311.2
Suchtgesetz
vom 14.01.1999 (Stand 01.01.2015)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 7. Oktober 19971 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 11, 12 und 14 der Kantonsverfassung vom 16. November 18902, Art. 15a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 19513 und Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 19324
als Gesetz:5
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundlagen
Staat und politische Gemeinden treffen Massnahmen im Bereich der Suchtprävention und der Suchthilfe.
Sie koordinieren ihre Bestrebungen.
Art.
2 Begriffe
a) Suchtprävention
Die Suchtprävention umfasst Massnahmen zur Vorbeugung von Suchtverhalten sowie zur Verhütung des Suchtmittelmissbrauchs und seiner Folgen.
Art. 3 b) Suchthilfe
Die Suchthilfe trifft Massnahmen zur Früherfassung von Suchtgefährdung und Suchterkrankung sowie zur Beratung, Betreuung und Behandlung suchtgefährdeter und suchtkranker Menschen.
Art. 4 Vereinbarungen
Die Regierung kann mit anderen Kantonen und Staaten, mit Gemeinden und mit privaten Organisationen Vereinbarungen abschliessen.
Art. 5 Kommission für Suchtfragen
Das zuständige Departement6 kann eine Kommission für Suchtfragen einsetzen.
Diese berät das zuständige Departement7 in Fragen der Suchtprävention und der Suchthilfe und macht Vorschläge zur Verwendung des Alkoholzehntels.
Das zuständige Departement8 kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
(2.) II. Suchtprävention
Art. 6 Fachstellen
Der Staat errichtet und betreibt Fachstellen für Suchtprävention. Er kann auch Dritte damit beauftragen. Er kann Mittel aus dem Alkoholzehntel beiziehen.
Die Fachstellen für Suchtprävention entwickeln Präventionsprogramme, setzen sie um oder wirken bei deren Umsetzung mit und leisten fachliche Unterstützung.
Sie arbeiten mit Einrichtungen des Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialwesens zusammen.
Art. 7 Aufgaben der Gemeinden
Die politische Gemeinde setzt die Massnahmen der Suchtprävention um.
Politische Gemeinden und Schulgemeinden tragen die Kosten der von ihnen veranlassten Projekte der Suchtprävention.
(3.) III. Suchthilfe
(3.1.) 1. Ambulante Suchthilfe
Art. 8 Aufgabenteilung
Die politischen Gemeinden betreiben Fachstellen für Suchthilfe. Sie können Dritte mit dem Betrieb beauftragen.
Der Staat kann medizinische und sozialtherapeutische Massnahmen anordnen und diese durch Beiträge unterstützen.
Art. 9 Fachstellen
Die Fachstellen für Suchthilfe beraten und betreuen Personen, die unmittelbar oder mittelbar von Suchtproblemen betroffen oder suchtgefährdet sind.
Art.
10 Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen
a) Meldung
Erscheinen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen im Interesse des Betroffenen, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit notwendig, erstattet die Fachstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des zivilrechtlichen Wohnsitzes9 Bericht und Antrag.10
Besteht ein Schutzbedürfnis wegen Suchtproblemen, sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen11 von der Schweigepflicht gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befreit.
Art. 11 b) besondere Anordnungen
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Rahmen der Massnahmen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch:12 insbesondere:
Betroffene zum Besuch einer Fachstelle für Suchthilfe verpflichten;
die Verwaltung des Lohns und der Ersatzeinkünfte anordnen.
Der Rechtsschutz richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen, die für Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch13 gelten.
(3.2.) 2. Stationäre Suchthilfe
Art.
12 Einrichtungen
a) Grundsatz
Der Staat errichtet und betreibt Einrichtungen, die dem körperlichen Entzug sowie der stationären Therapie und Rehabilitation suchtkranker Personen dienen (stationäre Einrichtung der Suchthilfe).
Er beteiligt sich nach Bedarf an stationären Einrichtungen der Suchthilfe oder unterstützt nach Bedarf Einrichtung und Betrieb. Er verbindet die Ausrichtung der Beiträge mit einer Leistungsvereinbarung.
Art. 12a b) IVSE 1. Leistungsabgeltung
Für die Leistungsabgeltung werden die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 200214 sachgemäss angewendet, soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält.
Art. 12b 2. Kostenträger
Die zuständige politische Gemeinde trägt bei Eintritt oder Unterbringung von suchtkranken Personen in einer der IVSE unterstellten stationären Einrichtung der Suchthilfe:
die Leistungsabgeltung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger;
die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 der IVSE15, wenn diese nicht leistungsfähig sind.
Die Kostentragung bei strafrechtlicher Unterbringung richtet sich nach der Gesetzgebung über das Straf- und Strafprozessrecht.
(3.3.) 3. Private Träger
Art. 13 Bewilligungspflicht
Der Betrieb stationärer Einrichtungen der Suchthilfe bedarf einer Bewilligung.
Das zuständige Departement16 erteilt die Bewilligung, wenn die stationäre Einrichtung sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen richtet, die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind, Leiter und Mitarbeiter sich über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten ausweisen und eine gute Betriebsführung gewährleistet ist.
(4.) IV. Alkoholzehntel
Art. 14 Spezialfinanzierung
Der dem Staat zustehende Anteil am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung17 und weitere Mittel mit entsprechender Zweckbindung werden für Massnahmen der Suchtprävention und der Suchthilfe sowie für die Behandlung Suchtkranker in Einrichtungen der stationären Suchthilfe verwendet.
Die Regierung verfügt über die Mittel der Spezialfinanzierung.
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs vom 18. Juni 1968;18
Grossratsbeschluss über regionale Zentren für Suchtprävention vom 1. April 1993;19
Grossratsbeschluss über die Beteiligung des Staates an regionalen Drogenberatungsstellen vom 7. Mai 1992;20
Grossratsbeschluss über die Beteiligung des Staates an der ambulanten Drogenhilfe in der Stadt St.Gallen vom 13. Januar 199421
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Wer bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eine stationäre Einrichtung der Suchthilfe betreibt, ersucht innert sechs Monaten um eine Bewilligung nach Art. 13 dieses Gesetzes.
Art. 20 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
nGS 34–24