Funtauna

351.5

Ergänzungsleistungsgesetz

vom 22.09.1991 (Stand 01.01.2024)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 18. Dezember 19901 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung2

als Gesetz:3

(1.) I. Ordentliche Ergänzungsleistungen

Art. 1 Anspruch

Der Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.4

Art. 2

Art. 3 Persönliche Auslagen

An persönliche Auslagen werden als Jahrespauschale angerechnet:

  1. bei Aufenthalt in einem Betagtenheim oder einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung ein Drittel des für Alleinstehende geltenden Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen vom 6. Oktober 20065;

  2. bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder einem Spital ein Viertel des für Alleinstehende geltenden Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen vom 6. Oktober 20066.

Dem Bezüger in Heim oder Spital wird der anrechenbare Vermögensverzehr auf einen Fünftel erhöht.

Art. 4 Anrechenbare Tagespauschale

Die Regierung legt durch Verordnung die bei Aufenthalt in Heim oder Spital anrechenbare Tagespauschale fest.

Art. 4bis Krankheits- und Behinderungskosten
a) Grundsatz

Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a bis g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen vom 6. Oktober 20067 beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben, soweit diese nicht Versicherer oder Dritte decken.

Pflichtleistungen, die von Versicherern der obligatorischen Sozialversicherungen angerechnet wurden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig. Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, werden nicht vergütet.

Als Höchstbeträge gelten die in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen vom 6. Oktober 20068 festgelegten Ansätze.

Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 4ter b) Mietzins für betreutes Wohnen

Der Mietzins für ein anerkanntes Angebot des betreuten Wohnens, der den Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen vom 6. Oktober 20069 übersteigt, wird im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen vom 6. Oktober 200610 vergütet.

Die Regierung legt durch Verordnung den anrechenbaren Mietzins nach Abs. 1 dieser Bestimmung fest.

Das zuständige Departement anerkennt Anbieter des betreuten Wohnens, wenn:

  1. der Bedarf ausgewiesen ist. Bei Angeboten für Betagte ist die Standortgemeinde für den Bedarfsausweis zuständig;

  2. die Wohnungen grundsätzlich barrierefrei ausgestaltet sind;

  3. ein Bereitschaftsdienst und ein angemessenes Angebot an Grundbetreuung sichergestellt sind.

Die zuständige Stelle überprüft die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen regelmässig. Bei Angeboten für Betagte hört sie zum Bedarfsausweis nach Abs. 3 Bst. a dieser Bestimmung die Standortgemeinde an.

(2.) II. Ausserordentliche Ergänzungsleistungen

Art. 5

Art. 5bis

Art. 6

Art. 7

Art. 8

(3.) III. Organisation und Verfahren

Art. 9 Veröffentlichung

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen veröffentlicht jährlich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Sie informiert die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise.

Art. 10 Verfahren
a) Gesuch

Das Gesuch wird der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen eingereicht.

Die Gemeindezweigstelle berät den Gesuchsteller.

Sie prüft das Gesuch und leitet es an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.

Art. 11 b) Verfügung

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen entscheidet über Anspruch und Höhe der Ergänzungsleistungen.

Sie eröffnet die Verfügung:

  1. dem Gesuchsteller;

  2. der Gemeindezweigstelle.

Art. 11bis bbis) Einsprache

Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.

Art. 12

Art. 13 d) ergänzendes Recht

Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, werden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen11 und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts12 sachgemäss angewendet, insbesondere für:

  1. Auszahlung der Geldleistungen13 und Vergütungszinsen;14

  2. Gewährleistung zweckgemässer Verwendung der Leistungen15 sowie Verrechnung;16

  3. Rückforderung und Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen;17

  4. Berechnung und Stillstand sowie Wiederherstellung der Fristen;18

  5. Kosten und Parteientschädigung;19

  6. Amts- und Verwaltungshilfe.20

Art. 14 Auskunftspflicht

Gesuchsteller und Bezüger erteilen über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft und reichen nötigenfalls Unterlagen ein.

Sie ermächtigen nötigenfalls Amtsstellen, Banken, Versicherungen, Ärzte, Arbeitgeber und Stellen, von denen sie betreut werden, Auskünfte zu erteilen.

Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden erteilen den Gemeindezweigstellen und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen die erforderlichen Auskünfte und reichen die erforderlichen Unterlagen ein, ohne Kosten zu erheben.

Art. 15 Meldepflicht

Der Bezüger meldet der Gemeindezweigstelle oder der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern.

Die Gemeindezweigstelle leitet die Mitteilung und eigene Wahrnehmungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.

Art. 15a Mitwirkungspflicht

Das Heim oder das Spital gibt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen die Daten bekannt, die für die Überprüfung des Anspruchs des Bezügers auf Anrechnung der Tagespauschale notwendig sind.

(4.) IV. Finanzierung

Art. 16 Grundsatz

Ergänzungsleistungen nach diesem Gesetz, die nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt werden, trägt der Kanton.

Die politische Gemeinde trägt die Verwaltungskosten der Gemeindezweigstelle, der Kanton die übrigen Verwaltungskosten.

Art. 17

Art. 18 b) politische Gemeinde

Der Anteil der politischen Gemeinde wird nach der Einwohnerzahl am Ende des Vorjahrs ermittelt.

Grundlage bildet die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes.

(5.) V. Schlussbestimmungen

Art. 19

Art. 20

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. März 196623 wird aufgehoben.

Art. 22 Übergangsbestimmung

Die Anrechnung der Krankheitskosten, die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes in Rechnung gestellt wurden, richtet sich nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. März 1966.24

Art. 23 Vollzugsbeginn

Dieses Gesetz wird nach Genehmigung des Bundes ab 1. Januar 1992 angewendet.

Art. 24 Finanzreferendum

Dieses Gesetz untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative25 dem obligatorischen Finanzreferendum.

Art. 25 Übergangsbestimmung des VIII. Nachtrags vom 28. April 201526

Personen, die bei Vollzugsbeginn des VIII. Nachtrags vom 28. April 2015 ausserordentliche Ergänzungsleistungen beziehen, werden bis zu einer Erhöhung der als anrechenbar geltenden Mietzinsmaxima nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b des eidgenössischen Ergänzungsleistungsgesetzes vom 6. Oktober 200627 höchstens folgende Beträge als Ausgaben für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten angerechnet:

  1. Fr. 17 600.– je Jahr für Alleinstehende;

  2. Fr. 20 000.– je Jahr für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen.

nGS 34–30