Art. 24 …
Art. 25 c) Gesundheitsvorsorge
Die politische Gemeinde fördert Aufklärung, Beratung und Hilfe in der Gesundheitsvorsorge. Soweit notwendige Aufgaben nicht erfüllt werden, sorgt sie für die Durchführung.
Art.
26 Politische Gemeinde
d) andere Einrichtungen der Gesundheitspflege
Die politische Gemeinde kann Spitäler, Laboratorien und medizinische Institute sowie Ausbildungsstätten für Pflegeberufe errichten und betreiben, sich daran beteiligen oder nach Massgabe des Bundesrechts Errichtung und Betrieb durch Beiträge unterstützen.
Art. 27 Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private
Orts- und Kirchgemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Private können Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege erfüllen.
(2.2.) 2. Einrichtungen der Gesundheitspflege
Art. 28 …
Art.
29 Staatliche Einrichtungen
a) Bestand
Der Staat führt das Kantonale Laboratorium.
Art. 30 …
Art. 31 …
Art. 32 …
Art. 32bis Patientenrechte und -pflichten
Die Regierung regelt durch Verordnung Rechte und Pflichten der Patienten von Spitälern auf der Spitalliste des Kantons.
Art. 33 Aufnahmepflicht
Spitäler auf der Spitalliste des Kantons müssen im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten über die Nothilfe hinaus Personen aufnehmen, deren Behandlung unaufschiebbar ist.
Über die Unaufschiebbarkeit entscheidet die ärztliche Leitung.
Art. 34 Obduktion
An verstorbenen Spital- und Klinikpatienten kann eine Obduktion ausgeführt werden.
Die Obduktion unterbleibt, wenn der Patient oder die nächsten Angehörigen Einspruch erhoben haben. Das zuständige Departement12 kann die Obduktion anordnen, wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht.
Die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege13 bleibt vorbehalten.
Art. 35 Zustimmung zu Gewebe- oder Zellentnahme nach dem eidgenössischen Transplantationsgesetz
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen nach dem eidgenössischen Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200414 zuständig.
Art. 36 Benützungsgebühren
Die Benützungsgebühren decken einen angemessenen Anteil an den Betriebsausgaben.
Die Regierung erlässt die Tarife für die Benützung der staatlichen Einrichtungen im Rahmen des vom Grossen Rat beschlossenen Voranschlages.
Die Tarife gelten auch für die Einrichtungen der Gemeinden. Die Regierung kann die kantonalen Tarife für Einrichtungen verbindlich erklären, denen der Staat Betriebsbeiträge gewährt.
(2.2bis.) 2bis. Hilfe und Pflege zu Hause
Art. 36bis Begriffe
Die Hilfe und Pflege zu Hause umfasst:
Hilfe zu Hause;
Pflege zu Hause;
ergänzende Dienstleistungen.
Die Hilfe zu Hause umfasst:
die stellvertretende Haushaltsführung;
die sozial-begleitende Unterstützung;
die Betreuung von Kindern.
Pflege zu Hause umfasst Massnahmen der Abklärung und Beratung, der Untersuchung und der Behandlung oder der Grundpflege nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung.15
Art.
36ter Aufgaben
a) Staat
Der Staat:
sorgt für Beratung und Information;
fördert die Zusammenarbeit zwischen politischen Gemeinden und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause;
…
Art. 36quater …
(2.3.) 3. Gesundheitsvorsorge
Art. 37 Zweck
Die Gesundheitsvorsorge dient:
der Gesundheitserziehung;
der Verhütung von Krankheiten und Unfällen;
der Früherkennung von Krankheiten.
Art.
38 Aufgaben
a) Gesundheitserziehung und Krankheitsverhütung
Der Präventivmediziner erfüllt in der Gesundheitserziehung und in der Krankheitsverhütung folgende Aufgaben:
Ausarbeitung von Vorschlägen zuhanden des zuständigen Departementes16 und des Gesundheitsrates. Er kann bei der Durchführung mitwirken;
Beratung von kantonalen und Gemeindeorganen;
Unterstützung und Koordination von Aufklärung, Beratung und Schulung;
Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere mit freipraktizierenden Ärzten, Zahnärzten und Apothekern.
