315.11
Verordnung über die Lebensmittelkontrolle
vom 29.05.1996 (Stand 01.04.2021)
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung1 und des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung vom 9. Juni 19962
als Verordnung:3
Art. 1 Information
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen orientiert die politische Gemeinde über Beanstandungen in gastwirtschaftlichen Betrieben.
Die politische Gemeinde orientiert das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen über Änderungen bei den kontrollpflichtigen Betrieben.
Art. 2 …
Art. 2a Selbstkontrolle der öffentlichen Wasserversorgungen
Die öffentlichen Wasserversorgungen lassen im Rahmen der Selbstkontrolle nach Art. 26 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 20144 und Art. 73 ff. der eidgenössischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20165 Analysen durch Laboratorien durchführen, die nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder nach einer vergleichbaren Norm bewertet und zugelassen sind.
Sie stellen dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Untersuchungsergebnisse eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres zu.
Art. 3 Gebühren6
Die Höhe der Gebühren wird nach dem Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz7 bestimmt. Der Aufwandpunktwert wird im Regierungsbeschluss über den Aufwandpunktwert nach der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle8 festgelegt.
…
Der Stundenansatz für besondere Dienstleistungen und Kontrollen9 beträgt:
für den Kantonschemiker und seine Stellvertretung: 105 Aufwandpunkte
für Lebensmittel-, Trink- und Badewasserinspektoren sowie leitende Mitarbeitende des kantonalen Labors: 80 Aufwandpunkte
für weitere Personen: 60 Aufwandpunkte
Enthält der Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz keine Regelung, namentlich für Nachkontrollen und administrative Arbeiten, werden Gebühren nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 200010 erhoben.
Art. 4 Pilzkontrolle
Die politische Gemeinde kann für die Durchführung der Pilzkontrolle nicht gewerbsmässig gesammelter Pilze Pilzkontrolleure bezeichnen.
Sie meldet diese dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.
Art. 4a Schlachtung von kranken Tieren
Die Schlachtung von krankem Vieh wird in der nächstgelegenen, dafür bezeichneten Schlachtanlage durchgeführt.
Schlachttierkörper werden bis zur abschliessenden Beurteilung durch die Fleischkontrolle gekühlt und räumlich getrennt von anderen Schlachttierkörpern aufbewahrt.
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. November 1955;16
die Verordnung über die Hygiene im Coiffeurberuf vom 17. Dezember 1962.17
Art. 11 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1996 angewendet.
nGS 31–80