313.75
Naturbäderverordnung
vom 21.11.2000 (Stand 01.04.2021)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 53 lit. a des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 19791
als Verordnung:2
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
öffentlich zugängliche Naturbäder, wie See-, Fluss- und Weiherbäder;
…
…
…
(2.) II. Technische Anforderungen
Art. 2 Grundsatz
Naturbäder sind so beschaffen, dass die Gesundheit der Badegäste nicht gefährdet ist.
Art. 3 …
(3.) III. Betriebliche Anforderungen
Art. 4 …
Art. 5 Verantwortliche Person a) Bezeichnung
Der Betreiber eines bewirtschafteten Naturbades bezeichnet eine für den Betrieb verantwortliche Person und je nach Bedarf einen oder mehrere Stellvertreter und meldet diese der zuständigen Kontrollbehörde nach Art. 7 dieses Erlasses.
Art. 6 b) Aufgaben
Die verantwortliche Person arbeitet mit der zuständigen Kontrollbehörde nach Art. 7 zusammen.
Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere die Meldung von besonderen Vorfällen an die zuständige Kontrollbehörde.
(4.) IV. Aufsicht
Art. 7 Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen:
kontrolliert Naturbäder;
entnimmt Proben für Laboruntersuchungen bei bewirtschafteten Naturbädern und nicht bewirtschafteten natürlichen Badeplätzen;
teilt die Ergebnisse der Kontrollen und Laboruntersuchungen der verantwortlichen Person und der zuständigen Gemeindebehörde mit;
verfügt Massnahmen und erstattet Strafanzeige.
Es kann Dritte zu Probenahmen beiziehen.
Es informiert die Öffentlichkeit über die Einstufung der Wasserqualität nach Anhang A dieses Erlasses und kann den Betreiber oder die zuständige Gemeinde zur Information der Badenden verpflichten.
Art. 8 Kosten
Der Betreiber des Naturbades trägt die Kosten der Laboruntersuchungen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach Art. 3 der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle vom 29. Mai 19963.
Bei bewirtschafteten Naturbädern werden Beanstandungen, die sich aus Kontrollen ergeben, gemäss Kostenregelung nach Art. 3 der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle vom 29. Mai 19964 gehandhabt.
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Bäderverordnung vom 19. September 19895 wird aufgehoben.
Art. 10 Übergangsbestimmung
Bestehende Bäder sind dieser Verordnung spätestens bei einer Sanierung anzupassen.
Art. 11 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2001 angewendet.
Anhänge
Anhang A: Einstufung der Badewasserqualität von Naturbädern aufgrund mikrobiologischer Untersuchungen Anhang B: Ausser Kraft Anhang C: Ausser Kraft
nGS 36-8