Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil

322.51 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sg/sgs/322-51/de/vereinbarung-uber-die-aufnahme-von-patienten-aus-dem-furstentum-liechtenstein-in-den-st-gallischen-heil-und-pflegeanstalten-st-pirminsberg-und-wil

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. St. Gallen
  3. St. Gallen Gesetzessammlung
Funtauna

322.51

Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil

vom 08.02.1965 (Stand 01.01.1965)

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und das Sanitätsdepartement des Kantons St.Gallen

vereinbaren:1

Footnotes

  1. [1] nGS 3, 276. In Vollzug ab 1. Januar 1965. Die Anstalten werden nunmehr als kantonale Psychiatrische Kliniken St.Pirminsberg in Pfäfers und Wil bezeichnet, Art. 1 des RRB über die Umbenennung der staatlichen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil in kantonale Psychiatrische Kliniken, sGS 322.111.

Art. 1

In der Heil- und Pflegeanstalt St.Pirminsberg und, wenn diese besetzt ist, in der Heil- und Pflegeanstalt Wil werden mindestens sechs Betten für Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestellt.

Weitere Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden aufgenommen, soweit die Platzverhältnisse es gestatten.

Art. 2

Die Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden gemäss den allgemeinen für die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil gültigen Vorschriften2 aufgenommen.

Sie sind in bezug auf die Taxen den schweizerischen Nichtkantonseinwohnern gleichgestellt.3

Das Sanitätsdepartement zeigt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein Taxänderungen rechtzeitig vor Vollzugsbeginn an.

Footnotes

  1. [2] Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Kliniken, sGS 322.61.
  2. [3] Vgl. Art. 3 lit. b der Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Kliniken, sGS 322.61.

Art. 3

Die Anstaltsleitungen sind berechtigt, ausnahmsweise besonders gefährliche oder störende Patienten nicht aufzunehmen oder vom weiteren Aufenthalt in der Anstalt auszuschliessen.

Art. 4

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein von ihr bezeichneter Vertreter können jederzeit die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil besichtigen und mit den liechtensteinischen Patienten sprechen.

Art. 5

Die Parteien sind berechtigt, diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den 31. Dezember eines Jahres zu kündigen.

Art. 6

Diese Vereinbarung gelangt nach der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen4 ab 1. Januar 1965 zur Anwendung.

Der bisherige Vertrag vom 12. Januar 19535 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [4] 9. Februar 1965.
  2. [5] Nicht veröffentlicht.

nGS 3, 276