Er führt keine Krankenbehandlungen durch. Vorbehalten bleiben Gruppentherapien im Einvernehmen mit den behandelnden Ärzten.
Art. 39 b) Früherkennung von Krankheiten
Die Früherkennung von Krankheiten ist Sache der praktizierenden Ärzte und Zahnärzte.
Der Präventivmediziner kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsrat bei der Früherkennung von Krankheiten mitwirken.
Art. 40 Beratungsstellen
Die politische Gemeinde unterstützt Beratungsstellen.
Wo sie fehlen, fördert die politische Gemeinde ihre Gründung oder errichtet sie selbst.
(2.4.) 4. Palliative Care
Art. 40bis Grundsätze
Menschen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen oder chronisch fortschreitenden Krankheiten haben Anrecht auf eine ganzheitliche Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer, psychologischer, sozialer und spiritueller Palliativmassnahmen.
Den nächsten Bezugspersonen werden eine würdevolle Sterbebegleitung des betroffenen Menschen und ein würdevolles Abschiednehmen von der verstorbenen Person ermöglicht.
(3.) III. Gesundheitspolizei
(3.1.) 1. Medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege
Art.
41 Begriff
a) medizinische Berufe
Medizinische Berufe sind die universitären Medizinalberufe nach der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe.17 Wer einen medizinischen Beruf ausübt, ist Medizinalperson.
Art. 42 b) andere Berufe der Gesundheitspflege
Andere Berufe der Gesundheitspflege im Sinn dieses Gesetzes sind berufliche Tätigkeiten, die im Interesse der öffentlichen Gesundheit der Kontrolle bedürfen.
Die Regierung bezeichnet die Berufe durch Verordnung.
Art.
43 Bewilligungen
a) Grundsatz
Einer Bewilligung bedürfen:
die Abklärung und Behandlung von Krankheiten, von Verletzungen und von anderen körperlichen oder seelischen Gesundheitsstörungen;
die Geburtshilfe;
die Abgabe von Arzneimitteln im Detailhandel.18
Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
Art. 44 b) medizinische Berufe
Die selbständige Ausübung der medizinischen Berufe richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe.19
Wer einen medizinischen Beruf unselbständig ausübt, bedarf der Bewilligung. Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. Im Übrigen richtet sich die Berufsausübung nach der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe für die selbständige Berufsausübung.
Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften:
zumVollzug der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe;
über Anstellung, Beschäftigung und Berufsausübung von Assistenten, Stellvertretern und anderen Mitarbeitern.
Art. 45 …
Art. 46 d) andere Berufe der Gesundheitspflege
Die Bewilligung für die selbständige Ausübung anderer Berufe der Gesundheitspflege wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung seines Berufs erfüllt;
vertrauenswürdig ist sowie insbesondere physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.
Die Regierung regelt durch Verordnung Tätigkeitsbereiche, fachliche Voraussetzungen und Berufspflichten für die einzelnen Berufe. Sie kann Regelungen von Behörden und privaten Fachorganisationen allgemeinverbindlich erklären.
Erteilung, Einschränkung und Entzug der Bewilligung sowie Berufspflichten und Disziplinarmassnahmen richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen dieses Erlasses über die selbständige Ausübung der medizinischen Berufe.
Art. 47 …
Art. 48 …
Art. 49 …
Art. 50 Beistandspflicht
Medizinalpersonen leisten in dringenden Fällen Beistand.
Art. 50bis …
Art. 50ter …
Art. 50quater …
Art. 50quinquies …
Art. 50sexies …
Art.
50a Dienstpflicht
a) Grundsatz
Wer eine Berufsausübungsbewilligung nach dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 200620 hat und die bewilligungspflichtige Tätigkeit im Kanton ausübt, leistet Notfalldienst.
