312.0
Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe
vom 21.06.2011 (Stand 01.11.2025)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 20061 sowie gestützt auf Art. 44 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 19792
als Verordnung:3
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Erlass regelt:
a) die Ausübung der medizinischen Berufe;
b) die Berufspflichten;
c) die Bewilligung für Stellvertretung und Assistenz;
d) die Übertragung von Befugnissen auf:
1. die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt;
2. die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt;
3. die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker;
4. die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.
Art. 2 Vollzugsbehörde
Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen.
Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen gewährt.
Art.
3 Medizinische Berufe
a) Arten
Medizinische Berufe üben aus:
Ärztinnen und Ärzte;
Zahnärztinnen und Zahnärzte;
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
Apothekerinnen und Apotheker;
Tierärztinnen und Tierärzte.
Wer einen medizinischen Beruf ausübt, ist Medizinalperson.
Art. 4 b) Berufsausübung
Wer einen medizinischen Beruf:
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt, ist selbständig tätig;
im Namen und auf Rechnung einer Drittperson ausübt, ist unselbständig tätig.
Unter Aufsicht tätig ist, wer unter fachlicher Verantwortung und Aufsicht einer Person handelt, welche die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich erfüllt.
(2.) II. Bewilligung
Art.
5 Bewilligungspflicht
a) Grundsatz
Wer einen medizinischen Beruf ausübt, bedarf der Bewilligung.4
Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 6 b) Ausnahme
Keiner Bewilligung bedarf, wer:
in öffentlichen Einrichtungen tätig ist;
in Einrichtungen nach Art. 5 der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 20115 tätig ist;
die klinische Ausbildung als Teil der universitären Ausbildung absolviert.
Die Voraussetzungen nach Art. 26 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses gelten auch für ordentliche Assistenzen, die nach Abs. 1 dieser Bestimmung von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.
Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gelten nicht für die ausserordentliche Assistenz nach Art. 26a dieses Erlasses.
Art. 7 Gesuch
Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der Vollzugsbehörde einzureichen.
Es enthält alle Angaben, die für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen benötigt werden.
…
…
…
…
…
Die Vollzugsbehörde stellt im Internet Gesuchsformulare zur Verfügung, mit denen die regelmässig benötigten Angaben je Medizinalberuf erfragt werden. Sie kann weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise über eine gute gesundheitliche Verfassung und ausreichende Sprachkenntnisse.
Art. 8 Zeitlich begrenzte Tätigkeit
Wer eine ausserkantonale oder ausländische Bewilligung zur Berufsausübung besitzt und den Beruf nach Art. 35 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 20066 während höchstens 90 Arbeitstagen je Kalenderjahr im Kanton St.Gallen selbständig auszuüben beabsichtigt, erstattet der Volllzugsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich Meldung.
…
Die Vollzugsbehörde bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbständige Berufsausübung.
Art. 8a Überbrückungsbewilligung
Wer über einen ausländischen Bildungsabschluss oder Weiterbildungstitel für einen medizinischen Beruf verfügt, kann eine Überbrückungsbewilligung zum Ausüben des Berufs unter fachlicher Aufsicht erhalten.
Die Überbrückungsbewilligung wird für höchstens zwei Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.
Die Erteilung der Überbrückungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
im Register nach Art. 51 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 20067 eingetragen ist;
bei der zuständigen schweizerischen Stelle8 ein Gesuch um Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses oder Weiterbildungstitels eingereicht hat und dieses nicht offensichtlich aussichtslos ist;
vertrauenswürdig ist;
physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung unter Aufsicht bietet;
genügende Kenntnisse der deutschen Sprache hat;
von einer Person fachlich beaufsichtigt wird, die eine Berufsausübungsbewilligung für den entsprechenden Beruf hat.
Art. 9 Berufsausübung nach vollendetem 70. Altersjahr
Wer das 70. Altersjahr vollendet hat und den medizinischen Beruf weiterhin ausüben möchte, reicht der Vollzugsbehörde bei Erreichen der Altersgrenze und danach alle drei Jahre einen durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt erstellten Nachweis der physischen und psychischen Gesundheit ein.
Art. 10 Mitteilungspflicht
Wer seine berufliche Tätigkeit aufnimmt, verlegt oder aufgibt, teilt die Änderung innert 30 Tagen nach deren Eintritt der Vollzugsbehörde mit.
(3.) III. Berufsausübung
(3.1.) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Grundsatz
Wer einen medizinischen Beruf ausübt:
hält sich an die anerkannten Grundsätze des Berufs und der Ethik;
beachtet die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten;
handelt nach den Regeln der Fachkunde.
Art. 12 Auskündungen
Auskündungen einschliesslich der Verwendung akademischer Titel weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täuschungen Anlass.
Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer Standesorganisation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus.
Art. 13 Notfalldienst
Wer einen medizinischen Beruf ausübt, beteiligt sich am Notfalldienst ihrer oder seiner Standesorganisation.
Die Standesorganisation regelt den Notfalldienst durch Reglement und legt dieses der Vollzugsbehörde zur Kenntnis vor.
Art.
14 Krankengeschichte
a) Führung
Ärztin und Arzt, Zahnärztin und Zahnarzt sowie Chiropraktorin und Chiropraktor führen über ihre Patientinnen und Patienten eine Krankengeschichte.
Die Krankengeschichte gibt Auskunft über Diagnose, Behandlung und verordnete Heilmittel.
