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Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

361.0 · St. Gallen Gesetzessammlung

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361.0

Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

vom 01.04.1993 (Stand 22.01.2008)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 18. August 19921 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung der Bundesgesetzgebung über Arbeitslosenversicherung2 und Arbeitsvermittlung3

als Gesetz:4

Footnotes

  1. [1] ABl 1992, 1864.
  2. [2] BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982, SR 837.0 und eidgV über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983, SR 837.02.
  3. [3] BG über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1988. SR 823.11 und eidgV über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 16. Januar 1991, SR 823.111.
  4. [4] Abgekürzt ALVG. Vom Grossen Rat erlassen am 17. Februar 1993, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 1. April 1993; vom Bundesrat genehmigt am 26. April 1993; in Vollzug ab 1. Mai 1993.

(1.) I. Arbeitslosenversicherung

Art. 1 Kanton
a) Kasse

Der Kanton führt die Arbeitslosenkasse.

Die Regierung regelt die Organisation durch Verordnung.

Art. 2 b) Amtsstelle

Das Amt für Arbeit ist kantonale Amtsstelle im Sinn des eidgenössischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes.5

Footnotes

  1. [5] Art. 85 des BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982, SR 837.0.

Art. 3 c) Regionale Arbeitsvermittlungszentren

Der Kanton führt regionale Arbeitsvermittlungszentren.

Die Regierung regelt Standorte, Zuständigkeit und Organisation durch Verordnung.

Art. 4 …

(2.) II. Arbeitsvermittlung

(2.1.) 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung

Art. 5 Vollzug

Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren vollziehen die öffentliche Arbeitsvermittlung und -beratung.6

Footnotes

  1. [6] Art. 24 ff. des BG über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989, SR 823.11.

Art. 6 …

Art. 7 Meldepflicht

Die Regierung regelt durch Verordnung die Meldepflicht für:

  1. offene Stellen;

  2. Entlassungen und Betriebsschliessungen.

Art. 8 Arbeitsmarktliche Massnahmen
a) Grundsatz

Der Kanton fördert im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt durch Beiträge und Übernahme der Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen.

Er kann Dritte beiziehen.

Art. 9 b) Beiträge an einzelne Arbeitslose

Der Kanton kann Arbeitnehmern, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind:

  1. die Aufwendungen zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit ganz oder teilweise vergüten;

  2. ab erfülltem 55. Altersjahr Beiträge zur Wiedereingliederung oder zur Weiterbeschäftigung ausrichten.

Art. 10 c) Beiträge an Dritte

Der Kanton kann Beiträge leisten insbesondere an:

  1. gemeinnützige und paritätische Arbeitsvermittlungsstellen;

  2. Träger von Massnahmen zur Umschulung, zur Weiterbildung und zur Wiedereingliederung.

(2.2.) 2. Private Arbeitsvermittlung7 und Personalverleih8

Art. 11 Kantonale Bewilligungsbehörde

Das Amt für Arbeit ist Bewilligungsbehörde für private Arbeitsvermittlung und Personalverleih.

Art. 12 Kaution

Die Kaution für den Personalverleih9 wird beim Amt für Arbeit hinterlegt.

Footnotes

  1. [9] Art. 36 Abs. 1 der eidg V über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 16. Januar 1991, SR 823.111.

Footnotes

  1. [7] Art. 2 ff. des BG über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989, SR 823.11.
  2. [8] Art. 12 ff. des BG über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989, SR 823.11.

(3.) III. Arbeitsmarktfond

Art. 13 Grundsatz

Der Kanton unterhält einen Arbeitsmarktfond.

Der Fond wird als Spezialverwaltung geführt.

Art. 14 Verwendung

Der Arbeitsmarktfond dient zur Finanzierung arbeitsmarktlicher Massnahmen.

(4.) IV. Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenfürsorge und die Arbeitsvermittlung vom 7. April 195210 wird aufgehoben, ausgenommen Art. 26 bis 29.

Footnotes

  1. [10] nGS 20–42, (sGS 361.1).

Art. 16 …

Art. 17 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.11

Footnotes

  1. [11] 1. Mai 1993.

nGS 28–47