Die Dienstpflicht wird im Rahmen des Notfalldienstes erfüllt, der von der Standesorganisation organisiert wird.
Der Umfang des Notfalldienstes, den eine dienstpflichtige Person leistet, richtet sich nach dem Pensum ihrer bewilligungspflichtigen Tätigkeit im Kanton.
Art. 50b b) Ausnahmen
Von der Dienstpflicht ausgenommen sind:
a) Amtsärztinnen und Amtsärzte;
b) Ärztinnen und Ärzte, die gleichwertigen Notfalldienst leisten:
1. in einem Betrieb mit einer Notfallaufnahme, der auf einer Spitalliste im Sinn von Art. 8 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 201221 aufgeführt ist;
2. für eine andere Organisation an einem Betriebsstandort, der durch eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton zum Betrieb eines Notfalldienstes verpflichtet ist;
c) Tierärztinnen und Tierärzte;
d) weitere von der Regierung bezeichnete universitäre Medizinalberufe.
Art. 50c c) Beginn und Ende
Die Dienstpflicht beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der Berufsausübungsbewilligung.
Sie endet mit der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Kanton, spätestens aber mit Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 194622.
Art. 50d Dispensation von der persönlichen Erfüllung der Dienstpflicht
Dienstpflichtige, die aus fachlichen oder aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht für den Notfalldienst geeignet sind, werden auf Gesuch oder von Amtes wegen von der persönlichen Erfüllung der Dienstpflicht dispensiert.
Die Dispensation entbindet nicht von der Pflicht, die Ersatzabgabe nach Art. 50e ff. dieses Erlasses zu bezahlen.
Art.
50e Ersatzabgabe
a) Grundsatz
Wer die Dienstpflicht nicht erfüllt, bezahlt eine Ersatzabgabe.
Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 5'000.– je Jahr, höchstens aber 2,5 Prozent des AHV-pflichtigen Jahreseinkommens aus der bewilligungspflichtigen Tätigkeit im Kalenderjahr, für das die Ersatzabgabe verlangt wird.
Art. 50f b) Kürzungen
Die Ersatzabgabe wird anteilsmässig gekürzt, wenn die abgabepflichtige Person:
nicht während des ganzen Kalenderjahrs notfalldienstpflichtig ist;
die Dienstpflicht nur während eines Teils des Kalenderjahrs nicht erfüllt;
auch in einem anderen Kanton eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Sinn des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 200623 ausübt;
ihre Dienstpflicht wegen krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise nicht erfüllt.
Art.
50g c) Veranlagung
1. Pauschalveranlagung
Die zuständige Organisation zieht bei der abgabepflichtigen Person im Kalenderjahr, für das die Ersatzabgabe geschuldet ist, die Pauschale nach Art. 50e Abs. 2 dieses Erlasses ein.
Sie kann die Pauschale auf Fr. 3'000.– kürzen, wenn die abgabepflichtige Person glaubhaft macht, dass ihr AHV-pflichtiges Jahreseinkommen aus der bewilligungspflichtigen Tätigkeit höchstens Fr. 120'000.– betrug.
Die Pauschale nach Abs. 1 oder 2 dieser Bestimmung wird anteilsmässig gekürzt, wenn die abgabepflichtige Person Kürzungsgründe nach Art. 50f dieses Erlasses nachweist.
Art. 50h 2. ordentliche Veranlagung
Die abgabepflichtige Person kann verlangen, dass die Ersatzabgabe aufgrund ihres AHV-pflichtigen Jahreseinkommens veranlagt wird.
Sie weist die Höhe ihres AHV-pflichtigen Jahreseinkommens durch eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder die steuerrechtlichen Lohnausweise nach. Ganz oder teilweise selbständig erwerbstätige Personen weisen das AHV-pflichtige Jahreseinkommen durch die Beitragsverfügung nach der AHV-Gesetzgebung24 nach.