Art. 15 b) Aufbewahrung
Die Krankengeschichte wird während wenigstens zehn Jahren aufbewahrt.
Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen die amtliche Aufbewahrung verfügen.
Die Medizinalperson trägt die Kosten der amtlichen Aufbewahrung.
(3.2.) 2. Besondere Bestimmungen
(3.2.1.) a) Ärztin und Arzt
Art. 16 Gutachten und Untersuchungen
Ärztin und Arzt lehnen den Auftrag einer Behörde zur Ausarbeitung von Gutachten und zur Durchführung von Untersuchungen ausschliesslich aus wichtigen Gründen ab.
Art. 17 Meldepflicht
Ärztin und Arzt melden unverzüglich:9
a) der Polizei aussergewöhnliche Todesfälle;
b) der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt:
1. übertragbare Krankheiten nach den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung) vom 13. Januar 1999;10
2. weitere Feststellungen von besonderem gesundheitspolizeilichem Interesse.
(3.2.2.) b)Zahnärztin und Zahnarzt
Art. 18 Allgemeinnarkosen
Zahnärztin und Zahnarzt ziehen für Allgemeinnarkosen eine Ärztin oder einen Arzt bei.
(3.2.3.) c) Chiropraktorin und Chiropraktor
Art. 19 Aufhebung der Schweigepflicht
Die Vollzugsbehörde erteilt die Entbindung von der Schweigepflicht. Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193711 wird sachgemäss angewendet.
(3.2.4.) d) Apothekerin und Apotheker
Art. 20 Berufsausübung
Die Berufsausübung der Apothekerin und des Apothekers richtet sich nach den Bestimmungen der Heilmittelverordnung vom 21. Juni 2011.12
(4.) IV. Stellvertretung und Assistenz
(4.1.) 1. Tätigkeit
Art. 21 Stellvertretung
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übt die gleiche fachliche Verantwortlichkeit aus wie die vertretene Medizinalperson.
Art. 22 Assistenz
Die Assistentin oder der Assistent steht unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht der Medizinalperson, welche die Voraussetzung zur selbständigen Berufsausübung erfüllt.
Die aufsichtspflichtige Medizinalperson überträgt ausschliesslich Verrichtungen, zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist und die nicht ihre persönliche Berufsausübung erfordern.
Sie überwacht die Assistenztätigkeit und stellt sicher, dass die Assistentin oder der Assistent die übertragenen Aufgaben beherrscht.
(4.2.) 2. Bewilligung
Art. 23 Grundsatz
Wer einen medizinischen Beruf ausübt und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder eine Assistentin oder einen Assistenten beschäftigt, bedarf der Bewilligung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Art. 24 Zuständigkeit
Die Bewilligung erteilt:
die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt für Stellvertretung und Assistenz von Ärztinnen und Ärzten sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker für Stellvertretung von Apothekerinnen und Apothekern;
die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt für Stellvertretung und Assistenz von Zahnärztinnen und Zahnärzten;
die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt für Stellvertretung und Assistenz von Tierärztinnen und Tierärzten.
Art.
25 Voraussetzungen
a) Stellvertretung
Medizinalpersonen wird die Bewilligung für die Stellvertretung erteilt, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt.
Der Tierärztin oder dem Tierarzt wird die Bewilligung für die Stellvertretung erteilt, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt.
Art. 26 b) ordentliche Assistenz
Der Ärztin und dem Arzt sowie der Chiropraktorin und dem Chiropraktor wird die Bewilligung für die ordentliche Assistenz erteilt, wenn die Assistentin oder der Assistent ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt und sich im entsprechenden Fachbereich in Weiterbildung befindet.
Der Zahnärztin und dem Zahnarzt sowie der Tierärztin und dem Tierarzt wird die Bewilligung für die ordentliche Assistenz erteilt, wenn die Assistentin oder der Assistent ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt.
Die Bewilligung wird befristet.
Für jede Vollzeitstelle werden höchstens 400 Stellenprozente ordentliche Assistenz bewilligt. Vorbehalten bleiben Einschränkungen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung.13
Art. 26a c) ausserordentliche Assistenz
Die ausserordentliche Assistenz dient der direkten Zulassung zur eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin nach den Richtlinien der eidgenössischen Medizinalberufekommission14 für Personen, die keinen schweizerischen Studienabschluss in Humanmedizin haben.
Einer Person, die als Ärztin oder Arzt im Register nach Art. 51 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 200615 eingetragen ist, aber kein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt, kann die Bewilligung für eine ausserordentliche Assistenz erteilt werden.
Die ausserordentliche Assistenz wird auf die Dauer der klinischen Tätigkeit beschränkt, die für die Zulassung nach Abs. 1 dieser Bestimmung erforderlich ist. Der geplante Beschäftigungsgrad wird berücksichtigt.
Art. 27 Verweigerung und Entzug
Die Bewilligung für die Stellvertretung und für die Assistenz kann verweigert oder entzogen werden, wenn wiederholt oder in schwerer Weise Aufsichtspflichten gegenüber Assistentinnen und Assistenten verletzt werden oder gegen Vorschriften dieser Verordnung oder übergeordneter Erlasse verstossen wird.
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 10. November 198126 wird aufgehoben.
Art. 39 Übergangsbestimmung
Die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilten Bewilligungen gelten bis zu deren Ablauf.
Art. 40 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. September 2011 angewendet.
nGS 46–90