Das Gesuch um ordentliche Veranlagung kann innert drei Jahren ab Rechtskraft der Steuerveranlagung eingereicht werden. Bei ganz oder teilweise selbständig erwerbstätigen Personen ist die Rechtskraft der Beitragsverfügung nach der AHV-Gesetzgebung25 massgebend. Nach unbenutztem Ablauf der Frist verwirkt der Anspruch auf eine ordentliche Veranlagung der Ersatzabgabe für das betroffene Kalenderjahr.
Art. 50i d) Verwendung und Rechenschaftspflicht
Die Ersatzabgabe wird ausschliesslich zur Organisation und Durchführung des Notfalldienstes verwendet.
Die Standesorganisation legt gegenüber dem zuständigen Departement jährlich Rechenschaft über die Einnahmen und die Verwendung der Ersatzabgabe ab.
Art.
50j Organisation
a) Grundsatz
Die Standesorganisation organisiert den Notfalldienst für den von ihr vertretenen universitären Medizinalberuf. Als Standesorganisation gilt ein Berufsverband, der den ganzen Kanton abdeckt oder überkantonal organisiert ist.
Sie kann den Notfalldienst nach Regionen oder Berufsrichtungen gliedern und die Organisation und Durchführung des Notfalldienstes sowie die Verwendung der Ersatzabgabe ihren regionalen Organisationen übertragen.
Die Standesorganisationen und die Listenspitäler sorgen für eine Koordination zwischen dem ambulanten Notfalldienst und der stationären Notfallversorgung.
Art. 50k b) Vollzugszuständigkeiten
Die Standesorganisation:
entscheidet über die Dispensation von der persönlichen Erfüllung der Dienstpflicht;
veranlagt und bezieht die Ersatzabgabe.
Sie kann den Entscheid über die Dispensation von der Erfüllung der persönlichen Dienstpflicht sowie die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe ihren regionalen Organisationen übertragen.
Die zuständige Organisation ist berechtigt, im Bereich ihrer Vollzugszuständigkeit durch Verfügung zu handeln.
Verfügungen der zuständigen Organisation können mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.
Art. 50l Beiträge des Kantons
Der Kanton kann der Standesorganisation einen jährlichen Beitrag an die Organisation und Durchführung des Notfalldienstes gewähren.
Er kann der Standesorganisation Beiträge gewähren:
an die Entwicklung von neuen Modellen der ambulanten Notfallversorgung;
für Pilotprojekte, in denen Modelle der ambulanten Notfallversorgung erprobt werden;
für die Entwicklung und Umsetzung von Massnahmen zur Koordination zwischen dem Notfalldienst und der stationären Notfallversorgung.
(3.2.) 2. Private Einrichtungen
Art. 51 Bewilligung
Der Betrieb privater Spitäler, psychiatrischer Kliniken, medizinischer Laboratorien, medizinischer Institute, Rettungs- und Transportdienste sowie Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause bedarf einer Bewilligung.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn sich Leiter und Mitarbeiter über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten ausweisen, die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind und eine gute Betriebsführung gewährleistet ist. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird die Bewilligung nach Verwarnung entzogen.
Im Übrigen regelt die Regierung Erteilung und Entzug durch Verordnung. Von der Bewilligungspflicht kann sie Einrichtungen ausnehmen, die der Kanton durch Beiträge unterstützt oder die über einen Leistungsauftrag einer politischen Gemeinde verfügen.
(3.3.) 3. Übertragbare Krankheiten
Art. 52 Massnahmen
Der Staat kann die Durchführung von Massnahmen zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten den Gesundheitsbehörden der Gemeinden, Ärzten, Apothekern und gemeinnützigen Organisationen übertragen.
Der Staat leistet Beiträge an die Kosten, die den Gemeinden oder den gemeinnützigen Organisationen entstehen.
Die Teilnahme an öffentlichen Impfungen ist freiwillig.
(3.4.) 4. Vorkehren gegen Gesundheitsschädigungen
Art. 52bis Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen
Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen ist verboten:
auf öffentlichem Grund;
auf privatem, von öffentlichem Grund her einsehbarem Grund;
in und an öffentlichen Gebäuden von Kanton und Gemeinden;
in und an Sportstätten;
an öffentlich zugänglichen Filmvorführungen.
Art. 52ter Abgabe von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren mit Tabakersatzstoff
Es ist verboten, Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen abzugeben:
an Personen unter 16 Jahren;
durch Automaten, die Personen unter 16 Jahren zugänglich sind.
Art.
52quater Schutz vor dem Passivrauchen
a) Grundsatz
Das Rauchen ist in allgemein zugänglichen, geschlossenen Räumen verboten, ausgenommen in Rauchzimmern. Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offenstehen.
Als allgemein zugänglich gelten insbesondere:
Gebäude der öffentlichen Verwaltung;
Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen;
Kinder- und Jugendheime, Behinderteneinrichtungen sowie Betagten- und Pflegeheime;
Schulen und andere Bildungseinrichtungen;
Museen, Theater und Kinos;
Sportstätten;
Geschäfte und Einkaufszentren;
gastgewerbliche Betriebe, einschliesslich Bars, Diskotheken, Kantinen und Besenbeizen;
Messe- und Ausstellungsräume;
Festzelte und Festwirtschaften.
…
Art. 52quinquies …
Art. 52sexies b) Rauchzimmer26
Rauchzimmer sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs ohne eigene Ausschankeinrichtung wie Buffet oder Bar.
Der Zutritt zum Rauchzimmer ist Personen unter 16 Jahren verboten. Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.
Art. 53 Vorschriften der Regierung
Die Regierung erlässt durch Verordnung die zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen erforderlichen gesundheitspolizeilichen Vorschriften, insbesondere über:
Unterhalt und Benützung allgemein zugänglicher Einrichtungen;
die Ausübung von Gewerben.
Art. 53bis Schutz vor Schall und Laser
Die politische Gemeinde vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen.27
Art. 54 Örtliche Vorkehren
Die politische Gemeinde trifft durch Reglement die in ihrem Bereich notwendigen Vorkehren gegen Gesundheitsschädigungen.
(3.5.) 5. Heilmittel
Art. 54bis Vollzug
Die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung28 wird vollzogen durch:
die Kantonsapotheke;
das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz, soweit dies die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung vorsieht.29
Das zuständige Departement kann Vollzugsaufgaben regionalen oder anderen kantonalen Inspektoraten übertragen.
Art. 54ter Verordnungsrecht
Die Regierung regelt durch Verordnung den Vollzug der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung30, namentlich:
Abgabe von Arzneimitteln im Detailhandel;31
Abgabe und Anwendung bei der Berufsausübung;32
Abgabe von Tierarzneimitteln;33
Herstellung von Arzneimitteln in kleinen Mengen;34
Lagerung von Blut und Blutprodukten;35
klinische Versuche mit Heilmitteln.36
Zum Detailhandel gehören:
öffentliche Apotheken;
ärztliche und zahnärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an Patienten;
tierärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an Tiere und Tiergruppen;
Spital- und Heimapotheken zur Abgabe an Spitalpatienten oder Heimbewohner;
Drogerien.
Die Regierung kann durch Verordnung zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit und -versorgung bauliche und betriebliche Anforderungen für Detailhandelsbetriebe festlegen.
(3.6.) 6. Anbau von Hanf
Art. 54quater Meldepflicht
Der Anbau von Hanf ist meldepflichtig. Ausgenommen sind Anpflanzungen von weniger als zehn Pflanzen.
Die Meldung ist der zuständigen Behörde vor der Aussaat oder Aufzucht zu erstatten.
Art. 54quinquies Kontrollbefugnisse und Massnahmen
Die Kontrollorgane können jederzeit und ohne Voranmeldung Proben erheben sowie in Bestell- und Lieferscheine, Buchhaltungen, Anbau- und Abnahmeverträge und weitere Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Hanfanbau stehen, Einsicht nehmen.
Unabhängig von einem Strafverfahren nach Art. 55 Bst. d dieses Erlasses oder wegen Verstössen gegen das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195137 kann die zuständige Behörde den angepflanzten Hanf bei einer Verletzung der Meldepflicht:
beschlagnahmen;
vernichten, wenn keine oder keine sofortige gesetzeskonforme Verwertung möglich ist.
Art. 54sexies Verordnungsrecht
Die Regierung regelt durch Verordnung:
die für Meldungen, Kontrollen und Massnahmen zuständigen Behörden;
den Inhalt der Meldung. Diese umfasst namentlich Sorte der Pflanze, Herkunft des Saatguts, zu erwartender THC-Gehalt, Ort und Grösse der Anbaufläche, verantwortlicher Produzent, Verwendungszweck sowie Abnehmer;
den Austausch von Informationen über Hanfanpflanzungen zwischen den zuständigen Behörden und den Strafverfolgungsbehörden.
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 55 Strafbestimmungen
Mit Busse wird bestraft:
wer ohne behördliche Bewilligung einen medizinischen Beruf, einen anderen Beruf der Gesundheitspflege oder eine Heiltätigkeit ausübt;
wer sich dafür empfiehlt;
wer dabei Hilfe leistet;
wer sonstwie den gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
Art. 56 Beschlagnahme
Das zuständige Departement38 kann bei Gefahr für die öffentliche Gesundheit beschlagnahmen:
Einrichtungen oder Geräte, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben;
Stoffe, die unrechtmässig abgegeben worden oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmt sind.
Es verfügt die Rückgabe, sobald keine Gefahr mehr besteht. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, so verfügt es die Verwertung oder die Vernichtung. Der Eigentümer erhält den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten.
Die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege39 bleibt vorbehalten.
Art. 57 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
das Gesetz über das Sanitätswesen vom 1. Januar 1894;40
das Nachtragsgesetz zum Gesetz über das Sanitätswesen vom 27. Dezember 1926;41
das Gesetz betreffend Schutzpockenimpfung vom 4. Januar 1886;42
der Grossratsbeschluss betreffend Einteilung der Physikatsbezirke vom 14. Mai 1945.43
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art.
61 Übergangsbestimmungen
a) Privatapotheken
Ärzte und Zahnärzte, die eine Privatapotheke geführt haben und sie gemäss Art. 45 dieses Gesetzes weiterführen wollen, haben innert sechs Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes um die Bewilligung nachzusuchen.
Art. 62 b) andere Berufe der Gesundheitspflege sowie private Einrichtungen
Innert dreier Monate nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes hat um eine Bewilligung nachzusuchen, wer:
einen anderen Beruf der Gesundheitspflege ausgeübt hat und ihn gemäss Art. 46 dieses Gesetzes weiterhin ausüben will;
eine private Einrichtung betrieben hat und sie gemäss Art. 51 dieses Gesetzes weiterhin betreiben will.
Art. 62a c) des XV. Nachtrags vom 27. Januar 2026
Die Ersatzabgabe nach Art. 50e ff. dieses Erlasses ist für das Kalenderjahr, in dem dieser Nachtrag in Vollzug tritt, pro rata temporis geschuldet.
Gesuche um Dispensation vom Notfalldienst, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags bei einer Standesorganisation oder einer regionalen Organisation hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.
Die Anfechtung von Verfügungen einer Standesorganisation betreffend Dispensation, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bereits eröffnet wurden, richtet sich nach Art. 50bis bis 50quinquies dieses Erlasses in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags.
Art. 63 Vereinbarungen und Verträge
Die Regierung kann im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen sowie mit privaten Organisationen Verträge abschliessen.
Art. 64 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
nGS 15–33